Grenzen der Freizügigkeit: Erwerbslose EU-Ausländer konsequent kontrollieren und in die Herkunftsländer verabschieden! Archiv
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Rathaus Umschau 152 / 2018, veröffentlicht am 10.08.2018
Grenzen der Freizügigkeit: Erwerbslose EU-Ausländer konsequent kontrollieren und in die Herkunftsländer verabschieden!
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 26.1.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
In Ihrem Antrag vom 26.1.2018 fordern Sie verstärkte Kontrollen von in München lebenden Unionsbürger*innen und eine konsequente Beendigung des Aufenthaltes, falls die Voraussetzungen für diesen nicht mehr vorliegen.
Ihr Antrag lautet:
„Der Stadtrat beschließt: Die LHM (Ausländerbehörde, Kreisverwaltungsreferat) setzt mit sofortiger Wirkung verstärkte Kontrollen von in München lebenden EU-Ausländern im Hinblick auf die Voraussetzungen für ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland um; bei fehlenden Voraussetzungen wird der Aufenthalt beendet und von der LHM die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehr ins Herkunftsland konsequent durchgesetzt.“
Der Inhalt des Antrages betrifft Entscheidungen nach den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Der Vollzug dieser Vorschriften ist eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, dessen Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Die Ausländerbehörde München stellt den Verlust des Freizügigkeitsrechts, soweit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß den geltenden europarechtlichen sowie bundesrechtlichen Vorschriften fest.
Hierfür gibt es einen festgelegten Kommunikationsweg zwischen leistungsgewährenden Stellen, dem Sozialreferat und der Ausländerbehörde. Erhält die Ausländerbehörde München die Information, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, wird nach den gesetzlichen Regelungen geprüft, ob dies den Verlust des Freizügigkeitsrechts zur Folge hat und der Verlust festgestellt werden kann.
Auf Nachfrage bestätigte die in Ihrem Antrag aufgeführte Ausländerbehörde der Hansestadt Hamburg eine vergleichbare Vorgehensweise.
Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.