Sozialreferentin Dorothee Schiwy begrüßt das gestern ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München im Verfahren Ottostraße 11 und 13. „Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt. Der Schutz des Wohnraumbestandes ist ein wichtiges wohnungspolitisches Anliegen der Stadt. Gerade auch im Innenstadtbereich muss Wohnraum erhalten werden.“
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klagen in den Verfahren um die Ottostraße 11 und 13, anders als noch in einem vorangegangenen Verfahren, abgewiesen. Die Eigentümerin der Gebäude Ottostraße 11 und 13 hatte mit ihrer Klage den Erlass eines sogenannten Negativattestes begehrt. Ein Negativattest bescheinigt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer, dass es sich bei den betroffenen Räumen nicht um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München handelt. Der Eigentümerin der Gebäude Ottostraße 11 und 13 wäre also mit dem sogenannten Negativattest die Art der dortigen Nutzung (Wohnnutzung oder Gewerbenutzung) freigestellt.
Entscheidend war die Frage, ob eine Wohnnutzung in der Ottostraße 11 und 13, insbesondere im Hinblick auf einwirkende Lärmimmissionen durch angrenzende Gaststättenbetriebe und Lokale, zumutbar ist. Hierzu wurde seitens des Verwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eingeholt. Konkret wurde für die streitgegenständlichen Wohnungen festgestellt, dass Wohnen insbesondere im Hinblick auf die Lärmimmissionen mit dem dortigen Nachtleben vereinbar ist. Dementsprechend wurde das begehrte Negativattest abgelehnt. Die Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen.