Ergänzung der Flutlichtanlage an der Bezirkssportanlage Feldbergstraße 65
Antrag Stadträte Hans Podiuk und Sebastian Schall (CSU-Fraktion) vom 29.8.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 29.8.2018 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, im Zuge der derzeit stattfindenden Sanierungsmaßnahmen an der Bezirkssportanlage Feldbergstraße 65 die Beleuchtungsanlage der Kunstrasenplätze mit zusätzlichen Strahlern auszustatten, um auch die benachbarte Laufbahn beleuchten zu können.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Allgemein ist anzumerken, dass die technische Ausstattung an städtischen Bezirkssportanlagen und sonstigen städtischen Freisportanlagen nicht mit den Ausstattungsstandards beispielsweise eines Leichtathletikstadions (wie z. B. Stadion an der Dantestraße) vergleichbar ist.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit.
Ein Stadion ist technisch darauf ausgerichtet, das Areal mit allen Nutzungseinheiten, also auch Laufstrecken, für regelmäßige Wettkämpfe und herausgehobene Sportveranstaltungen mit Publikumsbeteiligung vorzuhalten.
Die städtischen Freisportanlagen sind grundsätzlich nicht schwerpunktmäßig auf eine Leichtathletiknutzung ausgelegt.
Hier liegt der Fokus vielmehr auf Mannschaftssportarten wie z. B. Fußball.Die Tatsache, dass am Standort Feldbergstraße über 60 Fußballmannschaften und 1 Leichtathletikgruppe vertreten sind, verdeutlicht dies.
Das Referat für Bildung und Sport nimmt daher bei Neubau und Modernisierung städtischer Freisportanlagen in den Projektumfang regelmäßig auf, dass Kunstrasenplätze mit einer zeitgemäßen LED-basierten Flutlichtanlage ausgestattet werden.
Dies ermöglicht eine Nutzung der Kunstrasenplätze ganzjährig und bis in die Abendstunden, womit der hohe Nutzungsdruck im Bereich Fußball weitgehend aufgefangen werden kann.
Laufbahnen bzw. Rundlaufbahnen werden hingegen nicht mit einer Flutlichtanlage ausgestattet, da dies aus sportfachlicher Sicht im Hinblick auf Nutzungsumfang bzw. -intensität in der Regel nicht erforderlich ist. Die Leichtathletikbereiche auf den städtischen Freisportanlagen stehen vorrangig dem Schulsport zur Verfügung, der tagsüber stattfindet, und öffnen sich zusätzlich einer Nutzung durch Vereins- und Breitensport. Selbstverständlich werden im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen an Bezirkssportanlagen und sonstigen Freisportanlagen nicht nur schulsportliche Bedarfe, sondern auch die Bedarfe des Vereins- und Breitensports an Angebot und Ausstattung, soweit es sportfachlich begründet ist, berücksichtigt.
Das Referat für Bildung und Sport hat im Benehmen mit dem Baureferat geprüft, ob im vorliegenden Fall die Flutlichtanlage, die an den Kunstrasenplätzen errichtet wird, mit zusätzlichen Strahlern ausgestattet werden könnte, um die benachbarte Rundlaufbahn zu beleuchten.
Die neue Flutlichtanlage wird sich punktuell an den Längs- und Stirnseiten der Kunstrasenplätze befinden, wobei Masten in größeren Abständen direkt an den Feldern installiert werden.
Die Rundlaufbahn verläuft nicht parallel zu den Kunstrasenplätzen und ist teilweise von einem Gehölzbestand flankiert, sodass eine Ausleuchtung der Bahn über zusätzliche Strahler an den Flutlichtmasten nicht in der nach DIN geforderten Lichtstärke und Gleichmäßigkeit erfolgen könnte. Es ließe sich maximal die westliche Gerade der Rundlaufbahn mitbeleuchten. Die beiden Kurven und der östliche Bereich, in dem sich die 110 m-Laufbahn mit Start- und Zielbereich befindet, blieben außen vor. Eine sportfachlich sinnvolle sowie normgerechte und damit auch in unfallrechtlicher Hinsicht einwandfreie Lösung kann so nicht erreicht werden.Zudem ist der Bau der neuen Flutlichtanlage auch soweit fortgeschritten, dass bautechnisch nicht mehr auf die statischen Erfordernisse durch zusätzliche Strahler reagiert werden könnte.
Aus diesen Gründen ist eine Erweiterung der Flutlichtanlage durch zusätzliche Strahler nicht zielführend.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.