Taubenfütterungsverbot in München?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion FDP – HUT) vom 1.2.2018
Antwort Stephanie Jacobs, Referentin für Gesundheit und Umwelt:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Das Taubenfütterungsverbot ist in der Landeshauptstadt München am 1. November 1996 in Kraft getreten (Taubenfütterungsverbotsverordnung https://www.muenchen-transparent.de/dokumente/2492684/datei). Es ist verboten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München verwilderte Tauben zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. Händler und Besucher auf dem Viktualienmarkt beobachteten, dass Tauben gefüttert werden und dass das Taubenfütterungsverbot missachtet wird. Dies zieht auf dem Viktualienmarkt wie an anderen Plätzen eine Mäuse- eine Rattenplage nach sich.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Kommunalreferates-Markthallen München und des Kreisverwaltungsreferates (KVR) wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Taubenfütterungsverbotsverordnung der Landeshauptstadt München (LHM) vom 1. November 1996 ist am 31. Oktober 2016 automatisch ausgelaufen. Sie beruhte auf Art. 16 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222). Dieses Gesetz legt in Art. 50 Abs. 2 auch fest, dass mit Bußgeld bewehrte Verordnungen eine maximale Geltungsdauer von 20 Jahren haben. Sie können allerdings bei Bedarf neu erlassen werden. Vor einem Neuerlass war eine grundsätzliche verwaltungsinterne Abstimmung – unter anderem mit dem KVR zur Zuständigkeit des Kommunalen Außendienstes (KAD) – notwendig. Der Abstimmungsprozess ist inzwischen abgeschlossen, so dass dem Stadtrat im März 2018 eine Verlängerung des Taubenfütterungsverbots durch Neuerlass einer Taubenfütterungsverbotsverordnung zur Entscheidung vorgelegt wird.Ziel des Taubenfütterungsverbots ist das Unterbinden von regelmäßigem Füttern. Die Population der Tauben soll damit möglichst an allen Orten in der Stadt ein allgemein verträgliches Maß nicht übersteigen.
Frage 1:
Wird die Einhaltung des Taubenfütterungsverbotes von der Landeshaupt- stadt München überwacht?
Wenn ja, von wem, in welcher Weise, in welchen Zeiträumen, auf welchen Plätzen, Straßen?
Antwort:
Die LHM verfügt bisher über keinen Außendienst, der Fütterungsplätze überwachen kann. Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) richtet derzeit jedoch den neuen Kommunalen Außendienst (KAD) ein. Es ist vorgesehen, dass dieser künftig in seinem Streifengebiet auch die Einhaltung des Taubenfütterungsverbots kontrolliert. Er soll Personen ansprechen, über das Verbot aufklären und gegebenenfalls Verstöße zur Anzeige bringen. Sein Streifengebiet umfasst allerdings zunächst nur die Umgebung des Münchner Hauptbahnhofes.
Im Rahmen ihres Streifendienstes überwachen darüber hinaus die Münchner Polizeiinspektionen die Einhaltung auch der städtischen Taubenfütterungsverbotsverordnung.
Frage 2:
Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden in den letzten 3 Jahren geahndet?
Antwort:
Die KVR-Bußgeldstelle teilt dazu mit:
„In den letzten drei Jahren der Gültigkeit des Taubenfütterungsverbots sind insgesamt 167 diesbezügliche Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Bußgeldstelle bearbeitet worden. Im Jahr 2014 waren es 44 Anzeigen, 53 Anzeigen in 2015 und 70 Anzeigen in 2016. Auch nach Erreichen der maximalen Gültigkeitsdauer der Taubenfütterungsverbotsverordnung Ende Oktober 2016 kam und kommt es weiterhin zu Beschwerden wegen Taubenfütterns.
Ca. 60% der angezeigten Fütterer wurden mit Geldbuße belegt. Im Rest der Fälle wurde eine Verwarnung ausgesprochen bzw. das Verfahren eingestellt.“
Frage 3:
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Taubenfütterungsverbot im Stadtgebiet, auf dem Viktualienmarkt und anderen Plätzen, durchzusetzen und damit eine Mäuse- und Rattenplage zu verhindern?
Antwort:
Es ist generell nicht möglich, Stadttauben gänzlich aus dem Stadtbild zu vertreiben. Von dieser Rahmenbedingung leitet sich das „Drei Säulen Modell“ der Landeshauptstadt München bezüglich Stadttauben ab. Dazu gehören das neu zu erlassende Taubenfütterungsverbot, die Errichtung und der Betrieb von Taubenhäusern sowie die Information und Beratung der Stadtgesellschaft. Der neue Kommunale Außendienst (KAD) soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Einhaltung der neu zu erlassenden Verordnung kontrollieren.
Das Kommunalreferat-Markthallen München schreibt zum Münchner Viktualienmarkt:
„Das Satzungsgelände des Münchner Viktualienmarktes wird zuständigkeitshalber vom Kommunalreferat-Markthallen München, einem städtischen Eigenbetrieb, betreut. In der auch für die Münchner Lebensmittelmärkte geltenden Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung), in der derzeit gültigen Fassung, ist ein bewehrtes Taubenfütterungsverbot verankert (§ 12 Nr. 4 Buchstabe c)). Die Überwachung vor Ort erfolgt über die Marktaufsicht des Betriebes, die am Markt ansässig und an allen Markttagen von 6.30 bis 19 Uhr anwesend ist.
Wie die Erfahrungen zeigen, erfolgt die Taubenfütterung nachts. Die Reinigung der Marktfläche von dem ausgebrachten Futter wird regelmäßig bei Arbeitsbeginn durch die Marktaufsicht umgehend veranlasst, damit den Tauben die zusätzliche Futtergrundlage entzogen wird. Eine versuchsweise nächtliche Bestreifung des Areals brachte keine Erfolge. Festzustellen ist in letzter Zeit, dass die Futterplätze auf dem Satzungsgelände – wohl auch aufgrund der ergriffenen Maßnahmen – weniger werden und sich die Problematik wohl nach außen verlagert.
Aus Sicht der Markthallen München ist aufgrund der zu gewährleistenden Lebensmittelsicherheit ein Taubenhaus auf dem konkreten Marktgelände nicht realisierbar; diesbezüglich haben in der Vergangenheit verschiedene Gespräche mit Fachleuten stattgefunden.Die Nagetierproblematik auf der Marktfläche wird über ein gezieltes Vorbeuge- und Abwehrkonzept, das von einer Fachfirma betreut wird, angegangen. In das Konzept sind alle öffentlichen Flächen integriert. Auch die Händler selbst sind zur Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen verpflichtet.“