Brandschutz in Treppenhäusern und Gängen in öffentlichen Gebäuden
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 28.11.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Sie haben am 28.11.2016 folgende schriftliche Anfrage gemäß § 68 GeschO gestellt:
„Am Freitag kam es im Straubinger Rathaus zu einem Großbrand, der das historische Gebäude unrettbar zerstört hat. Damit wurde das Gesicht der Stadt unwiederbringlich zerstört. In München stehen in öffentlichen Gebäuden jede Menge brennbare Materialien in den Gängen herum. Besondere Gefahr geht dabei von Aufstellern mit Papier aus, welche schnell Feuer fangen können und dadurch Auslöser eines Großbrandes, wie der aktuelle Fall zeigt, werden können. Auch im Rathaus ist diese Art der Verteilung von Prospekten und Werbung verbreitet.“
Für die gewährte Fristverlängerung zur Beantwortung Ihrer Anfrage möchten wir uns bedanken.
Zur Ihrer Anfrage nimmt das Kreisverwaltungsreferat unter Einbindung der Stellungnahme des Kommunalreferates, wie folgt, Stellung:
Für die städtischen Verwaltungsgebäude gelten die gesetzlichen Vorgaben des Art. 34 Bayerische Bauordnung (BayBO) sowie die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). Städtische Dienstgebäude, und damit auch das Rathaus, werden regelmäßig einer Feuerbeschau unterzogen. Der Zweck der Feuerbeschau nach der einschlägigen Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) besteht darin, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten. Zur Erreichung dieses Ziels werden die rechtlichen Vorgaben stets unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Verwaltungshandelns und des vorhandenen baulichen Bestandsschutzes erfüllt. Bei der Feuerbeschau werden alle erkennbaren Gefahren, die einen Brand begünstigen oder die für die im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall bestehen ermittelt, und der verantwortlichen Stelle zur Beseitigung mitgeteilt. Die verantwortliche Stelle ist aus Sicht der Branddirektion, gemäß der Regelungen des Münchner Facilitymanagements (mfm), das Kommunalreferat (Ausnahme: Bauwerke des Referates für Bildung und Sport). Die festgestellten Beanstandungen werden in eigener Zuständigkeit durch das Kommunalreferat bearbeitet. Dieses teilte uns mit, dass auch die Objektverantwortlichen des Kommunalreferates im Rahmen ihrer, durch das mfm geschaffenen Rolle, regelmäßige Gebäudebesichtigungen durchführen. Bei diesen Begehungen liegt unter anderem ein Augenmerk auf ersichtliche Gefahrenquellen und mögliche Brandlasten in den Fluren und Treppenhäusern.
Neben den gesetzlichen Regelungen hat das Kommunalreferat in den Überlassungsvereinbarungen mit den Mieterreferaten zusätzliche Passagen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Mieter bei der Verkehrssicherungspflicht und der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen eingefügt. So enthält § 8 der Überlassungsvereinbarung folgenden Wortlaut: „Dem Mieter obliegen die Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Überlassungsgegenstandes, sofern dies nicht anders geregelt ist. Die allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde und der Branddirektion, sind zu beachten. Dem Mieter obliegt insbesondere die Pflicht, grundsätzlich alle Flucht- und Rettungswege (zum Beispiel notwendige Flure und Treppenhäuser) frei von Möbeln und sonstigen Brandlasten zu halten. Des Weiteren hat der Mieter auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Rauch- und Brandschutztüren grundsätzlich geschlossen gehalten werden, sofern sie nicht mit einer automatischen Feststellanlage ausgestattet sind. Leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe dürfen in den Keller- und Speicherräumen nicht aufbewahrt werden. Die Lagerung von Brennmaterial hat sachgemäß und keinesfalls auf dem Speicher zu erfolgen. Keller und Speicher dürfen mit offenem Licht nicht betreten werden. Es dürfen keine heißen Rückstände (zum Beispiel Zigarettenreste) in Mülltonnen entleert werden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, den mfm-Unterstützungsprozess 05 „Störungs-/Bedarfsannahme“ einzuhalten und bei Gefahr im Verzug entsprechend zu reagieren.“
Von Seiten des Kommunalreferates wird jedoch ferner angeführt, dass in der Praxis diese oben genannten Vorgaben sehr häufig durch die Nutzer verletzt werden würden. Bei sämtlichen Verstößen erfolge umgehend eine Mitteilung an die jeweiligen Mieter mit der Aufforderung unter Fristsetzung, den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen (gegebenenfalls mit Kontrollbegehung). Dies gelte selbstverständlich auch für das Neue Rathaus. Es sei dennoch nicht möglich, gegen alle Verstöße vorzugehen und eine ständige Überwachung der Gebäude durch die Objektverwaltungen zu gewährleisten.Antworten zu Ihren konkreten Fragen:
Frage 1:
Ist das Verteilen von Werbung bzw. Prospekten in Aufstellern im Rathaus mit den Brandschutzrichtlinien konform?
Antwort:
Das Neue Rathaus wurde zuletzt am 1.3.2012 durch die zuständige Abteilung Einsatzvorbeugung bei der Branddirektion in Augenschein genommen. Im Rahmen der damaligen Überprüfung wurden brennbare Gegenstände in den Fluren und Treppenräumen bemängelt. Das Kommunalreferat, in seiner Funktion als Vermieter, wurde aufgefordert diese Gegenstände zu entfernen.
Im Rahmen der Stellungnahme des Kommunalreferates wurde hierzu ausgeführt, dass sich im gesamten Neuen Rathaus tatsächlich nur „ein“ Aufsteller mit Infoblättern der Gleichstellungsstelle für Frauen befände. Aktuell werde im Rahmen einer für das Neue Rathaus laufenden Untersuchung ebenfalls ein Brandschutzkonzept erarbeitet, welches unter anderem auch das Problem von auf dem Flur abgestellten Kopierern miteinbeziehe.
Frage 2:
Werden solche Aufsteller auch in anderen öffentlichen Gebäuden der Landeshauptstadt München verwendet? Wenn ja, wie steht es hier mit dem Brandschutz?
Antwort:
Sofern die Branddirektion von den Vermieterreferaten (Kommunalreferat und Referat für Bildung und Sport) vor der Aufstellung von Prospektständern beteiligt und eingebunden wird, können im Rahmen einer Risikobeurteilung jedes einzelnen Objektes Lösungen bewertet und entsprechende Vorschläge ausgearbeitet werden.
Aus Sicht des Kommunalreferates wurde hierzu mitgeteilt, dass häufig nachvollziehbare Gründe vorlägen, warum aus Sicht der Mieterinnen und Mieter Gegenstände oder beispielsweise Informationsmaterial außerhalb von Büros/abgeschlossenen Räumen aufgestellt werden. Hierunter fallen zum Beispiel offen ausliegende Flyer/Infomaterial/Stellenausschreibungen an Pinnwänden oder Aufstellern, Blumen, Sitzmöbel, Datenschutztonnen, Bilder, Wasserspender und ähnliches sowie Kopierer/Multifunktionsgeräte (weil im Gebäudebestand häufig keine separaten Kopierräume vorhanden sind).Eine abschließende Lösung für derartige Problemstellungen könne, wenn überhaupt meist nur durch kostenintensive bauliche Maßnahmen (Abtrennung von ausreichend großen Nischen, Türen mit Feststellanlagen) herbeigeführt werden. Im Anwesen Orleansplatz 11 seien zwischenzeitlich Nischen vom Flur abgetrennt, um dort Kopierräume zu schaffen und diese Geräte aus den Fluren entfernen zu können. Durch räumliche Entzerrungen im Rahmen von Sanierungen oder gegebenenfalls Zusatzanmietungen könnten Räume für Möbellager, Kopierer oder auch abgetrennte Bereiche für das Auslegen von Infomaterial geschaffen werden.
Da die Gestaltung der Rettungswege zum Teil sehr unterschiedlich ist (beispielsweise Steintreppen/Holztreppen; Abschlusstüren/Flurunterteilungstüren), können Ausnahmen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in besonderen Einzelfällen von der Branddirektion geduldet werden.
Frage 3:
In vielen Wohnblöcken wurde das Auslegen von Werbebroschüren und Ähnlichem im Gangbereich verboten. Welche Brandschutzauflagen gibt es hierzu?
Antwort:
Das Lagern beziehungsweise Aufstellen von Gegenständen (unter anderem Papierbehälter) ist auf Grundlage der VVB in Treppenräumen und Fluren, welche als Rettungs- und Angriffswege qualifiziert sind, grundsätzlich untersagt.
Für den privaten Wohnungsbereich werden von der Branddirektion folgende Lösungen vorgeschlagen:
Werbematerial und Informationsschriften sind bestimmungsgemäß in den vorhandenen Briefkastenanlagen abzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Installation eines nicht brennbaren Sammelbehälters aus Blech mit einem dicht schließenden Deckel angeraten.
Bei der Montage etwaiger Sammelbehälter in Treppenräumen ist sicherzustellen, dass die notwendige Rettungswegbreite eingehalten und die Ausgangstüre leicht zugänglich ist.
Die regelmäßige Entleerung muss betrieblich sichergestellt werden.
Für städtische und öffentliche Gebäude können folgende Lösungen vorgeschlagen werden:
Je Flurabschnitt könnte ein Prospektständer für wichtiges Infomaterial aufgestellt werden.In den Treppenräumen ist die Aufstellung von Prospektständern grundsätzlich nicht möglich.
Es handelt sich hierbei um einen abgestimmten Standard der deutschen Feuerwehren.
Frage 4:
Sind in den vorgegebenen Brandschutzrichtlinien im privaten Bereich strenger als in öffentlichen Gebäuden?
Antwort:
Die Vorschriften gelten uneingeschränkt sowohl für notwendige Flure und Treppenräume privater Gebäude als auch in kommunalen Einrichtungen.