„Denkmalentsorgung“ darf sich nicht lohnen – Wiederaufbau nur in gleicher Höhe
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 6.9.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Sie fordern in Ihrem Antrag an den Herrn Oberbürgermeister, für das abgebrochene denkmalgeschützte Haus in der Oberen Grasstraße 1 Baurecht nur in den Dimensionen des abgerissenen Anwesens zu erteilen. Wie auch vom Generalkonservator Mathias Pfeil gefordert, müsse sich ein möglicher Neubau exakt an den Dimensionen und an der Optik des zerstörten Vorgängerbaus orientieren. Eine (vor allem höhenmäßige) Angleichung an die Nachbargebäude – auch unter Abführung des durch vergrößerten Wohnraum entstehenden Mehrwerts – wird nicht genehmigt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es sich um eine Angelegenheit des Vollzugs der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 6.9.2017 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Ziel der Landeshauptstadt München ist es, den Schaden für das Ensemble „Feldmüllersiedlung“ so gering wie möglich zu halten und ebenso ein deutliches Zeichen gegen potentielle Nachahmungen zu setzen. Ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Errichtung eines ensemblegerechten Ersatzbaus in Anlehnung an die ursprüngliche Kubatur und Form des abgebrochenen Anwesens Obere Grasstraße 1 ist deshalb eingeleitet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.