Tengstraße 7: Die Kapuziner sind weg – was weiter?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 30.1.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 30.1.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Zum 1. September 2013 verließen die in St. Joseph beheimateten Brüder des Kapuzinerordens nach 116 Jahren ihr Kloster in der Tengstraße 7. Zunächst kursierten Berichte, wonach das Kloster abgerissen werden solle. Mehr als zwei Jahre später, im November 2015, berichteten dann Lokalmedien vom Leerstand des Gebäudes und von Plänen des Erzbistums München und Freising, das Haus in ein ‚Zentrum für Flucht, Asyl und Integration‘ umzuwidmen, das für eine bessere Koordination kirchlicher Hilfsangebote, aber auch für Notschlafplätze genutzt werden sollte (u.a. nach: https://www.merkur.de/lokales/muenchen/maxvorstadt-ort43329/moenche-folgen-fluechtlinge-5741409.html; zuletzt aufgerufen: 30.1.2018, 1.30 Uhr; KR). Auch diese Pläne wurden augen- scheinlich nicht verwirklicht. – Es stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 30.1.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie wird das Anwesen Tengstraße 7 derzeit genutzt? Welche Pläne für eine künftige Nutzung sind der LHM ggf. bekannt?
Antwort:
Das Anwesen steht offensichtlich derzeit leer. Über die künftige Nutzung ist nichts bekannt.
Frage 2:
Für welche Quadratmeterfläche besteht eine Bau- und Nutzungsgenehmigung als Wohnraum?
Antwort:
Da baurechtlich ein Kloster genehmigt wurde, liegt kein Wohnraum im Sinn des Zweckentfremdungsrechts vor.
Frage 3:
Inwieweit liegt für das Anwesen eine genehmigte Zweckentfremdung vor?
Antwort:
Eine genehmigte Zweckentfremdung liegt nicht vor und ist auch nicht erforderlich, da es sich – wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt – um ein genehmigtes Kloster handelt, das keinen Wohnraum darstellt und nie dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stand.
Frage 4:
Das Gebäude stand mindestens zwei Jahre lang leer. Die LHM ahndet die Zweckentfremdung von Wohnraum – wozu auch ein Leerstand von mehr als drei Monaten zählt – als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro (nach: https://www.muenchen.de/rathausStadtverwaltung/Sozialreferat/Wohnungsamt/bussgeld.html; zul. aufgerufen: 30.1., 1.45 Uhr; KR). Inwieweit verhängte die LHM wegen des mehrjährigen Leerstands in der Tengstraße 7 ein Bußgeld? Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Ein Bußgeld kann nicht verhängt werden, da kein Wohnraum und damit kein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht vorliegt (s. Antwort zu Frage 3).