Baumfällungen auf dem Grundstück Fauststraße 90?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 3.8.2018
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 3.8.2018 haben Sie gemäß Paragraf 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung in Abstimmung mit dem Kommunalreferat wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf Baumfällungen auf städtischen Grundstücken an der Fauststraße und nennen dabei konkret das Flurstück 2253/64. Da derartige Maßnahmen aus Naturschutzgründen nur im Herbst/ Winter zulässig seien, haben Sie nachfolgende Fragen an Herrn Oberbürgermeister gerichtet:
Frage 1:
Ist es richtig, dass auf den städtischen Grundstücken an der Fauststraße umfangreiche Baumfällungen bzw. Teilrodungen vorgenommen wurden? Falls ja, aus welchen Gründen und in welchem Zeitraum?
Antwort:
Die Baumfällungen erfolgten in der 28. Kalenderwoche (9. bis 13.7.2018) im Auftrag der städtischen Forstverwaltung auf dem städtischen Waldgrundstück Gemarkung Perlach, Fl.Nr. 2253/1. Die Stämme und Wipfel wurden auf diesem Grundstück an der Ecke Fauststraße/Schwedensteinstraße zwischengelagert. Grund für die Arbeiten war der Schutz von Menschen und von Sachwerten auf benachbarten, bebauten Grundstücken. In der Vergangenheit war eine benachbarte Fichte auf ein Nachbargrundstück gestürzt. Bei der anschließenden Kontrolle wiesen die verbliebenen Bäume Verdacht auf Rotfäule auf, was zu einem umgehenden Handeln zwang. Bei der in der Anfrage zitierten Flurnummer handelt es sich offensichtlich um eine Verwechslung, diese Flurnummer existiert nicht.
Frage 2:
Wurden bei der Teilrodung die Vorschriften zu Natur- und Vogelschutz eingehalten, insbesondere bzgl. des Zeitraums der Fällung? Falls dies nicht der Fall war, wer hat dann die Fällungen angeordnet bzw. genehmigt?
Antwort:
Es handelte sich im Sinne des Waldgesetzes nicht um eine Teilrodung, da der Wald als solcher erhalten bleiben wird.
Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. Entspricht diese Nutzung der sich aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Recht der Forstwirtschaft ergebenden Anforderungen der guten fachlichen Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Darauf aufbauend regelt das Bundesnaturschutzgesetz, dass die zeitliche Beschränkung des Abschneidens, des auf den Stock Setzens und des Beseitigens nur für Bäume außerhalb des Waldes gilt. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist auch in der städtischen Landschaftsschutzverordnung von den Verboten des Beseitigens oder Veränderns von Gehölzen ausgenommen.
Für die Fällung von Bäumen im Wald besteht somit auch zwischen dem 1.3. und dem 30.9. kein Verbot nach den Bestimmungen des Allgemeinen Artenschutzes (Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz) und damit auch keinerlei Genehmigungspflicht. Ein Abweichen von der guten fachlichen Praxis im Hinblick auf Bodenschutz- und Waldrecht ist vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen.
Frage 3:
Falls die Fällungen nicht genehmigt waren, welche Konsequenzen hat dies für die Auftraggeber bzw. die Stadt München?
Antwort:
Mangels Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall kein weiteres Handeln erforderlich.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.