Abschiebungen in München
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 14.2.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrer Anfrage vom 14.02.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Bund und Länder haben sich letzte Woche darauf geeinigt, dass abge- lehnte Asylbewerber schneller und konsequenter abgeschoben werden sollen. Die Abschiebungen sollen zukünftig – wenn möglich – in zentralen Sammeleinrichtungen erfolgen und vom BAMF koordiniert werden. Aus gutem Grund, denn die Kommunen haben sich in der Vergangenheit sehr unwillig gezeigt, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. München kann man als negatives Beispiel in Deutschland hervorheben. Der aktuelle KVR Chef wie auch sein Vorgänger haben regelmäßig betont, dass Abschiebun- gen lediglich bei Straftätern durchgeführt werden. Wer die Akzeptanz in der Bevölkerung für das Asylrecht aufrecht erhalten will, der muss auch Menschen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die sich einer freiwilligen Ausreise verweigern, zwangsweise rückführen. Dass die CSU nach Presseberichten über die Münchner Nicht-Abschiebepraxis plötzlich ihr Unverständnis über das Vorgehen des Kreisverwaltungsreferenten zeigt, freut uns sehr.
Wir, die Liberal-Konservativen Reformer, haben schon im letzten Herbst gefordert, die Anzahl der Sachbearbeiter im Ausländeramt, die vorrangig für Abschiebungen zuständig sind, von 6 Personen auf 18 Personen zu erhöhen.
Dieser Antrag wurde am 13.12.2016 im Kreisverwaltungsausschuss behandelt und einstimmig abgelehnt.
Dies zeigt, dass sich alle Parteien in München scheuen, die Abschiebungen wie von der Bundesregierung gewünscht umzusetzen. Dies konterkariert das ganze Vorhaben wieder rechtmäßige Zustände in Deutschland herbeizuführen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 14.02.2017 nimmt das Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung und darf den Antworten Folgendes vorausschicken:
Bereits in der Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 07532 vom 13.12.2016 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit 21,5 VZÄ ausreichend Stellen für den Vollzugsbereich „Asyl“ vorhanden sind. Aus diesem Grund wurde Ihrem Antrag vom 13.12.2016 auch nicht entsprochen.
Frage 1:
Wie setzt die Landeshauptstadt München die Vorgaben bezüglich der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern um?
Antwort:
Das KVR hält sich – auch im Hinblick auf die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern – seit jeher an Recht und Gesetz.
Frage 2:
Wie kann es sein, dass der Leiter des KVR, Herr Dr. Böhle, in einem Interview offen zugibt, Vorgaben, die Abschiebungen beinhalten, einfach nicht umzusetzen, bzw. sich einfach zitieren zu lassen „Im Asylbereich dagegen komme es relativ selten zu Abschiebungen, so der Stadtminister.“? Bei 14 Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern könnte man auch sagen nie.
Antwort:
Ich habe in dem zitierten Interview erläutert, warum es im Asylbereich selten zu Abschiebungen kommt und darauf hingewiesen, dass die
Ausländerbehörde primär Straftäter und Gefährder abschiebt. Die weitaus überwiegende Anzahl der ausreisepflichtigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in München ist in der Vergangenheit „freiwillig“ und mit Unterstützung des Büros für Rückkehrhilfen des Sozialreferats ausgereist, welches bekanntlich aus Mitteln der EU, des Bundes und des Landes finanziert wird und nach dem aktuellen 15-Punkte-Paket der Beschlüsse von Bund und Ländern ausgeweitet werden soll. 2016 sind allein 662 Personen mit Unterstützung des Büros für Rückkehrhilfe in ihr Herkunftsland ausgereist; die Ausländerbehörde hat 213 freiwillige Ausreisen von abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern registriert.
Frage 3:
Wie ist die Abschiebequote von München im Verhältnis zu Bayern 2016?
Antwort:
Eine Aussage zur Abschiebequote von anderen Behörden kann nicht getroffen werden. Ein Vergleich wäre indes auch nicht aussagekräftig, da die Rückführung von abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten, bei welchen die Aufenthaltsbeendigung z.B. aufgrund von Rückübernahmeabkommen oder sog. „Joint-Agreements“ möglich ist, von der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern übernommen wird. Darüber hinaus wurden der Landeshauptstadt München 2015 und 2016 überwiegend Asylbewerberinnen und Asylbe-werber zugewiesen, deren Asylantrag aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit sehr gute Erfolgsaussichten hatte. Viele der München zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Auch hängt die Durchsetzung der Ausreisepflicht oftmals von Faktoren ab, die vom KVR nicht beeinflusst werden können.
Frage 4:
Wer bezahlt den Lebensunterhalt der abgelehnten und dennoch in München bleibenden Asylbewerber?
Antwort:
Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, teilte uns auf Anfrage hierzu Folgendes mit:
„Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in der Regel eine Duldung bzw. sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Daher unterfallen diese Personen leistungsrechtlich weiterhin dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Ausgaben nach diesem Gesetz sollten der Landeshauptstadt München gemäß Art. 8 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz – AufnG) zur Gänze vom Freistaat Bayern als zuständigem Kostenträger erstattet werden.“
Frage 5:
Wie viele abgelehnte Asylbewerber, die ausreisepflichtig sind, leben zum 31.12.2016 in München?
(Wir haben diese Frage schon zweimal gestellt und zwei Mal die Antwort erhalten, dass die Anzahl an ausreisepflichtigen Personen nicht ermittelbar wäre. Nachdem jedoch entsprechende Zahlen für Deutschland und für Bayern nachzulesen sind, würden wir uns freuen, wenn auch die Münchner Verwaltung entsprechende Angaben macht.)
Antwort:
In München leben derzeit rund 460 vollziehbar ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die ihr Asylverfahren im Zuständigkeitsbereich der LH München durchlaufen haben. Davon verfügen 420 Personen über eine Duldung aufgrund von Abschiebungshindernissen. Bei rund 40 Personen läuft aktuell noch die Frist zur freiwilligen Ausreise, die den Betroffenen nach Aufenthaltsgesetz vor einer Abschiebung gesetzt werden muss.