Entblößter minderjähriger Flüchtling flippt in Tram aus Wie sehen die Hintergründe und Fakten aus?
NACHGEFRAGT
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 5.12.3016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer erneuten Anfrage vom 5.12.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Unsere erste Anfrage zu diesem Thema von 25.10.2016 wurde mit Schrei- ben vom 28.11.2016 ‚beantwortet‘. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alle Fragen nicht beantwortet wurden bzw. das Sozialreferat datenschutzrechtliche Bestimmungen anführt um dies nicht zu tun.“
Zu Ihrer Anfrage vom 5.12.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche datenschutzrechtliche Bestimmung verhindert die Nennung des Betreuungsschlüssels in Frage 1 und die Benennung der grundsätzlichen Strategie in Frage 3?
(Bitte so erläutern, dass die Antwort für sich verständlich ist)
Antwort:
Der Betreuungsschlüssel richtet sich beispielsweise nach der Gruppenstärke und der Zusammensetzung und ist somit von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Festgelegt wird dieser vom Stadtjugendamt und der Heimaufsicht. Bei der betroffenen Einrichtung ist der Betreuungsschlüssel in der besagten Gruppe bei 1:1,2.
Die strategischen Maßnahmen sind aus unserer Sicht in unserer Antwort vom 28.11.16 hinreichend beantwortet, diese lautete:
„In jedem Fall, in dem die Jugendhilfe zuständig ist, werden die jeweiligen Vorfälle professionell aufgegriffen und mit pädagogischen Interventionen beantwortet.“
Die Einzelfallintervention unterliegt dem jeweiligen pädagogischen Fachpersonal.
Frage 2:
Was genau steht in der Betriebsgenehmigung nach § 45 SGB VIII und wie wurde sie in allen Einrichtungen der Stadt München für in Obhut genommene jugendliche Flüchtlinge bezüglich der Anwesenheit am Abend umgesetzt? (einzeln pro Einrichtung darstellen bitte)
Antwort:
Richtungsweisend ist hierbei nicht die Betriebsgenehmigung, sondern das Jugendschutzgesetz.
Die Betriebsgenehmigung ist Grundvoraussetzung, um eine Jugendhilfeeinrichtung betreiben zu können. In besagter Einrichtung sind die Jugendlichen angehalten bis spätestens 23 Uhr im Haus zu sein.
Da es in München mehrere hundert Einrichtungen gibt, in denen sich unbegleitete Minderjährige befinden, bitten wir um Verständnis dafür, dass der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre, diese alle einzeln aufzuführen.
Frage 3:
Welcher Betreuungsschlüssel für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist bei allen Einrichtungen (einzeln darstellen bitte) der LHM aktuell im IST besetzt und welche Vorgaben gibt es für die Rückkehr in die Einrichtungen am Abend.
Welche Konsequenzen erfolgen bei Nichtbeachtung?
Antwort:
Fragen zum Betreuungsschlüssel entnehmen Sie bitte der Antwort 1. Die Rückkehrpflicht in die Einrichtungen ist in den Hausregeln der jeweiligen Einrichtungen (alle orientieren sich an den rechtlichen Vorgaben des Jugendhilfegesetzes, SGB VIII) festgelegt.
Bei Nichteinhaltung der Hausregeln wird dies mit den Jugendlichen im jeweiligen Kontext besprochen und ggf. sanktioniert.