Auskunftspflicht der Referate – Wird die Stadtrats-Opposition regelmäßig benachteiligt?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 31.1.2017
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.1.2017.
In Ihrer Anfrage führen Sie aus, dass es neben den formal geregelten („offiziellen“) Anfragen und Anträgen von Stadtratsmitgliedern auch „inoffizielle“ Anfragen an die Referate gibt.
Sie haben den Eindruck, dass beispielsweise „inoffizielle“ Anfragen und Terminanfragen Ihrer Stadtratsfraktion von den Referentinnen und Referenten anders behandelt würden als von den großen Stadtratsfraktionen und insofern kleinere Fraktionen in der politischen Arbeit ausgebremst würden.
Dem von Ihnen telefonisch konkret benannten Fall aus der Sitzung der Vollversammlung vom 14.12.2016 bin ich nachgegangen.
Ich bedauere sehr, dass Ihre Frage, die Sie in der Sitzung gestellt hatten und deren Beantwortung von mir in der Diskussion zugesagt wurde, immer noch offen ist. Auf Nachfrage hat das zuständige Referat mitgeteilt, dass die Klärung des komplexen Sachverhalts noch andauere und insbesondere Informationen von verschiedenen Stellen zusammengetragen werden müssen. Die Beantwortung Ihrer Frage wird vom zuständigen Referat im Zuge Ihrer gesonderten Stadtratsanfrage Nr. 14-20/F 00807 erfolgen.
Ihren Unmut über diese lange Bearbeitungszeit kann ich gut nachvollziehen, zumal Sie keinerlei Zwischennachricht über die noch andauernde Klärung erhalten haben.
Zu Ihren Fragen aus der Stadtratsanfrage Nr. 14-20/F 00811 ist Folgendes festzustellen:
Frage 1:
Gibt es verbindliche Regelungen und/oder Vereinbarungen, wie mit dem berechtigten Informationsbedürfnis der ehrenamtlichen Stadträte umge- gangen wird? Wenn ja, welche?
Antwort:
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
Die Bayerische Gemeindeordnung (GO) bietet einem einzelnen Stadtratsmitglied kein allgemeines Informationsrecht gegenüber der Verwaltung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2013 – B 5 K 12.18 –, juris):
„Zwar sieht die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Informationsrecht des einzelnen Stadtratsmitglieds als gegeben an (vgl. NdsOVG, U.v. 3.6.2009, 10 LC 217/07, OVG RhPf, U.v. 1.6.2010, 2 A 11318/09), die Bayerische Gemeindeordnung – GO – enthält ein solches Recht jedoch nicht. In der GO ist weder ein Auskunftsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds (entsprechend dem des § 39a der Niedersächsischen Gemeindeordnung) noch ein besonderes Anfragerecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds (entsprechend dem des § 33 Abs. 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) geregelt. Die Überwachung der Gemeindeverwaltung, die auch ein Informationsrecht beinhaltet, obliegt nach der bayerischen Regelung dem Gemeinderat als Kollegialorgan. Gem. Art. 30 Abs. 3 GO überwacht der Gemeinderat die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Die bayerische Gemeindeordnung stellt dabei das Kollegialorgan Gemeinderat in den Vordergrund, Rechte des einzelnen Gemeinderatsmitglieds auf Information werden in Art. 30 Abs. 3 GO nicht geregelt.“
Nachdem die GO keine entsprechende Regelung enthält, wurde in § 68 der Geschäftsordnung des Stadtrats das Ihnen bekannte formelle Instrument der „schriftlichen Anfrage“ aufgenommen.
In Ihrem speziellen Fall hatten Sie in der Sitzung der Vollversammlung des Stadtrates am 14.12.2016 zu einem Beratungsgegenstand Fragen gestellt, deren Beantwortung ich zugesagt hatte. Dabei handelt es sich um keinen Fall des allgemeinen Informationsrechts, sondern um unsere Diskussion während der Beratung einer Sitzungsvorlage (vgl. § 53 GeschO).
(Hinweis: Besondere (Informations-)Rechte der Korreferentinnen/ Korreferenten und Verwaltungsbeirätinnen/Verwaltungsbeiräte gem. § 15 f. GeschO seien an dieser Stelle nur der Vollständigkeit wegen erwähnt.)
Neben diesen Regelungen für die formellen Anfragen werden an die berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte auch „informelle“ Anfragen von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern gestellt.Nachdem ich davon ausgehe, dass es zwischen den ehrenamtlichen und den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern bei der Landeshauptstadt München ein „kollegiales Miteinander“ gibt, ohne dass es zu Benachteiligungen einzelner Beteiligter kommt, möchte ich dafür gerade keine formalisierten Regelungen gegenüber den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern festschreiben.
Sollte es in Einzelfällen aber zu Problemen oder Benachteiligungen kommen, bin ich gerne bereit, diese mit Ihnen zu diskutieren und gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Frage 2:
Innerhalb welcher Frist darf von Seiten der Fraktionen mit einer Antwort des betreffenden Referats gerechnet werden? Innerhalb welcher Frist mit einem Termin beim Referenten?
Antwort:
Von den in Antwort 1 genannten Fällen ist nur die dreiwöchige Frist zur Beantwortung der schriftlichen Anfragen gem. § 68 Abs. 1 letzter Satz GeschO formal geregelt.
Auch wenn es in Ihrem speziellen Fall keine formal festgeschriebene Fristenregelung gibt, wäre eine kurze Zwischennachricht über die noch andauernde Klärung sicherlich hilfreich gewesen.
Innerhalb welcher Fristen ein Termin bei einer Referentin oder einem Referenten angemessen ist, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Referatsleitung. Hierzu gibt es keinerlei Vorgabe.
Frage 3:
Gibt es Anweisungen des Oberbürgermeisters an die Referate, wie mit inoffiziellen Anfragen des ehrenamtlichen Stadtrats umgegangen werden soll? Wenn ja, welche?
Antwort:
Siehe Antwort 1.
Frage 4:
Wie nimmt der Oberbürgermeister zu den geschilderten Missständen Stel- lung?
Antwort:
Den geschilderten Einzelfall bedauere ich.
Sollte sich Ihr Eindruck, dass Sie von Referatsleitungen nachhaltig benachteiligt werden, in den kommenden Wochen verstärken, möchte ich Sie bitten, mir die Sachverhalte möglichst detailliert schriftlich darzulegen, damit ich diesen Fällen nachgehen kann.
Frage 5:
Wie kann im Sinne einer Gleichbehandlung aller demokratischen Kräfte des Stadtrates Abhilfe geschaffen werden?
Antwort:
Siehe Antwort zu Nr. 4.
Frage 6:
Besteht die Möglichkeit, zielgerichtet Informationen von zuständigen Sach- bearbeitern Aufklärung und Informationen zu bekommen, oder muss im- mer der Weg über die Referatsleitung gegangen werden?
Antwort:
Siehe Antwort 1.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.