Begrünung des öffentlichen Raums auf der Ebene E + 1
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Anna Hanusch und Sabine Krieger (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 20.12.2017
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Mit o.g. Antrag forderten Sie die Stadtverwaltung auf, die Einsatzmöglichkeiten für extensive oder intensive Bepflanzungssysteme auf den Ebenen E + 1, insbesondere im verdichteten Innenstadtbereich oder auf stark versiegelten Flächen im öffentlichen Raum zu prüfen. Als Begründung für Ihren Antrag führen Sie zum einen an, dass Pflanzflächen sehr regulierend gegen die zunehmende Erwärmung urbaner Räume wirken und zum anderen auch sehr positive optische und olfaktorische Effekte aufweisen. Der Inhalt des Antrags betrifft damit eine laufenden Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 20.12.2017 teile ich Ihnen erläuternd Folgendes mit:
Zunächst muss angemerkt werden, dass eine Begrünung von Gebäuden nicht grundsätzlich, sondern nur objektbezogen behandelt werden kann. Für diese Form der Fassadengestaltung sind bei Bestandsgebäuden u.a. auch technische Besonderheiten und finanzielle Aufwendungen für Betrieb und Pflege sowie Auswirkungen zu berücksichtigen, die an architektonische und energiewirtschaftliche Voraussetzungen gekoppelt sind. Ebenso spielt die Art der Bepflanzung eine erhebliche Rolle bei der Auswahl geeigneter Objekte. In diesem Zusammenhang besteht die Abhängigkeit zu örtlichen Gegebenheiten wie z.B. der Verschattung bzw. Besonnung sowie zu bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen (Denkmalschutz, Baugenehmigung oder bestehende Planfeststellung).
Die von Ihnen angeregte Bepflanzung kleiner Bauten im öffentlichen Raum bezog sich in Ihrem Antrag insbesondere auf den Innenstadtbereich. Unsere Prüfung erfolgte deshalb zunächst priorisiert auf den Stadtbezirk 1.
Nach erfolgter Prüfung sämtlicher städtischer Immobilienbestände in Verantwortung des Kommunalreferats, die unter Berücksichtigung o.g. und von Ihnen angesprochener Voraussetzungen für eine Begrünung in Fragekommen könnten, muss ich Ihnen mitteilen, dass wir aktuell leider kein Objekt für eine angedachte extensive oder intensive Bepflanzung im Innenstadtbereich ausfindig machen konnten. Sämtliche im Innenstadtbereich verorteten städtischen Immobilienbestände sind keine E + 1 Gebäude im klassischen Sinne. Gebäudetypen diesen Ausmaßes sind entweder historische Gebäude oder weisen kein für eine Begrünung erforderliches Flachdach auf, sondern steile Sattel- oder Walmdächer. E + 1 Gebäude im verdichteten Innenstadtbereich soweit überhaupt vorhanden, liegen aufgrund der in der Regel höheren Umgebungsbebauung größtenteils im Schatten und tragen daher überwiegend zur Moosbildung bei.
Auch die Betrachtung von städtischen Immobilienbeständen außerhalb des Innenstadtbereichs, förderte keine geeigneten Bauten für eine Dachbegrünung zu Tage. Wesentlich erschwert wird die Suche nach geeigneten Objekten insbesondere durch immer häufiger realisierter Dachaufbauten, die zwar ebenfalls der energetischen Entwicklung Rechnung tragen jedoch eine Begrünung ausschließen. Beispiele hierfür sind die mittlerweile vielerorts verbauten Photovoltaik und Solaranlagen.
Generell muss erwähnt werden, dass von unserer Betrachtung, diejenigen Bestände, die per Verwaltervertrag an die Wohnungsbaugesellschaften übertragen wurden, nicht Gegenstand einer möglichen Begrünung waren.
Auch auf den Bestandsbauten des Viktualienmarktes sind derzeit aus tragwerksplanerischen Gründen keine Gründächer denkbar. Die planenartigen Vorbauten sind von Ihrer Fläche generell dann geeignet, wenn diese leichten Vorbauten durch permanentere Strukturen ersetzt werden würden. Sowohl das Bürgergutachten als auch der weitere Planungsprozess mit Einbindung der Händler zeigt, dass deutliche Änderungen im Bestand (auch die Vordächer betreffend) weder technisch zwingend notwendig sind, noch von der Mehrzahl der Bevölkerung und Händlern erwünscht sind. Aus gestalterischen Gründen sind Änderungen nach unserem Dafürhalten dann denkbar, wenn diese sich den Bestandsständen unterordnen. Auch hier ist eine Begrünung der Vordächer, selbst in reduzierter Form schwer vorstellbar. Möglicherweise ergeben sich aber bei der Vorplanung von Sanierungsprojekten noch Möglichkeiten, die das Kommunalreferat dann berücksichtigen wird.
Die Einbindung der MVG ergab, dass derzeit leider auch dort kein Objekt oder keine stark versiegelte Fläche im öffentlichen Raum benannt werden kann, da Bestandsgebäude aus dem Bereich Verkehrsbauwerke konstruktiv und statisch auf eine nachträgliche Begrünung oder Bepflanzung nicht ausgelegt sind. Allerdings teilten die SWM mit, dass in der technischen Basisin Fröttmaning ein Betriebsgebäude mit einem begrünten Dach bereits hergestellt wurde.
Außerdem teilte die MVG mit, falls im Zusammenhang mit ÖPNV-Haltestellen der MVG im Rahmen von geplanten Sanierungen jedoch Neubauten entstehen sollten, so werden für diese die Möglichkeiten einer Begrünung von Dächern sowie stark versiegelter Flächen eingehend geprüft, sofern diese im Einzelfall wirtschaftlich und technisch machbar sind.
Diesem grundsätzlichen Vorgehen folgt auch das Kommunalreferat, wo z.B. bei den Betriebshöfen des Baureferates sowohl die Eignung, als auch die Art und das Ausmaß der Begrünung von Flachdächern im Rahmen von Sanierungen und Neubauten grundsätzlich unter den oben genannten Kriterien immer geprüft wird.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten; damit ist die Angelegenheit abgeschlossen.