Kosten für Terrorabwehr von Bund und Land einfordern
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 16.1.2018
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
Sie haben am 16.1.2018 beantragt, dass die Landeshauptstadt München Sicherheitskosten an die Beschicker des Oktoberfestes 2017 zurückzahlt, sobald das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az VG 24 L 1249 17) rechtskräftig ist. Dieses Urteil belege die Unrechtmäßigkeit der Umlage auf die Beschicker. Die Landeshauptstadt München soll sich an den Bund und den Freistaat Bayern wenden, um die Kosten erstattet zu bekommen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, beantworte ich Ihren Antrag mit diesem Brief:
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass das in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin keinerlei Rechtswirkungen für den von Ihnen angesprochenen Fall des Oktoberfests im örtlichen Zuständigkeitsbereich der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfalten kann. Ihrem Antrag kann aus rechtlichen Gründen daher nicht entsprochen werden.
Es sei mir der Hinweis erlaubt, dass ich für die Bearbeitung Ihres Antrags mit Brief vom 28.8.2018 um Fristverlängerung bis 30.9.2019 gebeten habe, da die Landeshauptstadt München gemeinsam mit der Regierung von Oberbayern rechtliche Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch den Freistaat auf Grundlage bayerischen Landesrechts prüft.
Ich war der Ansicht, dass dies der Zielrichtung Ihres Antrags ebenso entsprechen würde. Nachdem Sie einer Fristverlängerung nicht zugestimmt haben, ist die Behandlung Ihres Antrags im Rahmen dieser Prüfung nicht mehr möglich. Sobald ein rechtssicheres Ergebnis vorliegt, wird der Stadtrat hiermit befasst werden, spätestens im Zulassungsbeschluss zum Oktoberfest 2019, in dessen Rahmen regelmäßig die Finanzen des Fests mitbehandelt werden.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.