Wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Zweckentfremdungssatzung hat das Sozialreferat ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro verhängt. In dem konkreten Fall hatte eine Eigentümerin seit August 2014 ihre Wohnung als Ferienwohnung an Personen vermietet, die sich kurzfristig für medizinische Behandlungen im Stadtgebiet aufhielten. Diese Art der Nutzung ist verboten, weil die familiengerechte Wohnung mit drei Zimmern dem allgemeinen Mietmarkt entzogen wird. Neben den Möglichkeiten der Nutzungsuntersagung sowie der wiederholten Verhängung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Anordnungen, ist die parallele Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens möglich.
Dem Bußgeldbescheid sind umfangreiche Ermittlungen und Bescheide zur Nutzungsuntersagung vorausgegangen. Bereits im April 2015 war die Eigentümerin mit Bescheid aufgefordert worden, die weitere Überlassung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unter Androhung von Zwangsgeld zu beenden. Zudem wurde angeordnet, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die Eigentümerin widersetzte sich jedoch wiederholt dieser Anordnung, trotz Erhöhung der Zwangsgelder. Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe sind die Dauer der Zweckentfremdung sowie die Wohnungsgröße entscheidend. Ins Gewicht fällt auch, dass die Nutzung andauert. Das Sozialreferat hat hier erneut, wie in einem vergleichbaren Fall von Zweckentfremdung, den derzeit geltenden Bußgeldrahmen voll ausgeschöpft. Informationen zum Thema erteilt der Fachbereich im Amt für Wohnen und Migration telefonisch unter 2 33-6 72 01 und 2 33-67 202. Sprechzeiten sind Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 12.30 Uhr oder per E-Mail an bestandssicherung. soz@muenchen.de.