Füllhorn Sozialstaat – eine kostspielige Weisung des BAMS
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 24.7.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 24.07.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat dieser Tage, datiert vom 18.07., in einer E-Mail an die Bundesagentur für Arbeit, Fachbereich GR 11, (nachrichtlich auch an die „für das SGB II zuständigen Landesministerien“ sowie die kommunalen Spitzenverbände) unter der Überschrift „Neugeborene Kinder von Drittstaatsangehörigen“ eine Weisung mit finanziell erheblichen Folgen für die Kommunen erlassen. Die Kernbestimmung der Weisung lautet: „In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthalts- gesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.“ Das Ministerium bittet die o.g. kontaktierten Stellen in der E-Mail vom 18.07. auch um die Veröffentlichung geeigneter Vorabinformationen, „um eine frühzeitige Umsetzung in den gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen“. − Für die LHM, die im Zuge ihrer „Willkommenskultur“ bei der Aufnahme und Versorgung vorgeblicher „Flüchtlinge“ stets besonders ambitioniert agierte, dürfte diese Weisung des BAMS rückwirkend mit erheblichen finanziellen Zusatzkosten verbunden sein.“
Zu Ihrer Anfrage vom 24.07.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage:
Wie viele in München seit Jahresbeginn 2015 neugeborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten haben als Folge der o.g. Weisung des BAMS mit sofortiger Wirkung einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II/SGB XII?
Antwort:
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die zitierte E-Mail vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits am 18.07.2017 versandt wurde.Für den Leistungsbereich SGB II teilt das Jobcenter München Folgendes mit:
Eine statistische Auswertung des genannten Personenkreises erfolgt im Jobcenter München nicht. Eine gesonderte Auswertung ist nicht möglich, da die zur Verfügung stehenden Daten nicht die notwendige Detailtiefe haben. Auch eine Rückfrage beim Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit lieferte kein Ergebnis. Dort werden ebenfalls keine entsprechenden Daten erhoben.
Im SGB XII-Bereich war wegen der geringen Zahl der betroffenen Kinder eine händische Auswertung möglich: ein Kind bezieht derzeit unter den in der Frage aufgeführten Bedingungen Leistungen nach dem SGB XII.