Städtische Unterkünfte nicht mehr kostenlos – aber warum erst ab 2018?
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Rathaus Umschau 11 / 2018, veröffentlicht am 16.01.2018
Städtische Unterkünfte nicht mehr kostenlos – aber warum erst ab 2018?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 13.12.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 13.12.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Der neuen Nutzungs- und Gebührenordnung für städtische Unterkünfte zufolge (hier: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=4479395; zul. aufgerufen: 13.12.2017, 1.44 Uhr; KR) sollen viele Asylbewerber, die in solchen Unterkünften leben, künftig dafür bezahlen. Ab 2018 sollen dafür monatlich rund 280 Euro entrichtet werden (ex- akt: 288 Euro pro Monat für einen Platz im Mehrbettzimmer). Obwohl sich die LHM davon Mehreinnahmen in Höhe von mindestens fünf Millionen Euro erhofft, werden die Gebühren erst mit dem geplanten Inkrafttreten der Satzung – teils zum 1.1.2018, teils zum 1.7.2018 – fällig. Demgegenüber erhebt der Freistaat vergleichbare Gebühren rückwirkend bereits ab 1. Januar 2015. – Hier stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 13.12.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Warum werden der neuen Satzung zufolge die Gebühren für die Nutzung städtischer Unterkünfte erst ab 1.1.2018 bzw. ab 1.7.2018 erhoben, während der Freistaat solche Gebühren sogar rückwirkend erhebt?
Antwort:
Im Gegensatz zum Freistaat Bayern, der seine Gebühren auf Basis einer bereits bestehenden Rechtsgrundlage, der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl), erhebt, können städtischerseits Gebühren erst ab Erlass einer rechtswirksamen Gebührensatzung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend, erhoben werden. Unabhängig von diesem rechtlichen Aspekt hält es das Sozialreferat auch aus sozialpolitischen Gesichtspunkten nicht für sachgerecht, hier eine rückwirkende Gebührenerhebung zu erwirken.
Frage 2:
Welcher Schaden entsteht der LHM dadurch, d.h. durch entgangene Ein- nahmen infolge nicht bzw. nicht rückwirkend berechneter Gebühren für die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft?
Antwort:
Der Landeshauptstadt München entsteht hierdurch kein Schaden, da bis zum Beginn der Gebührenerhebung die Kosten der Kommunalen Flüchtlingsunterkünfte zur Gänze vom Freistaat Bayern erstattet werden. Ab Gebührenerhebung müssen diese Einnahmen dann dem Freistaat gutgeschrieben werden.