Müssen Elektroautos bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften draußen bleiben?
Anfrage Stadtrat Dominik Krause (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 9.8.2018
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 9.8.2018 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung auf Grundlage der Stellungnahmen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften sowie der beteiligten Referate wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage bitten Sie um Auskunft, aus welchen Gründen elektro- und gasbetriebene Fahrzeuge die neue Tiefgarage einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft in der Rupertigaustraße nicht nutzen dürfen und ob weitere Tiefgaragen der Stadtverwaltung und städtischen Wohnungsbaugesellschaften von einem solchen Ausschluss betroffen sind. Weiter bitten Sie um Auskunft darüber, ob die Gründe für den Ausschluss durch eine Nachrüstung beseitigt werden können und welche zusätzlichen Kosten dadurch entstehen würden.
Schließlich bitten Sie um Auskunft, ob Elektrofahrzeuge in Tiefgaragen geladen werden dürfen und ob die Fahrzeuge nach dem Ladevorgang zum Parken wieder an die Oberfläche gebracht werden müssen.
Frage 1:
Warum dürfen elektro- und gasbetriebene Fahrzeuge die neue Tiefgarage einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft in der Rupertigaustraße nicht nutzen?
Antwort:
Die GEWOFAG Holding GmbH (GEWOFAG) teilte hierzu mit, dass die betreffende Tiefgarage bereits Mitte 2015 in Betrieb genommen wurde, also noch bevor die GEWOFAG in größerem Umfang damit begonnen hat, Elektromobilität für ihre Mieterinnen und Mieter zu ermöglichen. Das Verbot für Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage entspricht den Sicherheitsargumenten, die den damaligen Stand der Fachdiskussion widerspiegeln und wurde auf Anraten der Fachplaner angebracht. Dieser Sachstand ist inzwischen überholt. Von der Versicherungsbranche werden heute E-Autos in Tiefgaragen allgemein nicht als erhöhte Brandlast eingestuft. Die GEWOFAG hat die Beschilderung der Tiefgarage in der Rupertigaustraße bereits ändern lassen.
Frage 2:
Sind auch andere Tiefgaragen bei der Stadtverwaltung und städtischen Wohnungsbaugesellschaften von diesem Ausschluss betroffen?
Antwort:
Wie ausgeführt, ist der Ausschluss von E-Fahrzeugen mittlerweile überholt.
Auch die Tiefgaragen, die von der GWG München mbH (GWG) bewirtschaftet werden, sind daher von Verboten für das Abstellen und gegebenenfalls Laden von Elektroautos nicht betroffen.
Allerdings wurde bis 1993 gemäß der damals gültigen Garagenverordnung (GaStellV) das Abstellen von gasbetriebenen Fahrzeugen in Garagen verboten. Dieses Verbot wurde mit Erscheinen der neuen GaStellV 1993 aufgehoben. In einzelnen älteren Bestandsgaragen der GWG gilt es jedoch noch. Dem Kommunalreferat liegen derzeit keine Informationen vor, dass auch Tiefgaragen bei der Stadtverwaltung von dem Ausschluss von E-Fahrzeugen betroffen sind. Eine absolut sichere Aussage darüber könnte jedoch nur nach einer umfangreichen Abfrage bei den Nutzerinnen und Nutzern der Tiefgaragen getroffen werden. Das Kommunalreferat teilte jedoch mit, dass aus Sicherheitsgründen in den Mietverträgen des Kommunalreferates mit Speichergas angetriebene Fahrzeuge nicht gestattet sind.
Dem Kreisverwaltungsreferat sowie dem Referat für Gesundheit und Umwelt sind keine Ausschlüsse bekannt.
Frage 3:
Können die Gründe für den Ausschluss durch eine Nachrüstung beseitigt werden?
Frage 4:
Welche zusätzlichen Kosten würden dadurch entstehen?
Antwort:
Da der Ausschluss von E-Fahrzeugen überholt ist, ist eine Nachrüstung nicht erforderlich. Die Auflage zum Verbot des Abstellens von gasbetriebenen Fahrzeugen wird nicht mehr vollzogen, da die Rechtsgrundlage entfallen ist. Um die Auflage auch formell zu beseitigen, müsste für die betroffenen Bestandsgaragen der GWG ein formloser Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Auflage gestellt werden. Für den entsprechenden Nachgangsbescheid würden geringfügige Bearbeitungsgebühren anfallen.
Frage 5:
In einer Antwort auf den Stadtratsantrag „Energiewende in München voranbringen IV – Solarstrom für Elektrofahrzeuge direkt nutzen – durch neu errichtete Ladesäulen bei den Wohnungen von GWG und GEWOFAG (14- 20/A 03636)“ teilen die Wohnungsbaugesellschaften mit, dass sie bereits jetzt dafür sorgen, dass ihre Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit erhalten, Elektrofahrzeuge laden zu können. Durchschnittlich 10 – 12 Stellplätze pro Bauvorhaben werden für eine Nutzung mit Elektromobilität vorgerüstet. Dürfen Elektrofahrzeuge überhaupt in den Tiefgaragen geladen werden? Falls ja: müssen die Elektrofahrzeuge nach dem Ladevorgang zum Parken wieder an die Oberfläche gebracht werden?
Antwort:
E-Fahrzeuge dürfen in Tiefgaragen geladen werden und nach dem Ladevorgang geparkt verbleiben.