Dem Asylgesetz Geltung verschaffen: Münchner Sozialwohnungen werden nicht an geduldete „Flüchtlinge“ vergeben!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 16.6.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Sie beantragen:
„Der Stadtrat beschließt: In München lebende Zuwanderer mit ‚geduldetem‘ Aufenthaltsstatus verbleiben – wie es die gesetzliche Regelung vor- schreibt – in den ihnen zugewiesenen Unterkünften und nehmen NICHT am Vergabeverfahren für geförderten Wohnraum (Sozialwohnungen) teil. Begründung:
Das Asylgesetz (AsylG, zuletzt geändert am 13.4.2017), legt fest, daß sich auch ‚Flüchtlinge‘ mit einem Duldungsstatus an dem Ort aufhalten müssen, der ihnen von den zuständigen Behörden, in der Regel von der Landesaufnahmebehörde (LAB), zugewiesen wird. Im Normalfall handelt es sich dabei um Gemeinschaftsunterkünfte.
Von dieser Vorschrift wird von der Landeshauptstadt München in großem Stil abgewichen. Selbst in den Lokalmedien wird immer wieder von städtischen Wohnungs- und Wohnbauprojekten berichtet, bei denen wie selbst- verständlich geförderter Wohnraum an ‚Flüchtlinge‘ vergeben wird. So ist etwa im Rahmen des Projekts ‚Wohnen für Alle‘ grundsätzlich vorgesehen, daß 50 Prozent der neu zu errichtenden Wohnungen an ‚Geflüchtete‘ vergeben werden. Eine solche Vergabepraxis ist durch die geltenden gesetzlichen Regelungen nicht abgedeckt.
Sie ist deshalb in der Landeshauptstadt München unverzüglich abzustellen. Vielmehr hat die LHM dafür Sorge zu tragen, daß sich geduldete Personen, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, an den ihnen zugewiesenen Orten, in der Regel Gemeinschaftsunterkünften, aufhalten. Der Wohnungsmangel in München ist eklatant und der Stadt hinreichend bekannt. Unter ihm leiden in besonderer Weise einheimische, insbesondere auch ältere Bedürftige.
Derzeit wartet eine große Zahl registrierter Haushalte – rund 13.000 –, viele davon seit Jahren, trotz höherer Dringlichkeit vergeblich auf die Zuweisung einer Münchner Sozialwohnung durch das zuständige Amt für Wohnen und Migration. Es ist schon vor diesem Hintergrund ein Gebot der Selbstverständlichkeit, wenigstens die vom Gesetzgeber ohnehin nicht vorgesehene Personengruppe geduldeter ‚Flüchtlinge‘ von der städtischen Vergabe geförderten Wohnraums auszuschließen und vielmehr dafür Sorge zu tragen, daß Geduldete in München wieder in den ihnen zugewiesenen Unterkünften verbleiben. Es wäre ein Beitrag zur Entspannung des Münchner Wohnungsmarktes.Im Übrigen läßt sich so dazu beitragen, daß bei ‚Flüchtlingen‘ keine falschen Erwartungen entstehen. Andere Länder, etwa Dänemark, sind seit geraumer Zeit sehr erfolgreich damit, sich für ‚Flüchtlinge‘ möglichst unattraktiv zu machen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt des Antrages betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 16.6.2017 teile ich Ihnen aber Folgendes mit: Für die Überlassung von gefördertem Mietwohnraum sieht Art. 14 Abs. 2 BayWoFG vor, dass nur Wohnungssuchende antragsberechtigt sind, „die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen“. Diese Voraussetzung ist bei Haushalten mit Duldungsstatus nicht gegeben. Sie werden nicht für geförderten Wohnraum registriert.
In den Objekten des Sonderbauprogramms Wohnen für Alle werden die Hälfte der Wohnungen an anerkannte Flüchtlinge vergeben. Diese Haushalte besitzen alle einen ausreichenden Aufenthaltsstatus, um für geförderten Wohnraum registriert zu werden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.