Zuständigkeit bei der Unterbringung anerkannter Asylberechtigter
Anfrage Stadträte Marian Offman und Hans Podiuk (CSU-Fraktion) vom 26.6.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 26.6.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.5.2018 die Gebührenfestsetzung des Freistaats für anerkannte Asylberechtigte, die weiter in staatlichen Unterkünften verbleiben, für unwirksam erklärt. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Bayerische Gerichtshof auch deutlich, dass nicht die einzelne Kommune, sondern ausschließlich der Freistaat selbst verpflichtet ist, für die Unterbringung anerkannter Asylberechtigter Sorge zu tragen. Die Obdachlosenfürsorge umfasst laut Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nur solche Personen, die in der Gemeinde selbst vor Eintritt der Wohnungslosigkeit ihren Wohnsitz gehabt haben oder jedenfalls sonst einen Bezug zu der Gemeinde aufweisen können. Dies trifft für anerkannte Asylberechtigte laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof nicht zu. Damit ist laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof die weitere Unterbringung auch der (fälschlicherweise) sog. „Fehlbeleger“ primär Aufgabe des Staates.“
Zu Ihrer Anfrage vom 26.6.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche Auswirkungen haben diese Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für die Unterbringung der anerkannten Asylberechtigten in München in verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht, auch auf die besonderen Wohnprojekte für diesen Personenkreis wie zum Bei- spiel Wohnen für Alle?
Antwort:
Die Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt von der Verwaltung noch nicht komplett eingeschätzt werden. Die zuständigen Fachabteilungen sind gerade dabei, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes juristisch zu prüfen und die daraus resultierenden Folgen zu eruieren. Das Ergebnis wird dann ggf. dem Stadtrat vorgelegt.
Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Verpflichtung, die Flüchtlinge wirtschaftlich zu versorgen und sozialpädagogisch zu betreuen. Flüchtlingewerden auch weiterhin in München bleiben und untergebracht werden müssen. Unklar ist jedoch, ob in Zukunft zusätzliche Kosten für die Unterbringung dieses Personenkreises mit dem Freistaat abgerechnet werden können.
Beanstandet durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde ausschließlich die Gebührenerhebung des Freistaates Bayern, nicht die der Landeshauptstadt München. Nichtsdestotrotz überprüft das Amt für Wohnen und Migration derzeit auch die Gebühren für die städtischen Notquartiere und die kommunalen Flüchtlingsunterkünfte hinsichtlich etwaiger Korrekturbedarfe.
Frage 2:
Hat die Landeshauptstadt bereits Kontakt zu den zuständigen Ministerien oder der Staatsregierung aufgenommen?
Antwort:
Das Sozialreferat hat bereits erste Gespräche mit dem zuständigen Staatsministerium des Innern und für Integration aufgenommen.
Frage 3:
Wann wird der Stadtrat umfassend zu dieser neuen Rechtslage informiert?
Antwort:
Das Sozialreferat wird den Stadtrat Ende des Jahres informieren, wenn die interne Prüfung abgeschlossen ist.