Gebäudesanierung: Schließt die Förderung durch die Stadt die steuerliche Absetzbarkeit aus?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 4.8.2017
Antwort Stephanie Jacobs, Referentin für Gesundheit und Umwelt:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Sie beantragen, dass das Referat für Gesundheit und Umwelt auf seiner Internetseite und in den Förderrichtlinien zum Förderprogramm Energieeinsparung (FES) und zum Schallschutzfensterprogramm klarstellt, ob und wie sich die Inanspruchnahme von städtischen Fördermitteln auf die steuerliche Absetzbarkeit nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für die verbleibenden Kosten von Handwerkerleistungen auswirkt.
Zur Bearbeitung Ihres Antrages haben wir die Stadtkämmerei beteiligt und um Übermittlung einer Stellungnahme zu den Auswirkungen einer Inanspruchnahme von städtischen Fördergeldern auf die steuerlichen Absetzbarkeit nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gebeten. Die übermittelte Stellungnahme der Stadtkämmerei lautet wie folgt:
„Der Steuergesetzgeber hat in § 35a Abs.3 S.2 EStG geregelt, dass eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Handwerkerleistungen dann nicht in Betracht kommt, wenn insoweit steuerfreie, öffentlich geförderte Maßnahmen gewährt worden sind.
Öffentlich geförderte Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind gem. Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG (BMF vom 9.11.2016; BStBl. I S.1213) Rn. 23-24 wie folgt definiert:
,Unter einer Maßnahme i. S. d. § 35 a Abs. 3 Satz 2 EStG ist die (Einzel-) Maßnahme zu verstehen, für die eine öffentliche Förderung in der Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreier Zuschüsse in Anspruch genommen wird. Wird für diese Maßnahme die öffentliche Förderung bewilligt, schließt dies die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steu-erermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG auch für den Teil der mit dieser Maßnahme verbundenen Aufwendungen aus, die sich – z. B. weil sie den Förderhöchstbetrag übersteigen – im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirken. Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine öffentlich geförderte (Einzel-)Maßnahme mit dem Ziel, für einen Teil der Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.
Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.‘
Ob eine diesbezügliche Aussage in den Förderrichtlinien und auf der Internetseite durch das RGU zu veranlassen ist, ist steuerrechtlich nicht zu entscheiden. Anzumerken wäre ggf. dass das Einkommensteuergesetz keine entsprechende Hinweispflicht vorsieht. Auch wäre ggf. zu berücksichtigen, dass die steuerliche Vergünstigung nach § 35 a Abs. 3 Satz 2 EStG, z.B.: -nur entfällt, wenn eine öffentliche Förderung tatsächlich in Anspruch genommen wurde,
-nur für Arbeitskosten in Anspruch genommen werden kann und z.B. nicht für die Materialkosten,
-eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beinhaltet, die auf 20% der entsprechenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen begrenzt ist, höchstens jedoch auf 1.200 Euro pro Jahr. Dies entspricht einem maximalen Rechnungsanteil für Arbeitskosten von 6.000 Euro.“
Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Klarstellung zur steuerlichen Absetzbarkeit nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf der Internetseite des Referates für Gesundheit und Umwelt für das Förderprogramm Energieeinsparung sowie das Schallschutzfensterprogramm grundsätzlich nicht angezeigt ist. Die jeweils individuellen Auswirkungen müssen vielmehr von jedem Antragsteller eigenverantwortlich im Rahmen seiner Steuerpflicht geprüft werden.
Das Referat für Gesundheit und Umwelt nimmt das Anliegen Ihres Antrages jedoch zum Anlass, auf der Internetseite des Referates für Gesundheit und Umwelt beim Förderprogramm Energieeinsparung sowie beim Schallschutzfensterprogramm einen allgemeinen Hinweis in der folgenden Form umzusetzen:„Die einkommensteuerrechtlichen Vorgaben, u.a. hinsichtlich der steuerrechtlichen Absetzbarkeit gemäß § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), sind eigenverantwortlich zu beachten.“
Ich bitte von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.