Weniger Bürokratie: Vereinfachung der Anlagenbuchhaltung
Antrag Stadtrats-Mitglieder Verena Dietl, Hans Dieter Kaplan, Haimo Liebich, Horst Lischka, Gerhard Mayer und Klaus Peter Rupp (SPD-Fraktion) vom 2.3.2018
Antwort Stadtkämmerer Dr. Ernst Wolowicz:
In Ihrem Antrag haben Sie folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Sie beantragen, dass sich die Landeshauptstadt München beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren für eine Anpassung der Aufzeichnungsgrenze für Inventar gemäß Paragraf 71 Absatz 4 KommHV-Doppik von 150 Euro auf 250 Euro einsetzen soll.
Nach Paragraf 60 Absatz 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Das Rechnungswesen der Landeshauptstadt München zu optimieren und Vereinfachungspotenziale auszuschöpfen ist eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, deren Besorgung nach Artikel 37 Absatz 1 GO und Paragraf 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist
Zu Ihrem Antrag vom 02.03.2018 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Stadtkämmerei hat – der Intention Ihres Antrages entsprechend – bereits im Juli 2017, unmittelbar nach Bekanntwerden des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 30. Juni 2017 mit dem Bayerischen Städtetag Kontakt aufgenommen, um hinsichtlich einer Änderung der KommHV-Doppik unseren Einfluss geltend zu machen. Unser Vorschlag war, nicht nur die Aufzeichnungspflicht für Inventar gemäß Paragraf 71 Absatz 4 Komm-HV-Doppik von 150 Euro auf 250 Euro anzuheben, sondern beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren eine weitergehende Gesetzesänderung zu erreichen, die den Kommunen künftig eine Einzelerfassung von Vermögensgegenständen erst ab einem Betrag von 800 Euro ermöglicht. Hierfür war eine klare Regelung der Aufzeichnungspflichten für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro erforderlich.
Der Gesetzgeber ist zwischenzeitlich in seiner Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnungen vom 20.07.2018 (GVBl. 2018 / 15 v. 7.08.2018) unserem Vorschlag gefolgt und gibt den kommunalen Gebietskörperschaften nun die Möglichkeit, per Dienstanweisung zu regeln, dass auf eine Erfassung von beweglichen und immateriellen Vermögens-gegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, verzichtet werden kann.
Die Verordnung tritt am 01.09.2018 in Kraft. Die Änderung kann erstmals auf die Planung, den Vollzug und die Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden. Die Stadt München wird ihre Richtlinie zur Anlagenbuchhaltung zum 01.01.2019 dahingehend ändern, dass die Aufzeichnungspflicht für Vermögensgegenstände unter 800 Euro wegfällt. Diese Regelung stellt für uns tatsächlich eine Vereinfachung und deutliche Arbeitserleichterung dar und ist nicht zuletzt erst auf unsere Initiative hin möglich geworden.
Ich möchte Sie um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.