Privilegierung vermeiden: Fachpersonal aus dem „Young Refugee Center“ (YRC) einer sinnvollen Tätigkeit in Münchner Kindergärten zuführen!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 16.6.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass „überzähliges pädagogisches Fachpersonal, das derzeit im ‚Young Refugee Center‘ (YRC) tätig ist oder vorgehalten wird, den personell unterbesetzten Münchener Kindertagesstätten zugeführt wird, um dort eine sinnvolle Tätigkeit aufzunehmen.“
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Das Sozialreferat hat die Fachabteilung UM mit der Beantwortung der Fragestellungen beauftragt.
Leider konnte die in der Geschäftsordnung festgeschriebene Frist aufgrund personeller Engpässe nicht eingehalten werden.
Außerdem wurde die Befassung des Stadtrates zu den weiteren Planungen für das Young Refugee Center abgewartet.
Zu Ihrem Antrag vom 16.6.2017 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Kinder- und Jugendschutz sowie das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII sind gesetzliche Pflichtaufgaben der Kommunen, die unter der strengen Aufsicht von Staatsbehörden geführt werden. Für Einrichtungen wie das „Young Refugee Center“ muss deshalb eine Betriebserlaubnis vorliegen. Diese regelt detailliert, wie viel Betreuungspersonal für welche Tätigkeit beschäftigt werden muss. Auch bei sehr geringen Belegungszahlen müssen dabei die Jugendhilfestandards eingehalten werden. Unabhängig von der konkreten Zahl der aktuellen Bewohnerinnen und Bewohner muss deshalb ständig das in der Betriebserlaubnis festgelegte Personal vorgehalten werden.Im Übrigen wird verwiesen auf die Behandlung der Thematik im Kinder- und Jugendhilfeausschuss vom 24.10.2017.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.