Randalierende Flüchtlinge und Asylbewerber: Sinnvolle Beschäftigung ist das beste Mittel zur Konfliktlösung!
Anfrage Stadträte Michael Kuffer und Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 31.8.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Zuerst möchte ich mich für die späte Beantwortung Ihrer Anfrage entschuldigen.
In Ihrer Anfrage vom 31.8.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Soweit sie nicht an Integrationskursen oder Arbeitsmarktprogrammen teilnehmen, sind Flüchtlinge und Asylbewerber in den Unterkünften meist zur Untätigkeit verurteilt. Die Folge sind Aggressivität, Übergriffe und zunehmend wahrnehmbar auch Gewalttaten. Das bekannte polizeiliche Lagebild, welches ein hohes Einsatzaufkommen im Zusammenhang mit Straftaten innerhalb der Unterkünfte verzeichnet, untermauert diesen Befund. Einen aktuellen Höhepunkt bilden in diesem Zusammenhang die Randale von schätzungsweise 200 Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft in Obersendling (Schertlinstraße) vom vergangenen Wochenende. Unabhängig von den selbstverständlich gebotenen polizeilichen/strafrechtlichen Sanktionen gegen die Täter, drängt sich ganz allgemein die Frage auf, wie Flüchtlinge und Asylbewerber durch schlichte körperliche Auslastung von derartigem Unfug abgehalten – und im Übrigen gleichzeitig für die Belange ihrer Einrichtung stärker in die Verantwortung genommen – werden können.
Dazu gibt § 5 Asylbewerberleistungsgesetz mit der Regelung über Arbeitsgelegenheiten in den Einrichtungen mittlerweile eine hervorragende Möglichkeit, die in München ausgeschöpft werden muss.“
Zu Ihrer Anfrage vom 31.8.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
In welcher Art und welchem Umfang werden in München Asylbewerber für Arbeiten zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtungen/Unterkünfte herangezogen?
Antwort:
In jeder Unterkunft, ob staatlich oder kommunal, werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG herangezogen.Hierunter fallen Reinigungsarbeiten, Sauberhaltung der Grünanlagen rund um die Unterkunft, Unterstützung der Hausmeister vor Ort, Bedienen und Überwachen der Waschmaschinen etc.
Zum Zeitpunkt der Anfrage waren ca. 200 Arbeitsgelegenheiten in den Unterkünften eingerichtet.
Ende April 2018 waren 306 Personen in Arbeitsgelegenheiten nach §§ 5 und 5a AsylbLG eingeteilt.
Frage 2:
Welche Maßnahmen bzw. Programme setzt die Verwaltung ins Werk, um zu erreichen, dass Arbeiten in und an den Einrichtungen zukünftig nicht mehr kostenaufwändig extern vergeben werden müssen, sondern durch Bewohner selbst erledigt werden?
Antwort:
Soweit möglich, können z.B. für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten Arbeitsgelegenheiten eingerichtet werden. Grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, dass durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten keine regulären Arbeitskräfte verdrängt werden. Arbeitsgelegenheiten müssen zudem das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen. Nicht zusätzlich sind laufende Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Natur der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind (vgl. auch ministerielles Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19.1.2017 zum Vollzug des § 5 AsylbLG).
Frage 3:
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Sachleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (bspw. Essen kochen, Servieren, Abräumen/Abwaschen)
a) entweder im Wege der Selbstversorgung stärker auf die Bewohner zu übertragen oder
b) nach § 5 AsylbLG zur Erledigung auf Bewohner der Einrichtung zu übertragen?
Antwort:
In Unterkünften, wo Küchen für die Benutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung stehen, erhalten die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einen Barbetrag für Nahrungsmittel und Getränke (Anteil des Regelsatzes) und verpflegen sich selbst, d.h. es findet eine umfassende Selbstversorgung durch die Bewohnerinnen und Bewohner statt.In den Fällen, wo eine solche Selbstversorgung mangels Kücheneinrichtung nicht möglich ist, hat die Landeshauptstadt München Catering-Verträge mit externen Dienstleistern abgeschlossen, die die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherstellen. Eine Selbstversorgung oder auch eine Übertragung anfallender Tätigkeiten für die Verpflegung auf die Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) ist in diesen Fällen aufgrund der fehlenden Küchen vor Ort nicht möglich. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden aber in diesen Fällen zu Tätigkeiten wie dem Abräumen der Tische im Rahmen der Selbstversorgung herangezogen.
Frage 4:
Werden bei Beschädigungen – wie beispielsweise durch die Randale am Wochenende – die Bewohner zur Wiederherstellung herangezogen? Werden diesbezügliche Schadensersatzansprüche gegen Arbeitsentgelt oder andere Geldleistungen aufgerechnet?
Antwort:
Sofern bei Beschädigungen die Schadensverursacherin/der Schadensverursacher festgestellt werden kann, kann die Verursacherin/der Verursacher grundsätzlich zum Schadensersatz herangezogen werden. Gleiches gilt für eine gemeinschaftlich begangene Handlung mehrerer Personen, sofern der Tatbeitrag des Einzelnen als Mittäter oder Beteiligter kausal für die Beschädigung ist.
Als Schadensersatz kann einerseits Wiederherstellung des schadenfreien Zustandes, etwa durch Reparaturarbeiten, verlangt werden (sog. Naturalrestitution). Zum anderen kann wegen Beschädigung einer Sache auch der für die Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag gefordert werden.
Eine Aufrechnung der Schadenssumme mit Leistungen nach dem AsylbLG ist dagegen nicht möglich. Im AsylbLG selbst ist – im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII – keine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden, die eine Aufrechnung ermöglichen würde. Auch die Regelung zur Aufrechnung im SGB XII, die grds. für sog. Analogleistungsberechtigte im AsylbLG anwendbar ist (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB XII analog), ist auf Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Hilfeleistungen beschränkt. Damit können Schadensersatzforderungen nicht mit Leistungen nach dem AsylbLG aufgerechnet werden.
Frage 5:
Gibt es Gespräche bzw. Konzepte zusammen mit den Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen, dass Asylbewerber dort für sinnvolle Arbeiten herangezogen werden?
Antwort:
Das Amt für Wohnen und Migration akquiriert bereits seit Jahren Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bei Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen.
Die Akquise wird jedoch dadurch erschwert, dass für Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG – im Gegensatz zu Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des SGB II und im Rahmen des § 5a AsylbLG – den Maßnahmeträgern keine Aufwandspauschale gewähren werden kann.
Bei Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG steht dem Maßnahmeträger daher ausschließlich die Arbeitskraft der arbeitenden Person zur Verfügung. Der Aufwand für die Einarbeitung, Betreuung und Erstellung eines „kleinen“ Arbeitszeugnisses etc. wird ihm nicht vergütet.
Frage 6:
Sieht die Stadt analoge rechtliche Möglichkeiten auch bei Flüchtlingen?
Antwort:
Asylbewerber und Flüchtlinge erhalten nach demselben Leistungsrecht Leistungen.
Aus diesem Grund wird bei der Einteilung in Arbeitsgelegenheiten von Asylbewerbern und Flüchtlingen keine Unterscheidung getroffen. Vgl. daher Antwort zu Frage 5.