Gebühren für amtsärztliches Gutachten zur Feststellung des ange- messenen Wohnraums erlassen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner, Brigitte Wolf (Die Linke) vom 13.4.2018
Antwort Referat für Gesundheit und Umwelt:
Sie beantragten, für ein von der Stadt München angefordertes amtsärztliches Gutachten zur Feststellung, ob ein Mehrraumbedarf bei geförderten Wohnungen vorliegt, künftig bei Leistungsberechtigten der Grundsicherung (im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit) keine Gebühren mehr zu erheben und die Gebührensatzung entsprechend zu ändern.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 13.4.2018 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die Gesundheitsverwaltung erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen Gebühren auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. 1993, S. 264) in der Fassung vom 11. März 2014 (GVBl. 2014, S. 70, BayRS 2014-1-I) in Verbindung mit der Satzung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München (Gesundheitsbehörde-Gebührensatzung GGebS) vom 20. September 1978 in der Fassung vom 4. Januar 2016 (10.11.1978, MüABl. S. 17) und der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebGV) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2110-8-UG) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 951) mit Gebührenverzeichnissen.
In § 2 Abs.1 GGebS in Verbindung mit § 3 Nr. 7 GGebV sind u.a. auch Befreiungen von der Gebührentragungspflicht für Verrichtungen der Gesundheitsbehörde in Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Sozialhilfeträger enthalten. Somit besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Gebührenfreiheit. Eine Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist dem RGU als dem beauftragten Gesundheitsamt mangels Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen nicht möglich, so dass es insoweit auf die Mitteilungen des jeweiligen Auftraggebers angewiesen ist.
Das Amt für Wohnen und Migration des Sozialreferates beauftragt die Abteilung Ärztliche Gutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt (RGU), Antragstellerinnen und Antragsteller für eine geförderte Wohnungzu begutachten, wenn diese Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen geltend machen. Diese Zuleitungen enthielten bislang teilweise eine Kostenzusageerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller. Nach Auskunft des Amtes für Wohnen und Migration erfolgte eine solche in den Fällen, in denen Atteste vorgelegt wurden, die für eine Einstufung aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreichend waren, so dass eine amtsärztliche Begutachtung im RGU veranlasst wurde. In diesen Fällen wurden entsprechend den Angaben in den Zuleitungen des Amtes für Wohnen und Migration die Untersuchungskosten den Antragstellerinnen und Antragstellern vom RGU in Rechnung gestellt.
In Folge einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 13.10.2016 (Az. 12 C 16.1781, M 12 K 16.2774) teilte das Amt für Wohnen und Migration am 6.8.2018 mit, dass die dortige Verwaltungspraxis umgestellt wurde und von Wohnungssuchenden keine Kostenübernahmeerklärungen mehr verlangt werden.
Die entsprechenden amtsärztlichen Gutachten des RGU werden somit seitdem immer kostenfrei erstellt. Einer Änderung der städtischen Gesundheitsbehörde-Gebührensatzung bedarf es dazu nicht.
Für die seit der Umsetzung der Verwaltungspraxis aufgrund der genannten VGH-Entscheidung angefallenen zehn Begutachtungsfälle wurde eine Kostenrückerstattung veranlasst.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.