Der Negativzins erfasst die Städte
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 10.2.2017
Antwort Stadtkämmerer Dr. Ernst Wolowicz:
Auf Ihre Anfrage vom 9.2.2017, die im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter der Stadtkämmerei zur Beantwortung zugeleitet wurde, nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
Sie verweisen auf den Negativzins der Europäischen Zentralbank und die negativen Folgen, die dieser für Besitzer von Lebensversicherungen und Riesterverträgen, für potentielle Wohnungskäufer und für die Rendite der betrieblichen Altersvorsorge hat. Ebenso sei er maßgeblich verantwortlich für die letzten Kostensprünge der privaten Krankenversicherungen, ein Teil der Beiträge zu Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sei für den Negativzins aufzubringen.
Inzwischen sei nun auch der Steuerzahler betroffen, da immer mehr Kommunen für die Anlagen bei Banken und Sparkassen Negativzinsen bzw. „Verwahrentgelte“ bezahlen müssen.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Muss die Stadt München oder eine ihrer Eigenbetriebe für Sicht- oder Termineinlagen einen negativen Zins oder Verwahrentgelt o.ä. bezahlen?
Antwort:
Auch die Landeshauptstadt München kann sich der aktuellen Zinssituation an den Geld- und Kapitalmärkten nicht entziehen und sieht sich bereits seit dem letzten Jahr mit der Erhebung von Verwahrentgelten durch Banken konfrontiert. Dies geschieht teilweise in gestaffelter Höhe bei gleichzeitiger Einräumung von gebührenfreien Freibeträgen. Da im Rahmen der täglichen Liquiditätssteuerung teilweise erhebliche Geldbeträge bei verschiedenen Instituten angelegt werden müssen, um z.B. Zuflüsse aus den vierteljährlichen Hauptsteuerterminen zu disponieren, sind hier Verwahrentgelte sowohl für Sicht- wie auch Terminanlagen erhoben worden.
Frage 2:
Wie hoch sind voraussichtlich die im laufenden Geschäftsjahr anfallenden Kosten?
Antwort:
Laut dem Haushaltsplanentwurf 2017, der vom Stadtrat am 14. Dezember 2016 beschlossen wurde, sind für derartige Gebühren im laufenden Haushaltsjahr für den Hoheitshaushalt Kosten in Höhe von 1,5 Mio. Euro veranschlagt.