Ausweispflicht im Jobcenter für Beistände?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 24.2.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 24.2.2017 führen Sie Folgendes aus:
„In letzter Zeit kommt es in Jobcentern des Öfteren vor, dass von Beistän- den oder Begleitpersonen der Kunden verlangt wird, sich auszuweisen. Auf Nachfrage wurde den Betroffenen erklärt, es gebe diesbezüglich eine Anweisung der Geschäftsführung.“
Zu Ihrer Anfrage vom 24.2.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Existiert eine Anordnung der Geschäftsführerin des Jobcenter München an die Beschäftigten, dass sich Begleitpersonen bzw. Beistände der Kunden ausweisen müssen?
Antwort:
Die Arbeitshinweise für Leistungssachbearbeiterinnen und Leistungssachbearbeiter sowie für Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler zum Thema „Beistände und Bevollmächtigte“ sind wie im Jobcenter (und auch im Sozialreferat) üblich im Arbeitshandbuch festgelegt. Die entsprechenden Hinweise enthalten die Verpflichtung eines Beistandes, sich mit seinem Personalausweis auszuweisen.
Frage 2:
Falls Ja: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Anordnung? Gibt es einen konkreten Grund für diese Anordnung?
Antwort:
Die Arbeitshinweise beruhen auf § 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Vertretung durch einen Bevollmächtigten und das Erscheinen mit einem Beistand zu Verhandlungen und Besprechungen geregelt sind. Zur Prüfung, ob ein Beistand rechtmäßig Rechtsdienstleistungen erbringt oder vom Vortrag zurückgewiesen werden muss, ist die Feststellung des Namens des Beistandes erforderlich.
Einen konkreten Anlass für die Erstellung der Arbeitshinweise gab es nicht.
Frage 3:
Falls Nein: Können einzelne Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ei- genständig bei Begleitpersonen auf das Vorzeigen von Ausweispapieren bestehen? Ist es zulässig, dies ohne konkreten Anlass zu fordern?
Antwort:
Entfällt.