Sozialleistungen in München: Wie schlägt Wohneigentum im Ausland zu Buche?
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Rathaus Umschau 11 / 2018, veröffentlicht am 16.01.2018
Sozialleistungen in München: Wie schlägt Wohneigentum im Ausland zu Buche?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 7.12.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 7.12.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Laut den von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen ‚Fachlichen Weisungen‘ zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – finden sich dort unter § 12 (‚Zu berücksichtigendes Vermögen‘ u.a. Bestimmungen über die ‚Verwertbarkeit von Vermögen‘ (im Sinne des SGB II), darunter auch über die Verwertbarkeit von Immobilien. Ausdrücklich finden sich dort unter Punkt 12.31 auch im Ausland liegende Immobilien aufgeführt, wo- bei für die Verwertbarkeit im Sinne des SGB insbesondere Immobilien in Betracht kommen, die nicht selbst genutzt werden. Grundsätzlich hält die Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang fest: ‚Bei der Ermitt- lung des Verkehrswertes einer im Ausland liegenden Immobilie kann die deutsche Botschaft im jeweiligen Ausland eingeschaltet werden.‘ (Quelle: http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_12_-_20.10.2017.pdf, zul. aufgerufen: 7.12.2017, 0.14 Uhr; KR; hier S. 10 f.). Laut dem Statistischen Jahrbuch 2017 der LHM waren zum 31.12.2016 immerhin 37,9% der Bezieher von Sozialleistungen in München Ausländer (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2017, Hrsg. LHM, Statistisches Amt, München, o.J., S. 138, Tabelle Nr. 224). Es wäre naheliegend, beim Entscheid über die Bewilligung von Sozialleistungen bei in München lebenden Ausländern routinemäßig auch im Heimatland bzw. im Ausland vorhandenes Wohneigentum zu erfassen. Praktische Erfahrungen mit den Münchner Sozialbehörden (Stichwort: ‚Willkommenskultur‘) lassen jedoch befürchten, dass dem nicht so ist, obwohl sich hierdurch Einsparungen bei den auszu- reichenden Sozialleistungen erzielen ließen. – Es stellen sich Fragen:“
Zu Ihrer Anfrage vom 7.12.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Inwieweit wird bei den Münchner Sozialbehörden/Jobcentern beim Entscheid über die Bewilligung von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich im Ausland vorhandenes Wohneigentum erfasst? Auf welcher Plausibilitätsgrundlage (z.B. mündliche Aussage, eidesstattliche Versicherung etc.)?
Antwort:
In den Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz bzw. in deren Anlagen ist jeweils die Frage nach Vermögenswerten und dabei auch nach Haus- und Grundbesitz sowie nach einer Eigentumswohnung enthalten. Die Antragstellerinnen und Antragsteller bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit ihrer Angaben im Antrag.
Frage 2:
Bei wie vielen in München lebenden ausländischen Beziehern von Sozialleistungen wurde bzw. wird derzeit (bitte möglichst aktueller Stand!) im Ausland vorhandenes Wohneigentum bei der Ausreichung bewilligter Sozialleistungen in Abzug gebracht? Etwa in welchem „Gegenwert“ an eingesparten Leistungen?
Antwort:
Diese Daten werden weder vom Jobcenter München noch vom Sozialreferat – Amt für Soziale Sicherung und Amt für Wohnen und Migration erfasst.
Frage 3:
In wie vielen Fällen nahmen die Sozialbehörden der LHM hierbei zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien im Ausland in den Jahren 2015 und 2016 ggf. die Amtshilfe deutscher Botschaften im Ausland in Anspruch? Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Siehe Frage 2.