Straßenfeste und Aktionen im öffentlichen Raum einfach machen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Gülseren Demirel, Katrin Habenschaden, Anna Hanusch, Dominik Krause, Sabine Krieger und Sabine Nallinger (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 5.10.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Ihrem Schreiben vom 5.10.2017 beantragen Sie, dass die Stadt München ein vereinfachtes und bürgerfreundliches Konzept zur Planung und Genehmigung von Straßenfesten und weiteren Aktionen im öffentlichen Raum entwickelt.
Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
-„Erstellung eines übersichtlichen Leitfadens zum Thema Beantragung von Aktionen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum nach dem Beispiel der Stadt Wien.
-Klare und transparente Darstellung der anfallenden Kosten und Berechnungsmethoden als Entscheidungsgrundlage für Bürger und Gewerbetreibende bereits vor Einreichung des Antrags.
-Prüfung, ob zur Vereinfachung 2- 4 Typen für Straßenfeste von unterschiedlicher Größe, Dauer und Charakter eingeführt werden können. -Prüfung, ob bei klar nicht kommerziellem Charakter der Veranstaltung auch ein reduzierter Beitrag umsetzbar ist.
-Einbindung in das E-Government Konzept zur digitalen Einreichung der Anträge inklusive Bereitstellung der digitalen Grundlagen (Lagepläne, Straßen-Karten etc.) und Ermöglichung von Online-Anträgen z.B. wie bei der Stadt Hannover.“
Als Begründung führen Sie an:
„Kleine Straßenfeste für die Nachbarschaft sind eine schöne Sache, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Es braucht eigentlich nicht viel – ein paar Tische auf der Straße, Speis und Trank und vielleicht noch etwas Musik. Aktuell kann man das natürlich auch als AnwohnerIn oder in Kombination von drei Gewerbetreibenden bei der Stadt München beantragen, allerdings stehen die genauen Kosten erst bei Genehmigung fest. Es werden einem davor nicht einmal grobe Vergleichsdaten genannt. Diese Unsicherheit im Planungsprozess und die doch relativ komplizierte Einreichung schrecken viele Menschen ab, insbesondere da so ein Straßenfest ja auch immer witterungsabhängig ist.
Es gibt neben den Straßenfesten auch immer spannende Ideen, um den öffentlichen Raum temporär auch anders zu nutzen – insbesondere Verkehrsflächen für die Menschen und den Austausch neu zu entdecken. Die Stadt sollte solche Ideen sehr wohlwollend prüfen, die Antragstellenden unterstützen und keine großen bürokratischen Hürden in den Weg legen. Gute Beispiele sind der Leitfaden der Stadt Wien und die Online-Anmeldung und Unterstützung durch ein Veranstaltungsbüro bei der Stadt Hannover.“
Das Kreisverwaltungsreferat ist als Kreisverwaltungsbehörde für die Genehmigungen und die dazugehörigen administrativen Abläufe sowohl von Straßenfesten als Veranstaltungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung als auch für sonstige Aktionen als Sondernutzungen nach dem bayerischen Straßen- und Wegerecht zuständig. Insofern betrifft Ihr Antrag eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 5.10.2017 teilen wir Ihnen aber gerne Folgendes mit:
„Erstellung eines übersichtlichen Leitfadens zum Thema Beantragung von Aktionen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum nach dem Beispiel der Stadt Wien“
Der Wiener „Leitfaden für Aktionen im Straßenraum“ erscheint in seiner bunten Aufmachung durchaus gelungen. Inhaltlich bietet er jedoch nicht mehr Informationen als diejenigen, die das Kreisverwaltungsreferat bereits im Internet als „Merkblatt für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen“ (vgl. https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html) veröffentlicht hat.
Bei genauerem Vergleich wird deutlich, dass in München die Wege für die Veranstalterinnen und Veranstalter kürzer sind als in Wien. Es müssen in der Regel nicht verschiedene Stellen angesprochen werden, um z. B. eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für ein Straßenfest mit Alkoholausschank zu erhalten. In München genügt hier grundsätzlich die Kontaktaufnahme mit dem Veranstaltungs- und Versammlungsbüro. In Wien sind für ein solches Vorhaben gem. dem Leitfaden die Wiener Stellen MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) und die MA 36 (Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen) durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu beteiligen. Sollte die Veranstaltung jedoch auf öffentlichen Grünflächen durchgeführt werden, ist in Wien die MA 42 für die Veranstaltungsgenehmigung zuständig. In München verbleibt es beim einheitlichen Ansprechpartner Veranstaltungs- und Versammlungsbüro.
Insofern ist das Kreisverwaltungsreferat der Ansicht, dass die Erstellung eines übersichtlichen Leitfadens nach dem Beispiel der Stadt Wien nicht mehr erforderlich ist.
„Klare und transparente Darstellung der anfallenden Kosten und Berechnungsmethoden als Entscheidungsgrundlage für Bürger und Gewerbetreibende bereits vor Einreichung des Antrages“
Auch hierzu enthält das „Merkblatt für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen“ Angaben zu den Kosten bzw. zu möglichen Kosten. Der Kostenrahmen für die öffentlich-rechtliche Genehmigung ist gesetzlich vorgegeben und folgt dem Grundsatz, dass die konkrete Ausgestaltung des Kostenrahmens abhängig ist vom erbrachten Verwaltungsaufwand.
Der gesetzliche Rahmen beginnt für Erlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Ordnung bei 10,20 Euro und endet bei 2.301 Euro.
Für Anliegerstraßenfeste in München werden dabei in der Regel folgende Kosten erhoben:
- in Fußgängerbereichen 30 Euro
- mit Sperre und/oder Haltverbot 50 Euro bis 100 Euro
Die weiteren Kostenansätze können dem „Merkblatt für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen“ entnommen werden. So werden dort z.B. auch die zu erwartenden Kosten für die Beschilderung eines Straßenfestes auf einer Länge von 50 Metern genannt. Auch sind die Kosten für eine notwendige Gestattung zur Abgabe von Alkohol aufgeführt.
Das Kreisverwaltungsreferat ist der Ansicht, dass die Darstellung der Kosten und Berechnungsmethoden soweit wie möglich klar und übersichtlich dargestellt sind. Eine noch detailliertere Aufschlüsselung ist nicht möglich, da viele Faktoren vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
„Prüfung, ob zur Vereinfachung 2 – 4 Typen für Straßenfeste von unter- schiedlicher Größe, Dauer und Charakter eingeführt werden können“Bei Straßenfesten existieren in München zwei unterschiedliche Modelle. Dies sind die Anliegerstraßenfeste und solche von mindestens drei Gewerbetreibenden. Eine weitere Unterscheidung ist nicht notwendig. Mit diesen beiden Modellen können alle Straßenfeste abgewickelt werden. Im Übrigen ist die Unterscheidung rechtlich ohne Bedeutung. Es handelt sich immer um erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
„Prüfung, ob bei klar nicht-kommerziellem Charakter der Veranstaltung auch ein reduzierter Beitrag umsetzbar ist“
Bei Veranstaltungen mit nicht-kommerziellem Charakter erhebt das Kreisverwaltungsreferat keine Sondernutzungsgebühren, da im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung das öffentliche Interesse bejaht werden kann. Da die tatsächlich erhobenen Verwaltungsgebühren für die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis bei Anliegerstraßenfesten in der Regel ohnehin nur 30 Euro bis 100 Euro betragen, erscheint ein weiteres Absenken nicht sachgerecht. Bereits diese Festsetzungen sind nicht kostendeckend und stellen insofern eine „Subventionierung“ von privaten Straßenfesten dar.
„Einbindung in das E-Government Konzept zur digitalen Einreichung der Anträge inklusive Bereitstellung von digitalen Grundlagen (Lagepläne, Straßen-Karten etc.) und Ermöglichung von Online-Anträgen z.B. wie bei der Stadt Hannover“
Das Kreisverwaltungsreferat betreibt derzeit aktiv das Projekt „E-Government“, um den rechtlichen Rahmen des E-Government-Gesetzes ausschöpfen zu können. Darüber hinaus können im Veranstaltungsbereich Anträge etc. online abgerufen und auch per E-Mail eingereicht werden. Dies nutzt auch die Mehrzahl der Kundinnen und Kunden. Das Kreisverwaltungsreferat kann hingegen keine Lagepläne zum Download anbieten, da dieses nicht Eigentümer der digitalen Daten ist. Gleichwohl werden in der Regel auch Einreichungen mit den üblichen öffentlich zugänglichen Kartendiensten akzeptiert. Bei Kartenmaterial von Google-Maps muss das Kreisverwaltungsreferat jedoch auch zwingend die fehlenden Rechte an den Dokumenten beachten und darf sich die Karten und Lagepläne nicht zu eigen machen.
Das Kreisverwaltungsreferat akzeptiert bei Laien in der Regel auch selbst gezeichnete Lagepläne. Die Anforderungen werden hierbei bewusst niedrig gehalten.Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Kreisverwaltungsreferat allen Ideen, um den öffentlichen Raum anders zu nutzen, sehr offen gegenübersteht, so lange diese Ideen verkehrlich vertretbar und insgesamt „sicher“ durchgeführt werden können.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.