Keine Privilegien bitte – städtische Sozialwohnungen grundsätzlich mit kostenlosem W-LAN ausstatten!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 19.10.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass der Stadtrat beschließe, dass die Landeshauptstadt München alle städtischen Sozialwohnungen grundsätzlich mit kostenlosem WLAN ausstatte.
Für die in Ihrem Antrag vom 19.10.2016 angeführten Sachverhalt besteht seitens der Landeshauptstadt München keine Zuständigkeit. Geförderte Wohnungen werden über reguläre Mietverträge an die Berechtigten vergeben. Die jeweiligen Ausstattungsmerkmale, also etwa auch die Versorgung mit WLAN, sind Sache der (privaten) Vermieterinnen und Vermieter. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Inhaltlich kann ich Ihnen jedoch Folgendes mitteilen:
Der Stadtrat stellt in der von Ihnen zitierten Sitzungsvorlage auf die Lebenslage der vorübergehenden Unterbringung ab und beauftragte in diesem Zusammengang das Sozialreferat, alle städtischen Unterkünfte, in denen sich Personen zur vorübergehenden Unterbringung befinden, mit WLAN auszustatten.
Damit steht langfristig allen Personen, die vorübergehend in einer städtischen Unterkunft untergebracht sind, WLAN zur Verfügung, unabhängig davon, ob diese Personen Flüchtlinge oder wohnungslose alleinerziehende Mütter, Behinderte, Kranke oder sonstige akut wohnungslose Personen sind. Die Ausstattung von geförderten Wohnungen unter öffentlich rechtlicher Belegungsbedingung (sog. Sozialwohnungen) ist dagegen Sache der jeweiligen (privaten) Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Wohnungen. Es besteht hierfür keine Zuständigkeit der Stadtverwaltung.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.