Ein Riesenrad für München
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 26.9.2018
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 26.9.2018 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Im Frühjahr 2019 soll München im Werksviertel ein Riesenrad bekommen. Vorab gab es pressewirksame Fototermine mit dem Oberbürgermeister, aber keine Information an den Stadtrat.“
Frage 1:
Wie ist die Entscheidung/Ausschreibung/Vergabe über das Aufstellen eines Riesenrads sowie über den betreffenden Standort abgelaufen? Warum wurde der Stadtrat nicht informiert?
Antwort:
Es handelt sich um ein privates Bauvorhaben auf Privatgrund. Die Vorschriften zu Bauvorhaben der öffentlichen Hand sind daher nicht einschlägig. Die Entscheidung über Bauanträge ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 1 Nr. 30 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München – GeschO –). Somit war der Stadtrat nicht zu beteiligen.
Frage 2:
Wer ist die zuständige Genehmigungsbehörde und hat diese bereits eine Genehmigung zum Aufbau und Betrieb erteilt?
Antwort:
Die Lokalbaukommission als untere Bauaufsichtsbehörde prüft derzeit den Antrag vom 31.7.2018. Vorgesehen ist eine temporär befristete Errichtung des Riesenrades bis 31.12.2021.
Frage 3:
Welche Vorschriften gelten bezüglich Sicherheit und Abstandsflächen (vor allem in Bezug auf die Baukräne der Hotelprojekte in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort)?
Antwort:
Die geplante Errichtung des Riesenrades stellt einen Sonderbau im Sinne der Bayerischen Bauordnung dar. Der Antrag wird demnach vollumfänglich, insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen, des Brandschutzes, der Statik sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit geprüft.
Frage 4:
Ist für den Betrieb eine TÜV-Zertifizierung nötig? Wenn ja, gelten hier dieselben Vorschriften wie für die transportablen Riesenräder auf dem Ok-toberfest?
Antwort:
Eine TÜV-Zertifizierung ist für die Aufstellung nicht erforderlich, jedoch sind die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung vergleichbar mit den Vorschriften über transportable Riesenräder und gehen aufgrund der längeren Standdauer noch über diese hinaus.