Innenraumbeleuchtung: Gesundheitsfördernd – Energiesparend –
Wirtschaftlich
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 11.01.2018
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass dem Stadtrat dargestellt wird, welche Leuchtmittel bei der Stadt und ihren Gesellschaften derzeit in der Innenraumbeleuchtung in welchem Umfang eingesetzt werden. Darüber hinaus in welchem Umfang in den kommenden Jahren Umstellungen vorgenom-
men werden, um die Beleuchtung möglichst gesundheitsfördernd, energiesparend und wirtschaftlich zu machen. Der Inhalt des Antrags betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art.37Abs.1GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 11.01.2018 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Ihren Antrag haben wir zur Beantwortung der Fragestellungen unserem Baudienstleister, den städtischen Gesellschaften sowie dem Referat für Bildung und Sport zugeleitet. In einer Stellungnahme führt das Baureferat in Abstimmung mit dem Referat für Bildung und Sport und dem Betriebsärztlichen Dienst Folgendes aus:
„Derzeit kommen grundsätzlich LED Leuchtmittel je nach Anwendungsfall mit den Lichtfarben warmweiß und neutralweiß zum Einsatz. Im Bestand sind überwiegend Leuchtstofflampen mit den entsprechenden Lichtfarben installiert.
Für jede Neubau- und Sanierungsmaßnahme sowie für zusätzliche IHKM-Maßnahmen aus dem „Sonderprogramm Stromsparen mit Schwerpunkt Beleuchtungssanierung“ wird eine Beleuchtungsplanung, entsprechend den jeweiligen einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Die Versorgung der Nutzer mit Tageslicht hat dabei Vorrang. Ziel der Beleuchtungsplanung ist es, in Abhängigkeit der Raumnutzung den lichttechnischen Gütemerkmalen für Sehkomfort und Sehleistung zur Erfüllung der Sehaufgaben zu entsprechen. Dabei werden auch Belange hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt und somit die Voraussetzung für das physische und psychische Wohlbefinden des Menschen durch eine gute Beleuchtung geschaffen.Das Baureferat verfolgt ständig die Weiterentwicklung der Beleuchtungstechnik unter technischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkten auch in Abstimmung mit dem Betriebsärztlichen Dienst.
Beispielsweise werden aktuell biologisch wirksame Beleuchtungsanlagen, von der Beleuchtungsindustrie als Human Centric Lighting (HCL) bezeichnet, angeboten. Im internationalen Normungsvorhaben zur künstlichen, biologisch wirksamen Beleuchtung soll zunächst der Status quo ermittelt werden. Danach wird das ISO-Komitee entscheiden, ob der wissenschaftliche Stand Planungsempfehlungen zulässt. Zwar gibt es bereits zahlreiche Studien und Untersuchungen, die Ergebnisse widersprechen sich aber zum Teil. Auch die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) fordert in ihrem „Positionspapier zum Thema künstlich biologisch wirksame Beleuchtung und Normung“, dass der Einsatz von HCL weitere wissenschaftliche Untersuchungen erfordert, um die Chancen und Risiken, die sich aus der biologischen Wirkung von künstlichem Licht ergeben, zu bewerten. Zum jetzigen Zeitpunkt können die Auswirkungen des HCL abschließend noch nicht beurteilt werden. Das Baureferat wird die Vermieterreferate über einen neuen Sachstand informieren.“
Die Wohnungsbaugesellschaft GEWOFAG teilt hierzu mit:
„Nachdem die Beleuchtung der dauerhaften Aufenthaltsräume im Wohnungsbau dem Mieter obliegt und die gesundheitlichen Aspekte bei der Beleuchtung der Allgemeinflächen (z.B. Treppenhäuser) keine Rolle spielt, beschränken wir uns bei der Beantwortung der Frage auf die Art der Beleuchtung in den selbst genutzten Arbeitsstätten.
Die Art der Beleuchtung am Arbeitsplatz ist in der ASRA3.4 (technische Regeln für Arbeitsstätten als Teil der Arbeitsstättenverordnung) und der DIN EN 12464 geregelt und verbindlich vorgeschrieben. Kriterien der Beleuchtung nach der DIN EN 12464-1 sind z.B. eine angenehme Lichtumgebung, harmonische Leuchtdichteverteilung, ausreichende Beleuchtungsstärke für verschiedene Tätigkeitsfelder, gute Gleichmäßigkeit, Begrenzung von Direkt- und Reflexblendung sowie von Schleierreflexionen, richtige Lichtrichtung und angenehmes Modeling, passende Lichtfarbe und Farbwiedergabe, vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten, Qualität des Tageslichtes, Veränderlichkeit von Licht.
Die Beleuchtung unserer neu bezogenen Hauptverwaltung am Gustav-
Heinemann-Ring 111 wurde im Zuge der Umbauarbeiten komplett auf
LED-Beleuchtung nach den Maßgaben der DIN EN 12464 umgestellt. Als Lichtfarbe in den Büroräumen werden den dortigen Empfehlungen folgendLeuchtmittel mit Ra 840 (4000K) eingesetzt (cool white). Diese Farbtemperatur soll kaum ermüdend wirken und einen guten Kompromiss zwischen den Anforderungen bei Tag und Nacht darstellen. Aufenthaltsbereiche, z.B. in Teeküchen, verfügen darüber hinaus über zusätzliche schaltbare Lichtquellen mit warmweißem Licht, um das Wohlbefinden zu erhöhen.
Weitere derzeit in Planung und Bau befindliche Arbeitsstätten der GEWO-FAG werden ebenfalls nach diesen Standards ausgerüstet. Im Bestand gibt es vereinzelt noch kleine, untergeordnete Stützpunkte, die punktuell auch noch mit Leuchtstoffröhren oder Energiesparlampen verschiedener Bauarten ausgestattet sind. Hier erfolgt sukzessive die Umstellung auf LED-Beleuchtung, wenn Umbauarbeiten anfallen oder Leuchten ersetzt werden müssen.
Maßgeblich für die GEWOFAG ist in diesem Zusammenhang die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Wo Spielräume bestehen, wird versucht, bei den Leuchtmitteln das Optimum an Energieeffizienz, Komfort und Wirtschaftlichkeit auszuwählen. Die GEWOFAG gewährleistet dies durch entsprechende Planungsrichtlinien und die Auswahl von qualifizierten Fachplanern.“
Die Wohnungsbaugesellschaft GWG teilt mit:
„Bei Neubauten gibt es keine Vorgaben, welche Leuchtmittel während der folgenden Bestandsbewirtschaftung eingesetzt werden; bisher einzelne Projekte unter dem Aspekt der Energieeinsparung und der Wirtschaftlichkeit. Bei Verwaltungsgebäuden:
Die von Gesetzgeber festgeschriebenen Werte für die Beleuchtung von Arbeitsstätten sind in der „ASR A3.4 Beleuchtung“ konkretisiert. Die regelmäßige Überprüfung der Beleuchtungsstärken ist Teil der Gefährdungsbeurteilung, welche alle 2 Jahre durchgeführt wird.
Auf individuelle Sensibilitäten einzelner Beschäftigter geht die GWG ein.“
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen.