Zuständigkeit der LHM für auswärtige Sozialfälle?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 17.1.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 17.1.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Schon vor geraumer Zeit berichtete das Lokalblättchen ‚Münchner Merkur‘ unter der Überschrift ‚Obdachlos im Würmtal‘ über die bei dortigen Gemeinden offenbar gängige Praxis, bei der Unterbringung von Obdachlosen nicht auf eigene oder Notunterkünfte im Landkreis zurückzugreifen, sondern z.B. Pensionen in München anzumieten. Nach den Fachlichen Hin- weisen zum SGB II (hier besonders: § 36 SGB II, Örtliche Zuständigkeit; Quelle: http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/sgb-ii-hinweise/ FH-36---20.12.2013.pdf; zuletzt aufgerufen: 16.1.2018, 20.45 Uhr; KR) wird damit für die Ausreichung der Sozialleistungen die LHM zuständig. – Zu dieser Praxis der ‚Auslagerung‘ von Sozialfällen nach München zitiert der ‚Münchner Merkur‘ in seinem Bericht unter anderem eine Mitarbeite- rin des Ordnungsamtes von Krailling mit einer diesbezüglichen Aussage (Quelle: https://www.merkur.de/lokales/wuermtal/wuermtal-ort29719/es-kann-jeden-treffen-obdachlos-im-wuermtal-8288761.html; zuletzt aufgerufen: 16.1.2018, 21.50 Uhr; KR).
Nach den ‚Empfehlungen für das Obdachlosenwesen‘ der Bayerischen Staatsregierung (hier: Punkt 5.2.1) ist die Unterbringung von Obdachlosen ‚auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde (…) nur mit deren Zustimmung zulässig‘ (Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/ Document/BayVwV96998-59; zul. aufgerufen: 16.1.2018, 21.05 Uhr; KR). – Hier stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 17.1.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Fälle von „Auslagerungen“ auswärtiger Sozialfälle in die Zustän- digkeit der LHM sind dem Sozialreferat zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannt?
Antwort:
Über die Anzahl von Personen, die aus umliegenden Landkreisen kommen, werden keine Statistiken geführt. Somit ist eine Bezifferung nicht möglich. Die Landeshauptstadt München vergibt die zur Verfügung stehenden Plätze an die anspruchsberechtigten Personen aus München. Aus der Sicht der Landeshauptstadt München handelt es sich bei den angesprochenen Fallkonstalationen um Einzelfälle. Werden sie bekannt, wird der Sachverhalt geprüft.
Frage 2:
Auf der Grundlage welcher schriftlichen oder sonstigen Vereinbarung zwischen der LHM und ggf. anderen Landkreisen/Kommunen erfolgt diese „Auslagerung“ von Sozialfällen in die Zuständigkeit der LHM?
Antwort:
Schriftliche oder sonstige Vereinbarungen zwischen der Landeshauptstadt München und anderen Landkreisen/Kommunen bestehen nicht.