Kapazitäten bei Flüchtlingsunterkünften nicht ungenutzt vorhalten Wie ist die Auslastung von Flüchtlingsunterkünften?
Antrag Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 7.11.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Sie beantragen eine Aufstellung aller von der Stadt selbst oder im Auftrag betriebenen Flüchtlingsunterkünfte und der dort anfallenden nicht von anderen Stellen erstatteten Kosten. Außerdem beantragen Sie in Bezug auf die Kosten und die Auslastung der Flüchtlingsunterkünfte eine Darstellung der Gesamtsituation gegenüber dem Stadtrat.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag vom 7.11.2017 Folgendes mit:
Eine Übersicht über die Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose über 48 Bettplätzen finden Sie im Internet unter:
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Fluechtlinge/Unterkuenfte.html
Grundsätzlich werden von der Landeshauptstadt München alle im Rahmen der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen anfallenden Kosten der Regierung von Oberbayern (ROB) zur Kostenerstattung angemeldet. Diesbezüglich verweise ich auf die Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 08884.
Die Unterkünfte der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen sind ausgelastet. Eine Darstellung der Auslastung macht daher derzeit keinen Sinn. Wenn Plätze frei sind, kann das unter anderem folgende Gründe haben:
-Plätze sind blockiert, z.B. durch Einzelzimmerberechtigung von Bewohnerinnen und Bewohnern oder durch die Belegung von 4-Bett-Zimmern mit dreiköpfigen Familien.
-Plätze werden strategisch frei gehalten für bevorstehende Abverlegungen von schließenden Unterkünften.
-Plätze sind nicht belegbar, da Bauarbeiten oder Umplanungen im Gange sind.
Auch die von Ihnen angesprochenen Unterkünfte „Nailastraße“ und „Am Hollerbusch 1“ werden seit dem 27.11.17 bzw. seit dem 4.12.17 belegt. Diese Unterkünfte waren ursprünglich zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geplant. Da hier der Bedarf nicht mehr indem Maße gegeben ist, musste vor einer Belegung erst eine Umplanung stattfinden.
Überdies ist eine alternative Nutzung z.B. für Studenten oder Wohnungssuchende nicht möglich, wenn die Unterkünfte nach § 246 BauGB genehmigt wurden. Dies ist z.B. bei den Unterkünften in der Nailastraße und Am Hollerbusch der Fall. Danach ist planungsrechtlich eine Nutzung nur im Kontext mit der Unterbringung von Flüchtlingen möglich.
Wie auch an anderen Objekten, so sind auch an Flüchtlingsunterkünften Sachbeschädigungen nicht auszuschließen, selbst wenn sie gesichert und bewacht sind. Hierbei handelt es sich um Straftaten, für deren Prävention und Verfolgung die Polizei zuständig ist. Grundsätzlich werden solche Straftaten bei Bekanntwerden angezeigt. So wurde z.B. die Unterkunft am Tollkirschenweg durch einen Wasserschaden schwer beschädigt. Wegen des dringenden Verdachts einer mutwilligen Sachbeschädigung wurde dies umgehend der Polizei angezeigt.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.