Eine Sammelunterkunft für Asylbewerber – die Stadt baut vor
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 4.1.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen die Schaffung der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Sammelunterkunft für Flüchtlinge im Einzugsbereich der Landeshauptstadt München, vorzugsweise auf dem Gebiet des Land-
kreises München, zur Abwicklung der Asylverfahren und der reibungslosen Abschiebung von Flüchtlingen.
Die Einrichtung einer solcher Aufnahmeeinrichtungen fällt gemäß Art. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (Aufnahmegesetz – AufnG) in die Zuständigkeit der Regierungen und nicht in kommunale Zuständigkeit. Die Landeshauptstadt München hat hier daher keine Entscheidungskompetenz.