Jahrelanger Wohnungsleerstand in der Claude-Lorrain-Straße 9?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 4.5.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 04.05.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Nach Angaben von Nachbarn stehen in dem Mietshaus Claude-Lorrain-Straße 9 drei Wohnungen seit mehr als sechs Jahren leer. Absichtlicher Wohnungsleerstand ist eine Art der Zweckentfremdung von Wohnraum, die Stadt München hat Zweckentfremdung von Wohnraum in ihrer eigenen Satzung verboten.“
Zu Ihrer Anfrage vom 04.05.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Ist der jahrelange Leerstand von drei Wohnungen in der Claude-Lorrain-Straße 9 im Wohnungsamt bereits bekannt?
Antwort:
Der Leerstand der drei Wohnungen im Anwesen Claude-Lorrain-Straße 9, das sich in einem Erhaltungssatzungsgebiet befindet, ist seit 2015 bekannt.
Frage 2:
Wurde bereits geprüft, ob es sich bei dem Leerstand um eine Zweckentfremdung handelt?
Antwort:
Ja, eine entsprechende Prüfung wurde durchgeführt.
Frage 3:
Falls ja: Wie war das Ergebnis dieser Prüfung? Wie begründeten die Eigentümer den Leerstand?
Antwort:
Die Verfügungsberechtigten begründeten den Leerstand mit den geplanten Modernisierungsmaßnahmen, Abstimmungsproblemen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Wunsch, eine betagte Mieterin aus einem oberen Stockwerk ins Erdgeschoss umzusetzen. Nachdem auch auf wiederholte Nachfragen keine Vermietungsbemühungen zu erkennen waren, wurde durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde eine Wiederbelegungsanordnung angedroht. Daraufhin legten die Verfügungsberechtigten eine umfangreiche Planung für Modernisierungsmaßnahmen vor. Nach eingehender Beratung wurden diese Pläne so geändert, dass sie den Vorgaben der Erhaltungssatzung entsprachen.
Im März 2018 wurden die Modernisierungsmaßnahmen erhaltungssatzungsrechtlich genehmigt. Bis zum Abschluss dieser Maßnahmen ist der Leerstand daher jetzt gerechtfertigt.
Über die Bußgeldhöhe wird erst nach Wiederbelegung der Wohnungen entschieden.
Hinsichtlich der Dauer der zu erwartenden Modernisierungsmaßnahmen geht das Sozialreferat von mindestens zwei weiteren Jahren aus.
Frage 4:
Falls nein: Bis wann ist mit einem Ergebnis durch das Wohnungsamt zu rechnen?
Antwort:
Entfällt, vgl. Antwort zu Frage 3