Mehr Sicherheit im Radverkehr – Radschnellweg durch den 17. Stadtbezirk
Antrag Stadträtinnen Sabine Bär, Kristina Frank und Ulrike Grimm (CSU-Fraktion) vom 7.6.2018
Antwort Referat für Stadtplanung und Bauordnung:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
In Ihrem Antrag Nr. 14-20/A 04149 beantragen Sie, dass das Referat für Stadtplanung und Bauordnung prüfen soll, ob die geplante Radschnellverbindung über den bestehenden General-Kalb-Weg führen muss oder ob an dieser Stelle nicht eine eigene Radinfrastrukturanlage auf vorhandenem städtischen Gelände angelegt werden kann. In Ihrer Begründung konkretisieren Sie, dass der heute bestehende Weg vom Fußverkehr stark frequentiert wird und daher für die Radschnellverbindung im General-Kalb-Weg eine eigene Radspur errichtet werden soll.
Derzeit wird eine Machbarkeitsuntersuchung ausgeschrieben, in deren Rahmen Ihr Anliegen ein Teilaspekt ist.
Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 7.6.2018 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Mit Beschluss des Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung vom 13.6.2018 (Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 11740) wurde die Vergabeermächtigung erteilt, vertiefte Machbarkeitsuntersuchungen für mehrere Radschnellverbindungskorridore auszuschreiben und an einen Auftragnehmer bzw. eine Auftragnehmerin zu vergeben. Darunter befindet sich auch der Korridor in Richtung Oberhaching. Innerhalb dieses Korridors, der lediglich einen sehr grobmaschigen Orientierungsrahmen zwischen Quellbereich (Münchner Innenstadt) und Zielbereich (Oberhaching) definiert, liegt der von Ihnen in Ihrem Antrag thematisierte General-Kalb-Weg.
Aufgabe des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin ist es, innerhalb dieses grob definierten Bereichs durchgängige Streckenvarianten zu definieren, auf denen anhand geeigneter, darzulegender Maßnahmen eine Radschnellverbindung realisierbar ist.Eine Vorfestlegung oder ein vorzeitiger Ausschluss von einzelnen Streckenabschnitten innerhalb des Korridors findet zum jetzigen Zeitpunkt vor Beginn der vertieften Machbarkeitsuntersuchung nicht statt, da eine der Kern- aufgaben des Gutachters bzw. der Gutachterin darstellt, auf Basis seiner Analysen und Konzeptionsvorschläge Streckenabschnitte des Korridors aus dem Gutachten auszuschließen, auf denen keine konzeptionelle Lösung für eine Radschnellverbindung gefunden werden kann.
Allerdings steht in jedem Fall fest, dass die verkehrssichere Gestaltung sowie die Vermeidung von Konfliktpotenzialen, insbesondere zum schutzbedürftigen Fußverkehr, wesentliche Merkmale einer Radschnellverbindung darstellen. Daher sehen Radschnellverbindungen stets eine getrennte Führung von Fuß- und Radverkehr vor.
Folglich kann zugesichert werden, dass die Radschnellverbindung, unabhängig davon, ob sie durch den General-Kalb-Weg führt oder nicht, getrennt vom Fußverkehr geführt wird und entsprechende Anlagen für Fußverkehr und Radverkehr geschaffen werden, um eine sichere, getrennte Führung zu ermöglichen. Sollte dies in diesem oder anderen Abschnitten nicht möglich sein, wird der jeweilige Abschnitt für die Konzeption der finalen Gesamtstrecke ausgeschlossen.
Wie Sie in den Ausführungen erkennen können, ist Ihre Forderung nach einer getrennten Führung der Radschnellverbindung vom Fußverkehr stets die Grundlage für die Untersuchung und Konzeption von Radschnellverbindungen, sodass Ihrem Anliegen entsprochen werden kann.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.