Ein Notfallplan für die Betreuung von Kindern im Grundschulalter in städtischen Einrichtungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Jutta Koller, Sabine Krieger und Oswald Utz (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 16.5.2017
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Beantwortung auf diesem Weg erfolgt.
Wir bitten die verzögerte Bearbeitung aufgrund von Personalwechsel zu entschuldigen.
Gerne teilen wir Ihnen zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Aufgrund einer aktiven Personalsteuerung vor Beginn des Schuljahres 2017/18 durch das Referat für Bildung Sport konnte die Zahl der Plätze, die aufgrund von Personalmangel nicht belegbar sind, reduziert werden.
Inhaltlich stellt sich die Personalsteuerung wie folgt dar:
-Intensivierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Geschäftsbereichen in Form eines stetigen Abgleiches der Stellenpläne unter Berücksichtigung absehbarer, künftig eintretender Personalveränderungen -Gemeinsame Personalsteuerung in Form von stetig aktualisierten Prioritäten bei Neueinstellungen und Umsetzungen
-Intensivierte Personalsteuerung mit dem Ziel einer gleichmäßigen, einrichtungsübergreifenden Personalverteilung
Auch über das Schuljahr 2017/18 hinaus ist es ein Ziel des Referats für Bildung und Sport, über gezielte Personalsteuerung eine maximale Auslastung zu erreichen und dementsprechend vielen Kindern einen Betreuungsplatz in städtischen Tagesheimen und Horten anbieten zu können.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass z. B. in der AG „Bedarfsgerechte Versorgung“ alle Schulstandorte analysiert werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die zusätzlichen Betreuungsplätze für die Schulkinder benötigt werden. Hier wurden z. B. für den Schulbeginn September 2017 im dreistelligen Bereich zusätzliche Plätze geschaffen.Zu den vorgeschlagen Maßnahmen laut Fraktionsantrag können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Zu 1:
Einstellung von zusätzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen
Dem erhöhten Bedarf von Erzieherinnen und Erziehern und auch von pädagogischem Ergänzungspersonal wird bereits durch die Anwerbung aus dem europäischen Ausland Rechnung getragen.
Seit Sommer 2013 besteht zudem eine Kooperation von KITA mit der Universidad Autónoma de Barcelona (UAB) und dem Fachbereich internationaler Austausch/Europabüro (IAE) der Stadt München.
Der Anteil an pädagogischen Fach- und Ergänzungskräften mit ausländischen Studienabschlüssen ist im Bereich der Neueinstellungen sehr hoch und stetig steigend.
In Einrichtungen, gefördert nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), gilt das sogenannte Fachkräftegebot (siehe § 15 AVBayKiBiG).
Einfluss auf den Anstellungsschlüssel haben demnach ausschließlich pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte.
Bewerbungen von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden bereits seit 2013 gefördert. Der städtische Träger und RBS-A-4 berücksichtigen bei der Meldung, welche Einrichtungen Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten aufnehmen, unter anderem auch den Bedarf der Einrichtungen. Allerdings ist anzumerken, dass die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nur einmal im Kalenderjahr ihr Praktikum beginnen. Die Betreuung und Begleitung von Auszubildenden benötigt geeignetes Personal zur Anleitung. Weiterhin sind auch die Schwerpunkte der Auszubildenden zu berücksichtigen.
Ein Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in städtischen Einrichtungen ist nicht möglich. Grundsätzlich regelt das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Kindertageseinrichtung. Eine Beschäftigung ist der Landeshauptstadt München als Träger nur dann möglich, wenn Personen eine fachtheoretische und fachpraktische sozialpädagogische Ausbildung haben oder eine mindestens zweijährige, überwiegend pädagogisch ausgerichtete, abgeschlossene Ausbildung besitzen.Falls diese nicht vorliegt, ist bei der Landeshauptstadt München und allen Einrichtungen, die dem BayKiBiG unterliegen, eine Beschäftigung nicht möglich.
Für die Altersbereiche 0-6 Jahre (Kinderkrippe und Kindergarten) besteht ein Rechtsanspruch. Auch in diesen Bereichen gibt es Personalmangel, daher kann der Altersbereich der Grundschülerinnen und Grundschüler nicht bevorzugt werden.
SPS – Praktikantinnen und Praktikanten wirken sich nicht auf den Anstellungsschlüssel aus.
Zu 2.:
Überarbeitung der Buchungsmöglichkeiten hin zu einem Stundenmodell um benötigtes Personal zielgenau planen zu können.
Bei städtischen Tagesheimen und Horten handelt es sich um BayKiBiG-geförderte Bildungseinrichtungen. Deshalb arbeiten im Hort ausgebildete Pädagoginnen und Pädagogen, um diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag umzusetzen.
Dafür ist eine Mindestbuchungszeit und Mindestanwesenheitszeit der Kinder erforderlich.
Trotzdem sieht die neue Satzung vor, dass an ausgewählten Standorten durchaus ein flexibleres Modell eingeführt werden könnte. Allerdings liegt bisher keine konkrete Bedarfsmeldung dafür vor, da die überwiegenden Buchungsbedarfe der Eltern (durch Vollzeittätigkeit der Eltern) bei mindestens 20 Stunden wöchentlich an 5 Tagen liegen.
Seit Einführung des BayKiBiG erfolgt die Belegung von Betreuungsplätzen in städtischen Tagesheimen und Horten in verschiedenen Buchungsstufen. Dies ist eine Fördervoraussetzung.
Die Berechnung des Anstellungsschlüssels erfolgt durch die Gegenüberstellung von Buchungsstunden und Personalwochenstunden. Über das Zuschussmodul KiBiG.web wird die personelle Ausstattung einer Einrichtung mit pädagogischen Fach- und Ergänzungskräften überprüft. In Folge kann eine gezielte Personalsteuerung vorgenommen werden.
Zu 3.:
Verstärktes Werben an allen Grundschulen für die Eröffnung dringend benötigter gebundener Ganztagszüge um die Horte, Tagesheime und Mittagsbetreuungen zu entlasten.
Die Errichtung eines Ganztagsschulangebots (gebunden oder offen) liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung.
Schulleitungen, die sich beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst um die Errichtung eines schulischen Ganztagsangebotes bewerben, reichen zunächst beim Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München bis zu einem vom Kultusministerium festgelegten Stichtag einen entsprechenden Antrag ein. Dem Antrag liegt ein, von der Schulleitung im Benehmen mit dem Elternbeirat und dem Schulforum erarbeitetes, pädagogisches Konzept für die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde, das auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler vor Ort abgestimmt ist und die Zusammensetzung der Schülerschaft vor allem hinsichtlich des Förderbedarfs und der sozialen Situation darstellt.
Der Bedarf für ein schulisches Ganztagsangebot sollte durch eine Elternbefragung oder einen Elternabend ermittelt werden. Bei den Rückmeldungen sollte nach Möglichkeit jeweils danach differenziert werden, ob bereits eine feste, verbindliche Anmeldeabsicht der Eltern besteht, zumindest ein ernsthaftes Anmeldeinteresse oder nur ein unverbindliches Interesse. Die Eltern müssen darauf hingewiesen werden, dass eine verbindliche Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer eines Schuljahres erfolgen muss.
Vor dem verbindlichen Anmeldeverfahren sollte bei einer Elternbefragung eine schriftliche Rückmeldung der Eltern eingeholt werden. Je nach Ergebnis der vorläufigen Anmeldungen sowie der prognostizierten Schülerzahlen kann ggf. zunächst eine Genehmigung unter Vorbehalt ausgesprochen werden.
Das Referat für Bildung und Sport leitet jeden Antrag jeweils mit einer Bereitschaftserklärung, den zusätzlich anfallenden Sachaufwand zu finanzieren und die pauschale Eigenbeteiligung am Personalaufwand in Höhe von 5.500 Euro pro Ganztagsschulklasse bzw. Gruppe/pro Schuljahr zu leisten, an die für die weitere Abwicklung des Verfahrens zuständige Koordinierungsstelle bei der Regierung von Oberbayern weiter.
Die Entscheidung, ob die Bewerbung einer Schule angenommen wird, trifft das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.
Das Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München steht in Kontakt mit den Grundschulen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter desReferats für Bildung und Sport wirken positiv auf die Schulen ein und ermuntern beständig zur Antragstellung. Letztendlich liegt die Steuerung des Ausbaus von Ganztagsangeboten an staatlichen Schulen im originären Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes bzw. im Förderschulbereich bei der Regierung von Oberbayern.
Das Referat für Bildung und Sport und der Stadtrat der Landeshauptstadt München sind sich ihrer Verantwortung gegenüber den Münchner Schülerinnen und Schülern sehr bewusst und stellen für die schulischen Ganztagsangebote an den Grundschulen die erforderlichen Mittel des Sachaufwandes für eine optimale Förderung der Kinder zur Verfügung.
Darüber hinaus werden für Projekte im Ganztagsangebot jedem Schulstandort mit gebundenem und/oder offenem Ganztagsangebot zusätzliche Sachleistungen in Höhe von 3.000 Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
RBS-A-4 erprobt zudem seit dem Schuljahr 2017/18 im Rahmen der Experimentierklausel das Modell einer Randzeitenbetreuung für Kinder des gebundenen Ganztags am Schulstandort Bauhausplatz.
In Form eines Betreuungsangebotes am Freitagnachmittag und in den Ferien im Tagesheim soll die Attraktivität des gebundenen Ganztags für berufstätige Eltern gesteigert werden.
Zu 4.:
Verhandlungen mit dem Freistaat um an den betroffenen Grundschulen eine Betreuung bis 13 Uhr sicherzustellen.
Es liegt keine rechtliche Grundlage vor, wonach Grundschulen die Betreuung von Schülerinnen und Schülern bis 13 Uhr übernehmen müssen. Dennoch ist die Abteilung RBS-A-4 mit dem Staatlichen Schulamt zu dieser Thematik in ständigem Austausch.
Zu 5.:
Aufstockung von Mittagsbetreuungen
Die Landeshauptstadt München bezuschusst freiwillig die Mittagsbetreuungen unabhängig vom BayKiBiG. Die Fachaufsicht obliegt dem Staatlichen Schulamt.
Die Mittagsbetreuung ist eine Einrichtung nach dem BayEUG und wird in privater Trägerschaft in der Regel von Elterninitiativen oder gemeinnützigen Vereinen organisiert und durchgeführt. Die privaten Träger sind in ihren Entscheidungen grundsätzlich unabhängig.Somit obliegt der weitere Ausbau von Mittagsbetreuungen den Trägern. Eine Einflussnahme bzw. Weisung durch das Referat für Bildung und Sport kann nicht erfolgen.
Das Referat für Bildung und Sport als Sachaufwandsträger überlässt seit vielen Jahren mit Zustimmung des Stadtrats, den privaten Trägern auf Antrag, auch während der Ferienzeiten, kostenfrei die Aufenthaltsräume in den Schulen. Es trägt damit der schwierigen Situation vieler Eltern, insbesondere aber Alleinerziehender, Rechnung, die die Betreuung ihrer Kinder während Ferienzeiten nicht mit ihrem Jahresurlaub abdecken können. Die Entscheidung zur Durchführung einer Ferienbetreuung liegt allein beim privaten Träger der Mittagsbetreuung. Er stellt den Bedarf fest und prüft die Durchführbarkeit.
Die Mittagsbetreuung kann an staatlichen Schulen als sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtetes Betreuungsangebot eingerichtet werden und unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule. Sie findet in den Räumen der jeweiligen Schule oder in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes statt. Für die Überlassung der Räumlichkeiten trägt die Schulleitung als Sachwaltung die Verantwortung; idealerweise legen die Schulleitung und der Träger der Mittagsbetreuung gemeinsam geeignete Räume und deren Nutzung fest.
Aufgrund der angespannten Raumsituation an vielen Schulstandorten ist eine Doppelnutzung der Räumlichkeiten oft nicht vermeidbar.
Sollte auch eine Doppelnutzung unmöglich sein, kann auf andere Einrichtungen (z. B. Freizeitheim, Pfarrheim) ausgewichen werden, wenn sie in unmittelbarer Nähe zur Schule liegen und die Schulleitung ihr Einverständnis gibt.
Die Landeshauptstadt München ist sich des Wertes der Mittagsbetreuung für die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bewusst und daher stets bestrebt, die Rahmenbedingungen zu verbessern. So hat die Vollversammlung des Stadtrates am 8. Juli 2014 beschlossen, die Förderung von Mittagsbetreuungen zu verbessern. Den Mittagsbetreuungen wird seit dem Schuljahr 2014/15 eine Erhöhung der Förderungen um ca. 1,6 Millionen Euro auf ca. 5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Zu 6.:
Überlassung von Räumen an Eltern um ihnen Selbsthilfe zu ermöglichen.Die Räume von Städtischen Horten und Tagesheimen werden alle spätestens nach Schulschluss bis 17.00 bzw. 17.30/18.00 Uhr und in den Ferien ganztags durch den Hort oder das Tagesheim genutzt.
Sollten weitere Räume in der Schule verfügbar sein, können diese an Eltern überlassen werden. Da es sich um eine private Nutzung handelt, ist die Raumüberlassung, wie alle anderen außerschulischen Raumüberlassungen, nach dem Stadtratsbeschluss vom 2.7.2003, entgeltpflichtig. Diese Entgeltpflicht ergibt sich ebenso aus Art. 75 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO). Für die Raumüberlassung ist das Zentrale Immobilienmanagement zuständig.
Zu 7.:
Um alle in den Einrichtungen vorhandenen Plätze tatsächlich zur Verfügung stellen zu können, gestattet die Stadt den oben beschriebenen Einrich- tungen, von dem durch das BaykiBiG vorgesehenen Anstellungsschlüssel abzuweichen. Um mögliche finanzielle Einbußen, bedingt durch die Un- terschreitung des Anstellungsschlüssels, zu minimieren, nimmt die Stadt Verhandlungen mit dem Freistaat auf.
Voraussetzung für die gesetzliche Betriebskostenförderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ist die Einhaltung des Mindestanstellungsschlüssels von 1:11,00 und die Fachkraftquote im Jahresschnitt. Der Mindestanstellungsschlüssel stellt das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit des pädagogischen Personals und den gewichteten Buchungszeiten der Kinder in der Kindertageseinrichtung dar. Die Fachkraftquote erfordert, dass mindestens 50% der erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals von pädagogischen Fachkräften zu leisten ist.
Wenn der gesetzliche Mindestanstellungsschlüssel von 1:11,00 und/oder die Fachkraftquote im Jahresschnitt nicht eingehalten wird, erfolgt monatsweise eine Kürzung der gesetzlichen Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG. Eine Härtefallregelung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
In der Begründung wurde eine kurzzeitige Erhöhung der Gruppengröße um 1 bis 5 Kinder in Erwägung gezogen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:
Jede Kindertageseinrichtung hat eine Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis gibt an, wie viele gleichzeitig anwesende Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen können. Nimmt ein Träger mehr Kinder als genehmigt auf bzw. besuchen mehr Kinder zeitgleich die Einrichtung, liegt ein Verstoß gegen die Betriebserlaubnis vor.Grundsätzlich können nur Sachverhalte gesetzlich gefördert werden, die von der erteilten Betriebserlaubnis gedeckt werden.
Bei einer Überschreitung der Höchstgrenze der Betriebserlaubnis werden die zuletzt aufgenommen Kinder nicht in der gesetzlichen Betriebskostenförderung berücksichtigt.
Für die sogenannten „nicht-förderfähigen Kinder“ besteht kein Anspruch auf Betriebskostenförderung, es müssen jedoch entsprechende Personalkapazitäten vorgehalten werden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.