Raumnot der Rotbuchenschule lindern
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 5.8.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Zunächst möchte ich mich bei Ihnen für die verspätete Antwort auf Ihren Antrag entschuldigen und bedanke mich für Ihre Geduld. Aufgrund enormer Arbeitsbelastung der zuständigen Fachabteilung im Sozialreferat / Amt für Wohnen und Migration hat sich die Beantwortung Ihres Antrages verzögert.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen die Zwischennutzung der leerstehenden Flüchtlingsunterkunft Am Hollerbusch durch die benachbarte Grundschule an der Rotbuchenstraße. Es handelt sich hierbei um eine auf einen konkreten Standort bezogene Anfrage, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 5.8.2016 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Die Unterkunft „Am Hollerbusch“ ist dem Sozialreferat kurz vor Weihnachten vom Baureferat übergeben worden. Aufgrund der veränderten Bedarfslage ist dieser Standort nicht mehr für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vorgesehen. Es findet derzeit eine Umplanung statt hin zur Unterbringung anerkannter Flüchtlinge. Mit dieser Umplanung sind Umbaumaßnahmen verbunden, die derzeit eine Zwi-
schennutzung nicht zulassen.
Hinzu kommt, dass nach Aussage der Lokalbaukommission eine konkrete Planung der Nutzungsabsichten der Rotbuchenschule vorliegen müsste. Denn einerseits ist planungsrechtlich eine Nutzung des Gebäudes für die Rotbuchenschule nur im Kontext mit Flüchtlingen nach § 246 BauGB denkbar. Andererseits müsste geprüft werden, ob diese Nutzung bauordnungsrechtlich ohne weitere Umbaumaßnahmen realisierbar ist.Voraussetzung für eine Zwischennutzung wäre allerdings, dass nach Beendigung der derzeitigen Umbaumaßnahmen überhaupt noch ein relevantes Zeitfenster bis zur Aufnahme des Betriebs der Unterkunft verbleibt.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.