[bold]Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur VII
Popkultur auch in Erdgeschossen
Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur VIII
Popkultur in ganz München
Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur X
Musik in Tiefgaragen
Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur XI
Kultur in Neubaugebieten[/bold]
Anträge Stadtrats-Mitglieder Sabine Krieger und Dr. Florian Roth (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 27.4.2018
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Sie haben am 27.4.2018 die Anträge Nr. 14-20/A 04037, 14-20/A 04035, 14-20/A 04034 und Nr. 14-20/A 04033 „Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur VII, VIII, X und XI“ gestellt, die wie folgt lauten:
„In dem vom Stadtrat beschlossenen exemplarischen Planungsgebiet für Nicht-Wohnnutzungen in Erdgeschossen soll auch die Popkultur berücksichtigt werden. Dabei soll es vor allem um Gaststätten mit Livemusik und entsprechendem Schallschutz gehen. Für Neubauten städtischer Wohnungsbaugesellschaften soll auf jeden Fall eine entsprechende Nutzung in den Erdgeschossen vorgesehen werden“ (Antrag Nr. 14-20/A 04037, VII).
„Die Verwaltung überprüft Gemeinbedarfsflächen – insbesondere Standorte für Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bibliotheken, Stadtteilzentren – ob auch eine popkulturelle Nutzung (z. B. Clubs) auf dem Gelände möglich ist. Diese kann innerhalb der Gebäude liegen oder in Form eines Neubaus neben den Infrastruktureinrichtungen. In Neubaugebieten soll eine popkulturelle Nutzung bei der Planung grundsätzlich berücksichtigt werden“ (Antrag Nr. 14-20/A 04035, VIII).
„In Tiefgaragen, die nicht ausreichend genutzt werden, werden Räume für das Proben von Popmusik errichtet“ (Antrag Nr. 14-20/A 04034, X).
„Bei der Entwicklung städtebaulicher Gebiete oder Flächen für den Wohnungsbau prüft die Landeshauptstadt München, ob auch Flächen für die freie Szene, Pop-, Sub- und Jugendkultur vorgesehen werden können“ (Antrag Nr. 14-20/A 04033, XI).Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihrer Anträge betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil mit Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 18.4.2018 „Bonusgeschosse für stadtplanerisch erwünschte Erdgeschossnutzungen“ (Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 10817) die Verwaltung beauftragt wurde, zu untersuchen, inwieweit die Umsetzung von Nichtwohnnutzungen in der Bebauungsplanung von u. a. dem Wohnen dienenden Gebieten ermöglicht werden kann. Dies schließt die oben genannten Nutzungen ein. Weiterhin betrifft der Inhalt Ihrer Anträge eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil Ihre Anträge auch den Vollzug von Baugesetzen betreffen und weder grundsätzliche Bedeutung haben, noch erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihren Anträgen VII „Popkultur auch in Erdgeschossen“, VIII „Popkultur in ganz München“ und XI „Kultur in Neubaugebieten“ teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 18.4.2018 „Bonusgeschosse für stadtplanerisch erwünschte Erdgeschossnutzungen“ (Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 10817) wurde dargelegt, welche Anstrengungen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung unternimmt, um belebte urbane öffentliche Räume insbesondere durch Nichtwohnnutzungen in Erdgeschossen und verträgliche Nutzungsmischung in den Quartieren zu ermöglichen. Dies schließt je nach Planungskonzept und bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch kulturelle, gewerbliche oder als Vergnügungsstätten geltende Nutzungen (Proberäume, Galerien, Livemusikbars, Clubs) mit ein.
Raum für freie Szene, Kunst, Pop- und Jugendkultur in der Stadtplanung
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hält eine vielfältige Nutzungsmischung aus städtebaulicher Sicht für eine erstrebenswerte Voraussetzung einer urbanen, heterogenen und lebendigen Stadt im Sinne der Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt.
Für den Bereich Freiham Nord, 1. Realisierungsabschnitt (1. RA) hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung am 8.3.2018 ein konzeptionelles Gutachten zur Umsetzung von Nichtwohnnutzungen in den Erdgeschossen beauftragt. Mittels dieses Gutachtens sollen die Möglichkeiten einer Umsetzung von Nichtwohnnutzungen ermittelt werden. Im Einzelnen sollen unter anderem die möglichen Bauherrn-, Mieter-, Nutzergruppen, sinnvolle kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzungen sowie die nötigen baulichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen analysiert und daraufhin auch ein mit den beteiligten Akteuren abgestimmtes, wirtschaftlich tragfähiges Konzept für die Verortung der Nutzungen, für Organisationsformen und Kommunikation sowie ein Maßnahmen- beziehungsweise Zeitplan erstellt werden. Außerdem soll das Konzeptgutachten auch Aufschluss darüber geben, was für den 2. Realisierungsabschnitt (2. RA) in Freiham Nord bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung berücksichtigt werden sollte, um eine günstige Ausgangslage für die Umsetzung belebter Erdgeschosszonen zu schaffen. Dies schließt neben gewerblichen, wie zum Beispiel Musikkneipen auch kulturelle Nutzungen (Ateliers, Proberäume) ein.
Kulturelle, gewerbliche Nutzungen und Vergnügungsstätten in der Bauleitplanung
Auf der Ebene der Bebauungsplanung bestehen mit Ausnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
keine Mittel, eine fest bestimmte Durchmischung mit einzeln detaillierten Nutzungen wie beispielsweise Proberäumen, Ateliers, Gaststätten oder Musikclubs beziehungsweise deren bauliche Realisierung vorzugeben und zu sichern. Demzufolge kann die verbindliche Finanzierung solcher Flächen nicht geregelt werden.
Das Bauplanungsrecht ermöglicht es, im Bebauungsplan/Regelverfahren gemäß eines städtebaulichen Konzeptes gebietsweise die allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit und auch den Ausschluss bestimmter Nutzungen festzusetzen. So werden in der Regel mehrere, miteinander verträgliche Nutzungsarten ermöglicht, nicht aber deren zwingende Umsetzung im Einzelnen bestimmt.
Die in den Anträgen Nr. 14-20/A 04033, Nr. 14-20/A 04035 und Nr. 14-20/ A 04037 geforderten Räume oder Einrichtungen können entsprechend der jeweils in den Baugebieten nach BauNVO zulässigen Nutzungen sowohl gewerbliche Nutzungen (zum Beispiel Gaststätten) und/oder Vergnügungsstätten (unter anderem Musikclubs, Musikkneipen, Tanzlokale) als auch kulturelle Nutzungen (beispielsweise nichtkommerzielle Ateliers/ Galerien, Ausstellungsräume, Musikproberäume) sein.
Regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften sowie kulturelle und soziale Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA) und den sogenannten gemischt genutzten Gebieten (MI, MK, MU) möglich, Vergnügungsstätten nur in den zuletzt genannten. Regelungen zu Nutzungen sind der Grundkonzeption des Bauplanungsrechtesentsprechend nicht als feste Quoten im Sinne einer Verpflichtung zur Umsetzung, sondern als (Ober-) Grenzen der Zulässigkeit möglich.
Insbesondere auch in der neuen Baugebietskategorie „urbanes Gebiet (MU)“ könnten, wie in dem oben angegebenen Beschluss vom 18.4.2018 ausgeführt, auch die von Ihnen genannten Nutzungen zugelassen werden. Bisher war dies in der Regel nur in Misch- (MI) und Kerngebieten (MK) möglich. So fördert die Verwendung des MU auch die Zulässigkeit von Räumen, die der freien Szene, der Pop- und Jugendkultur dienen können.
Schallschutz in der Bebauungsplanung
Ein wesentlicher Faktor in der Bebauungsplanung ist die Verträglichkeit der geplanten Nutzungsarten untereinander. Insbesondere der von Musik-, Tanzlokalen sowie Schank- und Speisewirtschaften auch abends ausgehende Geräuschpegel (Tanzmusik, Betrieb im Freien, das Lokal verlassende Gäste, dadurch bedingter KFZ-Verkehr) führt in den bestehenden Stadtquartieren nicht selten zu Klagen der Anwohnerschaft gegen den Betrieb solcher Lokale, unabhängig von baulichen Schallschutzmaßnahmen im Gebäude.
Nachdem die Baurechtsnovelle 2017 am 13.5.2017 in Kraft getreten ist, könnte mit Hilfe des urbanen Gebietes aufgrund der parallelen Änderung der TA Lärm auch der Umgang mit höheren Lärmimmissionen durch beispielsweise Vergnügungsstätten, Kultur- und Gewerbenutzungen erleichtert werden. Die Immissionsrichtwerte liegen in urbanen Gebieten mit 63 dB (A) tags um 3 dB (A) höher als in Kern- und Mischgebieten und um 8 dB (A) höher als in allgemeinen Wohngebieten.
Nachts gilt im urbanen Gebiet mit 45 dB (A) der gleiche Immissionsrichtwert wie in Kern- und Mischgebieten. Im MU ist damit nachts ein um 5 dB (A) höherer Wert als in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Insofern kann die neue Baugebietskategorie mehr Flexibilität bei der Schaffung verdichteter auch oder vorrangig dem Wohnen dienender Gebiete ermöglichen, wenn bei diesen etwa wegen geplanter kultureller oder auch gewerblicher Betriebe die bisherigen Lärmgrenzwerte für Wohngebiete nicht eingehalten werden können. Das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), nachdem Nutzungen, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können, im Einzelfall unzulässig sind, bleibt allerdings in allen Baugebieten, so auch im Fall eines MU unberührt.
Für das Planungsgebiet an der Lerchenauer Straße, in dem exemplarisch die Möglichkeit der Umsetzung einer Bonusregelung für Nichtwohnnutzungen in Erdgeschossen untersucht werden soll, ist auch aufgrund der stadträumlichen Lage derzeit die Festsetzung eines urbanen Gebietesnoch nicht absehbar. Eine Verträglichkeit von lärmintensiven Nutzungen in diesem Bereich wird im Rahmen der weiteren Planungen zu prüfen sein.
Herstellung von Räumen für Pop- und Jugendkultur
Sollen spezifische Einrichtungen, wie zum Beispiel Raumeinheiten für Pop- beziehungsweise Jugendkultur (Proberäume oder Jugendclubs) auf den Grundstücken oder innerhalb baulicher Anlagen des städtischen Gemeinbedarfs errichtet werden, so ist das ein Bedarf, der durch ein entsprechend zuständiges Fachreferat der Landeshauptstadt München, beispielsweise in Abstimmung des Kulturreferates, des Sozialreferates und des Referates für Bildung und Sport im Rahmen des Neubaus, der Sanierung, Erweiterung oder Umnutzung baulicher Anlagen, also auf der Ebene der baulichen Realisierung zu initiieren wäre. Entsprechende Räume können auf der Ebene der Ausführungsplanung (Objektplanung Hochbau) mit dem erforderlichen baulichen Schallschutz geplant werden.
Das Stadtjugendamt/Jugendkulturwerk äußert in seiner Stellungnahme vom 5.6.2018 seine Mitwirkungsbereitschaft bei Vorhaben auf städtischen Gemeinbedarfseinrichtungen, das Kulturreferat hält in seiner Stellungnahme vom 2.7.2018 eine Integration der vorgeschlagenen Räume in Schulen oder Bibliotheken zwar für möglich, hält es aber für lohnenswert, nach erfolgreichen baulichen Lösungen in anderen, mit München vergleichbaren Großstädten zu recherchieren.
Flächen in Neubauten städtischer Wohnungsbaugesellschaften
Zu Ihrem Antrag VII, „Popkultur auch in Erdgeschossen“ bekräftigen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften ihr Interesse am kulturellen Leben in den Quartieren und führen wie folgt aus:
„Die Gesellschaften schlagen eine differenzierte Betrachtung vor: Für besonders lärmintensive Veranstaltungen – sei es durch die Veranstaltung selbst oder durch die An- und Abreise der Gäste – sollten eigene, besonders geeignete Räumlichkeiten in Lage und Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Nach Einschätzung der Gesellschaften ist eine konfliktfreie Koexistenz des ‚kulturellen Erdgeschosses‘ und der Wohnnutzung möglich. Weniger lärmintensive kulturelle Nutzungen könnten in Erdgeschosse integriert werden, dafür ist ein entsprechender baulicher Lärmschutz auszuführen. Die Planung lärmintensiver Nutzungen im Erdgeschoss von Wohngebäuden ist im konkreten Einzelfall zu prüfen und führt in der Regel zu höheren Erstellungskosten, die in der Finanzierung zu berücksichtigen wären. Mittel der Wohnungsbauförderung können aufgrund ihrer Zweckbestimmung für diese Nutzungen nicht eingesetzt werden. Für besser miteinander kombinierbar halten die Gesellschaften kulturelle und gewerbliche Nutzungen, da hier der Konflikt der reduzierten Lärmwerte in der Nachtnicht besteht, da gewerbliche Gebäude in der Regel nachts nicht genutzt werden.“
Das Stadtjugendamt/Jugendkulturwerk führt in seiner Stellungnahme vom 5.6.2018 dazu folgendes aus: „Ein restriktiver Lärmschutz lässt kaum noch Möglichkeiten, entsprechende Örtlichkeiten zu eröffnen bzw. den Betrieb zu erhalten. Wenn dies von vornherein bei Planungen berücksichtigt werden würde, gäbe es wieder eine Chance auf eine lebendige Clubszene mit Livemusik, die leider in den letzten Jahrzehnten immer mehr geschrumpft ist.“
Zu Ihrem Antrag Nr. 14-20/A 04033, Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur XI, „Kultur in Neubaugebieten“ führen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften wie folgt aus:
„Nach Einschätzung der Gesellschaften kann bei der Planung von Neubaugebieten viel leichter auf mögliche Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungen reagiert werden. So könnten lärmintensive kulturelle Nutzungen gebündelt und in eigenen Gebäuden oder Gebäudeteilen untergebracht werden, bestenfalls in solchen, in denen es zu keinen Konflikten mit dem Wohnen, insbesondere während der Nachtruhe, kommt.
Aus Sicht der Bewirtschaftung ist bei Neubauten von den Gesellschaften sorgfältig zu prüfen, in welchen Lagen eine Toleranz von Mieterinnen und Mietern/Bürgerinnen und Bürgern für kulturelle Einrichtungen eingefordert werden kann.“
Zu Ihrem Antrag Nr. 14-20/A 04034, Vorschläge zur Förderung von Freier Szene, Pop- und Jugendkultur X, „Musik in Tiefgaragen“ teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die Bayerische Bauordnung regelt den Grundsatz, dass der KfZ Verkehr, der durch ein Bauvorhaben ausgelöst wird, grundsätzlich auf dem Baugrundstück unterzubringen ist. Die seit 2008 geltende Münchner Stellplatzsatzung sieht für das gesamte Stadtgebiet einen Stellplatzschlüssel für Wohnen von einem Stellplatz pro Wohnung vor. Vor 2008 sahen die mit dem Stadtrat abgestimmten Stellplatzrichtzahlen ebenfalls den Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohneinheit vor. Für den geförderten Wohnungsbau gelten seit jeher abgesenkte Stellplatzschlüssel, da hier der private KfZ Besitz geringer ausfällt als im frei finanzierten Wohnen. Ein relevanter oder gar durchgängiger Leerstand in städtischen Garagen ist nicht bekannt. Eine Umnutzung kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall der Nachweis geführt werden kann, dass die jeweiligen Stellplätze auch von künftigen Nutzerinnen und Nutzern beziehungsweise Eigentümerinnenund Eigentümern weder tatsächlich noch wegen rechtlicher Bindungen weiterhin benötigt werden.
Denkbar wäre eine von Ihnen vorgeschlagene Nutzung als Proberäume bei Wohnmodellen mit einer Verpflichtung zu autoreduziertem Wohnen und Mobilitätskonzept. Hier könnten Tiefgaragenräume, die sozusagen vorsorglich errichtet werden, um einer späteren etwaigen Nachrüstungsverpflichtung nachkommen zu können, auch für sonstige Nutzungen in Betracht kommen. Soweit also im Einzelfall relevante Flächenteile freigestellt werden könnten, muss im Detail geprüft werden, ob der Einbau von Proberäumen technisch, insbesondere brandschutztechnisch möglich ist. Gerade bei Kellernutzungen sind zwei unabhängige bauliche Rettungswege unabdingbar. Ob dies darstellbar ist, kann nur am Einzelfall untersucht werden. Ein Beispiel, bei dem dies vorbildlich gelungen ist, ist das ExWoSt – Projekt der Wagnis e. G. im Ackermannbogen.
Fazit
Aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung kann mehr Nutzungsmischung, auch durch kleinere kulturelle Nutzungen unter anderem insbesondere in Erdgeschossen, im Sinne einer Stadt der kurzen Wege die Entwicklung in den Neubaugebieten fördern.
In diesem Zusammenhang (siehe Vorlage Nr. 14-20/V 10817 „Bonusgeschosse für stadtplanerisch erwünschte Erdgeschossnutzungen“ vom 18.4.2018 und im Rahmen der o. a. Planungen Freiham 2. RA) wird das Referat für Stadtplanung und Bauordnung auch untersuchen, ob und welche Möglichkeiten für die beantragten Nutzungen bestehen. Hinsichtlich des Schallschutzes ist die Verträglichkeit von Einrichtungen für Pop- und Jugendkultur in Abhängigkeit der im Bebauungsplan festzusetzenden Baugebiete nach BauNVO zu prüfen.
Der Stadtrat wird zu gegebener Zeit über die Ergebnisse in den Planungsgebieten informiert werden.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.