Taxi im Krankeneinsatz
Antrag Stadtrat Dr. Reinhold Babor (CSU-Fraktion) vom 22.03.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Zunächst bitten wir um Entschuldigung, dass die Beantwortung Ihres Antrages erst jetzt erfolgt. Wir haben zwar die Beantwortung fristgerecht gefertigt und die Zustimmung des Herrn Oberbürgermeisters erhalten, aber dann erfolgte leider durch ein Büroversehen nicht die endgültige Antwort, die jetzt wie folgt lautet:
Nach Paragraph 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag hat zum Ziel, dass Taxen erlaubt wird, mit erkennbarem Ausweis, sichtbar ausgelegt wie zum Beispiel Parkscheine, in die Fußgängerzone zu fahren, wenn Krankentransporte vorgenommen werden, um vor Arztpraxen anhalten zu können, Kranke in die Praxis zu begleiten und dort wieder abzuholen. Der notwendige Ausweis ist von der Behörde zu erteilen, damit kein Missbrauch möglich ist.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Erteilung von Zufahrtserlaubnissen für eine Fußgängerzone.
Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Artikel 37 Abs. 1 GO und Paragraph 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Sie begründen Ihren Antrag damit, dass der Transport mit dem Taxi zum Arzt in vielen Fällen den kostspieligen Transport mit dem Rettungsdienst oder gar dem Notarztwagen verhindert. Der Transport zum Arzt mit dem Taxi ist für Personen mit Mobilitätsbeschränkungen besonders wichtig. Aber auch viele ältere Menschen in schwierigen Gesundheitssituationen sind auf Taxis angewiesen. Daher ist auch der Seniorenbeirat für diese Lösung, Taxis im Krankeneinsatz zu Ärzten in die Fußgängerzone einfahren zu lassen. Ein ähnlicher Ausweis für Taxis, wie ihn auch Ärzte haben, könntevielen helfen, schnell zum Arzt zu kommen, eine menschenfreundliche Maßnahme, die die Genehmigungsbehörde nicht außer Acht lassen darf.
Die aktuelle Regelung für die Zufahrt von stark bewegungseingeschränkten Patienten beziehungsweise Notfallpatienten in Münchner Fußgängerzonen stellt sich wie folgt dar:
- Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich und es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Kfz ausgelegt werden.
- Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.
- Patienten, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.
- Ist es einem Patienten nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich, bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn der Patient eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.
- Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Gegebenenfalls ist eine Bestätigung des Arztes nachträglich der Verkehrsüberwachung vorzulegen.
Die Münchner Taxiverbände, die Verkehrsüberwachung und das Polizeipräsidium München wurden über diese Regelung schriftlich informiert.
Die Notwendigkeit, Notfallpatienten in Fußgängerzonen (zum Beispiel Weinstraße, Residenzstraße, Theatinerstraße) einfahren zu lassen, hat sich in den vergangenen Jahren nicht gezeigt. Anträge auf Zufahrtserlaubnisse für Arztbesuche wurden nur in äußerst geringen Umfang gestellt, denen dann jedoch allen auf Grund ausreichender Begründungen entsprochen werden konnte. Dies gilt auch für die „jüngste“ Fußgängerzone in der Sendlinger Straße.Von Seiten der Arztpraxen wurde dem Kreisverwaltungsreferat bereits in der Versuchsphase bei mehreren Veranstaltungen zum Thema „Dauerhafte Einrichtung der Fußgängerzone Sendlinger Straße“ bestätigt, dass die genannte Regelung zu keinerlei Problemen für die Praxis selbst und für deren Kunden führt. Dies gilt bis heute für alle Fußgängerzonen im Stadtgebiet.
Eine Regelung für die Zufahrt mit Ausweisen für jedes Taxi bei über 3.400 Fahrzeugen im Stadtgebiet ist weder notwendig noch praktikabel. Sie wäre mit erheblich mehr Aufwand verbunden, als es die aktuelle Regelung darstellt. Zusätzlich kommt noch eine unbekannte Zahl von Taxen aus den Landkreisen hinzu, die Fahrgäste ebenfalls zu Zielen im Stadtgebiet fahren.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehe davon aus, dass Ihre Anfrage beantwortet ist.