Befristete zumutbare gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 17.3.2017
Antwort Sozialreferat:
In Ihrer Anfrage vom 17.3.2017 führen Sie Folgendes aus:
„In Niederösterreich gelten seit dem 1. Januar 2017 neue Regelungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS), die in allen österreichischen Bundesländern inzwischen die klassische Sozialhilfe ersetzt hat. Bezieher können auf der Grundlage der Neuregelung zu befristeten zumutbaren gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden, sofern nicht gleichzeitig der Arbeitsmarktservice (AMS) – vergleichbar den bundesdeutschen Jobcentern – Maßnahmen anordnet. Die Zumutbarkeit einer gemeinnützigen Arbeit wird dabei von Fall zu Fall individuell entschieden. Von der Arbeitsbereitschaft ausgenommen sind u.a. Rentner, Behinderte, Auszubildende und Personen, die Betreuungsleistungen erbringen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 17.3.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Inwieweit besteht in Deutschland – ggf. auf Landesebene geregelt – eine vergleichbare Möglichkeit, Bezieher von Sozialleistungen zu befristeten zumutbaren gemeinnützigen Hilfstätigkeiten heranzuziehen?
Antwort:
Nach § 16d Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, einer bundesgesetzlichen Regelung (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16d.html), können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. In § 16d Abs. 5 SGB II ist geregelt, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten haben. Gemäß § 16 Abs. 6 SGB II dürfen erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuweisung um zwölf Monate verlängert werden.
Frage 2:
Inwieweit wird davon im Bereich der LHM Gebrauch gemacht?
Antwort:
Das Jobcenter München hat im Jahr 2016 bis zu 1.200 Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16d SGB II zur Verfügung gestellt, auf die im Jahresverlauf ca. 1.500 Personen eingemündet sind.