Vertreibungspolitik der GBW – welche Stadtbezirke bzw. Stadtquartiere sind betroffen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner, Brigitte Wolf (Die Linke) vom 27.7.2018
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 27.7.2018 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„In der Antwort auf unsere Anfrage vom 7. Mai 2018 haben Sie die Zahl der EOF-Wohnungen dargestellt, die nach dem Verkauf an die Patrizia von regelmäßigen Mieterhöhungen betroffen sind. Laut dieser Antwort handelt es sich um ca. 1064 EOF-Wohnungen, von denen allerdings ca. 99 Wohnungen durch eine städtische Zusatzförderung geschützt sind. Es handelt sich also allein in München um ca. 965 Mieterhaushalte. Um beurteilen zu können, welche Stadtviertel bzw. Stadtquartiere von diesen milieuzerstörenden Mieterhöhungen betroffen sind, bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:“
Frage 1:
Liegen Teile dieser Wohnanlagen in Erhaltungssatzungsgebieten? Falls nicht, würde es helfen, diese Wohnungen in Erhaltungsatzungsgebieten aufzunehmen?
Antwort:
Keine der Wohnanlagen liegt in einem Erhaltungssatzungsgebiet.
In Gebieten, für die von der Stadt eine Erhaltungssatzung erlassen wurde, unterliegen Abbruch, die bauliche Änderung von Wohnungen sowie die Nutzungsänderung von „Wohnen“ in „Nichtwohnen“ einer speziellen Genehmigungspflicht (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dadurch können sogenannte Luxussanierungen und damit einhergehende starke Mieterhöhungen weitgehend verhindert werden. Zudem unterliegt seit dem Jahr 2014 auch die Umwandlung in Wohnungseigentum einer zusätzlichen Genehmigungspflicht. Beantragte Maßnahmen, die einen durchschnittlichen Ausstattungsstandard bzw. zeitgemäßen Wohnstandard nicht überschreiten, werden hingegen auflagenfrei genehmigt.Für den Erlass von Erhaltungssatzungen müssen jedoch in einem zusammenhängenden Gebiet negative städtebauliche Folgen durch eine Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung befürchtet werden. Dies ist erst dann der Fall, wenn in einem aufwertungsverdächtigen Gebiet ein größerer Anteil der Bevölkerung potenziell als verdrängungsgefährdet anzusehen ist. Das Instrumentarium in seiner aktuellen Form dient nicht dem Schutz einzelner Mieterinnen und Mieter. Oberbürgermeister Reiter hat diesen Umstand mehrfach kritisiert und sich diesbezüglich bei der Bundesregierung für eine Änderung der Rechtsgrundlage eingesetzt.
Frage 2:
Falls betroffene Wohnanlagen in Erhaltungsatzungsgebieten liegen, kann dann die Vertreibung der EOF-Haushalte dazu führen, dass die Erhaltungssatzung gefährdet wird? Für welche Erhaltungssatzungen könnte dies zutreffen?
Antwort:
Nicht zutreffend, da keine der betroffenen Wohnanlagen in einem Erhaltungssatzungsgebiet liegt.
Frage 3:
Wo genau liegen die betroffenen Wohnanlagen? Ich bitte um Auflistung der Anzahl der Wohnanlagen und entsprechende Adressen.
Antwort:
Nach unseren Unterlagen ergibt sich nun eine genaue Anzahl von insgesamt 1.111 EOF-Wohnungen (ca. 1.064 WE damals geschätzt) der GBW, welche sich folgendermaßen auf die Stadtbezirke verteilen:
Stadtbezirke Anzahl der Wohnungen
3 Maxvorstadt 245
4 Schwabing-West 104
5 Au – Haidhausen 90
9 Neuhausen – Nymphenburg 131
11 Milbertshofen – Am Hart 36
12 Schwabing – Freimann 237
13 Bogenhausen 107
19 Thalkirchen – Obersendling –
Forstenried – Fürstenried – Solln 71
Da es sich bei den Adressen der geförderten EOF-Wohnungen um personenbezogene Daten handelt, können nach Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten diese aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht dargestellt werden.