Abstellen von Wohnwägen, LKW, Anhängern und Wohnmobilen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Anja Burkhardt, Alexandra Gaßmann, Heike Kainz, Dr. Evelyne Menges, Marian Offman, Johann Stadler und Dorothea Wiepcke (CSU-Fraktion) vom 19.9.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihr Antrag hat die Darstellung der rechtlichen Möglichkeiten, wie gegen das längerfristige oder dauerhafte Abstellen von Wohnmobilen, LKW, Bussen und Anhängern (insbesondere Werbeanhängern) auf öffentlichen Flächen vorgegangen werden kann zum Gegenstand. Die Prüfung soll neben den verkehrsrechtlichen Fragen z.B. auch auf planungsrechtliche Möglichkeiten (Ausweisung eines Bebauungsplanes über eine Straße hinweg) eingehen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Das Planungsreferat hat in seinem Bericht zur Entwicklung des Kfz-Bestandes in München (Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 09246) vom 25.10.2017 zur Entwicklung der gewerblich gemeldeten Kraftfahrzeuge ausgeführt, dass die Zunahme bei den gewerblich gemeldeten Kraftfahrzeugen gegenüber dem privaten Kfz-Bestand von 2005 bis zum Jahr 2015 rund 11% höher ausfällt. Waren 2005 noch 141.679 gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge gemeldet, erhöhte sich deren Anzahl bis zum Jahr 2015 auf 210.640 Kfz, was einem Plus von 68.961 Kfz bzw. 49% entspricht.
Immer mehr Firmen, Handwerksbetriebe, etc. gehen dazu über, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Firmenfahrzeuge mit nach Hause zu geben, da ausreichende Stellplätze auf Firmengrund nicht zur Verfügung stehen. Auch der ungebrochene Trend, immer mehr Waren im Internet zu bestellen und diese sich nach Hause liefern zu lassen, führt dazu, dass immer mehr von sog. „Sprinterfahrzeugen“ (Klein-Lkw) im Stadtgebiet unterwegs sind und dort auch abgestellt werden.
Das Parken ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG VRS 68,1) bundesrechtlich erschöpfend geregelt, ein Raum für landes- oder kommunalrechtliche „Sonderregelungen“ besteht nicht. Das Thema Parken von LKW, Anhängern, Bussen, Wohnwägen und Wohnmobilen ist in § 12 Halten und Parken der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt geregelt:§ 12 Abs. 3a StVO
„Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Dies gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.“
§ 12 Abs. 3b StVO
„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“
Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben gilt auf öffentlichem Verkehrsgrund für das Parken von Lkw, Anhängern, Wohnanhängern/Campingfahrzeugen, Wohnmobilen Folgendes:
Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr zugelassen sind (Pkw, Lkw, Bagger, Sprinter, etc.), dürfen bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht ohne Anhänger sowie mit Anhängern bis 2t zulässiger Gesamtmasse uneingeschränkt parken. Sie dürfen dies auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten. Fast sämtliche Miet-Lkw von Verleihfirmen liegen unter den 7,5t und haben deshalb keine Parkbeschränkung.
Fahrzeuge über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht ohne Anhänger sowie mit Anhängern bis 2t zulässiger Gesamtmasse dürfen auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 6 bis 22 Uhr und außerhalb von Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt parken.
Fahrzeuge über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht ohne Anhänger sowie mit Anhängern bis 2t zulässiger Gesamtmasse dürfen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht regelmäßig parken. Verboten ist hier nur das regelmäßige Parken während der angegebenen Zeiten, gelegentliches Parken (ein- oder zweimaliges Parken innerhalb desselben Gebietes während einiger Nächteoder an Sonn- und Feiertagen) kann somit noch nicht die Verbotswirkung auslösen.
Das Aufstellen von Anhängern ohne Zugfahrzeug im öffentlichen Straßenraum ist im Rahmen des § 12 Abs. 3 StVO innerorts und außerorts ohne Gewichtsbegrenzung für die Dauer von zwei Wochen erlaubt. Voraussetzung ist nur, dass die Anhänger betriebsbereit sind. Das Aufstellen von Anhängern ohne Zugfahrzeug ausschließlich zu Werbezwecken (der Anhänger ist durch die Bauart der Werbeanlage zu nichts anderem mehr zu gebrauchen) ist kein Gemeingebrauch einer Straße, sondern bereits mit dem Beginn des Aufstellens, Sondernutzung.
Das Aufstellen von Wohnanhängern/Campinganhängern im öffentlichen Straßenraum ist im Rahmen des § 12 StVO auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten für die Dauer von zwei Wochen erlaubt, soweit diese Fahrzeuge betriebsbereit sind. Das Aufstellen zu Wohnzwecken ist kein Gemeingebrauch einer Straße, sondern Sondernutzung. Das Ruhen oder Übernachten in Wohnwagen/ Campinganhängern im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch, darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung.
Das Aufstellen von Wohnmobilen zum Zwecke des Parkens ist grundsätzlich ohne Einschränkung überall möglich, wo auch das Parken von Pkw zugelassen ist. Voraussetzung ist nur, dass diese Fahrzeuge betriebsbereit und zugelassen sind. Das Aufstellen von Wohnmobilen zu Wohnzwecken ist kein Gemeingebrauch einer Straße, sondern Sondernutzung. Das Ruhen oder Übernachten in Wohnmobilen im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch, darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung.
Die Überwachung der Parkregelungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Polizei. Das Überwachen der Einhaltung von § 12 Abs. 3 a – Regelmäßigkeit des Parkens – ist nur mit einem entsprechenden Überwachungsaufwand nachzuweisen.
Auch die Überwachung von § 12 Abs. 3 b – Parken von Anhängern – ist sehr aufwendig, da das Verbot durch rechtzeitiges Versetzen des Anhängers relativ leicht umgangen werden kann.
Maßnahmen gegen Anhänger, die zu reinen Werbezwecken im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Baureferates. Sie erfordern grundsätzlich eine aufwendige Prüfung mittels Fotodokumentation, damit nachweisbar festgestellt werden kann, dass der Anhänger während eines gewissen Beobachtungszeitraumes bewegt wurde. Das Baureferat geht gegen die ihm gemeldeten Kfz-Anhänger mit Werbeaufschriften vor. Bei Wiederholungstätern wird ein höheres Bußgeld verhängt. Der Bußgeldrahmen für diese Ordnungswidrigkeiten beträgt bis zu 1.000 Euro.
Zusätzlich erhebt das Baureferat bei nachgewiesenen unerlaubten Sondernutzungen auch Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen der Anhänger. Diese Gebühren betragen je nachdem, in welcher Straße der Anhänger steht, 140 - 200 Euro je angefangener Woche. Im Regelfall sind diese Gebühren höher als das verhängte Bußgeld. Das Baureferat wird alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um gegen den Missbrauch des öffentlichen Verkehrsraumes zu Werbezwecken vorzugehen.
Zur Frage nach Möglichkeiten durch „stadtplanerische Maßnahmen“ teilt das Planungsreferat Folgendes mit:
„Grundsätzlich ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Flächen in einer Gemeinde zu leiten. Dazu gehören auch öffentliche und private Verkehrsflächen. Bebauungspläne erstrecken sich in ihrem Umgriff auch über Verkehrsflächen hinaus, da sie diese ja konkret als solche festsetzen.
Eine detaillierte Nutzung der Verkehrsflächen über die Differenzierung Fahren und Parken (=ruhender Verkehr) hinaus sieht die Bauleitplanung aber nicht vor. Es kann also nicht geregelt werden, dass auf einer festgelegten Verkehrsfläche, in einer Parkbucht oder auf privaten oder öffentlichen Stellplätzen und Garagen ein bestimmter Fahrzeugtyp von deren Nutzung ausgeschlossen wird.
Tatsächlich setzt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung lediglich die Breite der Straße (evtl. mit Fuß-und Radweg) fest und gibt lediglich hinweislich eine räumliche Abgrenzung für z.B. Parkbuchten an. Weitere Einzelheiten werden dann vom Baureferat in eigener Zuständigkeit ausgeführt.
Detaillierter regelt allerdings die Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Nutzung für den ruhenden Verkehr in einzelnen Gebieten. Insbesondere in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochenendhausgebieten sind gemäß §12 Abs. 2 BauNVO lediglich die Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Durch diese Regelung können zumindestStellplätze und Garagen für LKWs und Kraftomnibusse abgelehnt werden. Dies bezieht sich aber nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen im Allgemeinen. Um zu verhindern, dass Lastkraftfahrzeuge und Kraftomnibusse diese Straßen benützen, in denen sie dann nicht Parken dürfen, sind umfangreiche Zufahrtsbeschränkungen und Parkregelungen nach der Straßenverkehrsordnung notwendig.“
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.