Wann nimmt der Freistaat in Münchner Sozialwohnungen untergebrachte anerkannte Asylbewerber zurück?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 5.7.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 5.7.2018 führen Sie Folgendes aus:
„In einem, folgenschweren Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Mai entschieden, daß nicht die bayerischen Kommunen, sondern ‚ausschließlich der Freistaat selbst verpflichtet ist, für die Unterbringung anerkannter Asylberechtigter Sorge zu tragen‘. In der Konsequenz bedeutet dies für die Kommunen – gerade auch für die Landeshauptstadt München – eine erhebliche Entlastung: die im Rahmen des städtischen Wohnungsbauprogramms ‚Wohnen für Alle‘ für einkommensschwache Wohnungssuchende errichteten Wohnungen schlagen immerhin mit Fördermitteln in Höhe von 188,4 Mio. Euro zu Buche, sie werden allerdings schon seit Jahren etwa zur Hälfte an Zugewanderte – auch anerkannte Asylbewerber – vergeben. Hierzu besteht vor dem Hintergrund des genannten VGH-Urteils aber keinerlei Veranlassung, und die hohen und weit überrepräsentativen Zuweisungen an Zugewanderte (einschließlich an- erkannter Asylbewerber) erfolgen zu Unrecht. An der Landeshauptstadt München ist es nun, Konsequenzen zu ziehen und die Fehlvergabe zum Vorteil einheimischer Münchner Wohnungssuchender zu korrigieren. – Es stellen sich Fragen.“
Aufgrund eines Büroversehens konnte die Anfrage nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beantwortet werden.
Zu Ihrer Anfrage vom 5.7.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Laut dem aktuellen Münchner „Wohnungssituationsbericht“ werden städtische Sozialwohnungen inzwischen zu 51,6% an Ausländer vergeben (bei einem offiziellen Bevölkerungsanteil von 28,3%). Bei den Vormerkungen machen Ausländer sogar 52,2% aus. Wie hoch sind die Anteile anerkann- ter Asylbewerber an diesen Zahlen?
Antwort:
Im Jahr 2017 wurden rund 10% der geförderten Wohnungen an anerkannte Flüchtlinge vergeben. Im Vergleich dazu waren zum 31.12.2017 rund 8% anerkannte Flüchtlinge für eine geförderte Wohnung registriert.
Frage 2:
Wie beabsichtigt die LHM die jahrelange Fehlvergabe von Münchner Wohnungen an anerkannte Asylbewerber, für deren Unterbringung laut dem genannten VGH-Urteil allein der Freistaat Sorge zu tragen hat, nun zu korrigieren? Welche Optionen stellen sich der LHM dar, um in Münchner städtischen Wohnungen untergebrachte anerkannte Asylbewerber so rasch als möglich wieder in die Zuständigkeiten des Freistaates zu überstellen und so das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes umzusetzen?
Antwort:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seinem Beschluss vom 16.5.2018 die Gebührenerhebung für Unterkünfte durch den Freistaat Bayern und erklärte die Gebührenfestsetzung in §§ 23 und 24 Asyldurchführungsverordnung für unwirksam. Obwohl dies den Gegenstand des Verfahrens nicht betrifft, stellte der Senat daneben auch fest, dass der Freistaat Bayern im Grunde für die Unterbringung ansonsten von Obdachlosigkeit bedrohten anerkannten Flüchtlingen zu sorgen hat.
Bei geförderten Wohnungen (auch im Rahmen des Programms Wohnen für Alle) handelt es sich jedoch nicht um eine Unterbringung. Es handelt sich um dauerhaftes Wohnen, die Bewohnerinnen und Bewohner schließen einen Mietvertrag mit dem jeweiligen Vermieter ab. Der Beschluss hat also auf die Vergabe geförderter Wohnungen keine Auswirkungen.
Die Voraussetzungen für die Registrierung für eine geförderte Wohnung regeln das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz sowie das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz. Gemäß Art. 14 Absatz 2 BayWoFG sind Wohnungssuchende antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Dies ist bei anerkannten Flüchtlingen mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis der Fall, so dass diese Haushalte zu registrieren sind.
Frage 3:
Wann beginnt die LHM mit der Umsetzung des VGH-Urteils? Inwieweit hat sich die LHM bereits mit dem Freistaat ins Benehmen gesetzt, um die Rücküberstellung in Münchner städtischen Wohnungen untergebrachter anerkannter Asylbewerber in die Zuständigkeit des Freistaates in die Wege zu leiten? Wenn nicht, wann ist mit diesbezüglichen Gesprächen zu rechnen?
Antwort:
Da der Beschluss für die Vergabe geförderter Wohnungen nicht einschlägig ist, finden diesbezüglich keine Gespräche mit dem Freistaat Bayern statt.
Was die Umsetzung des Beschlusses in Bezug auf Unterkünfte angeht, so hat das Sozialreferat bereits erste Gespräche mit dem zuständigen Staatsministerium des Innern und für Integration aufgenommen.