Brandschutz im Geschosswohnungsbau – Überwachung der Abluft[/bold[bold]schächte
Anfrage Stadtrat Tobias Ruff (ÖDP) vom 5.1.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Sie haben am 5.1.2018 folgende schriftliche Anfrage gemäß § 68 GeschO gestellt:
„Wir haben erfahren, dass in München im Geschosswohnungsbau in vielen Wohnungen die Abluftventile an den Ansaugöffnungen der Entlüf- tungsschächte von Mietern oder Wohnungseigentümern auf eigene Faust verändert werden. Dabei würden häufig alte Abluftventile zur Geräuschre- duzierung einfach ersatzlos entfernt oder durch beliebige Baumarktware ersetzt.
Beliebt sei in Küchen auch der unerlaubte Anschluss von Dunstabzugshau- ben an den Entlüftungsschacht (sic!), was sich dann oft durch das Austreten der eingeblasenen Gerüche in anderen Wohnungen bemerkbar mache. Aus einer Wohnanlage wurde sogar berichtet, dass dort bei Baumaßnahmen schon vor Jahren Teile der Abluftschächte ohne Beachtung von Brand- schutzvorschriften einfach herausgeschnitten bzw. abgemauert worden seien.
Wir haben von einem Lüftungsexperten erfahren, dass derartige Änderun- gen regelmäßig aus Brandschutzgründen unzulässig seien und ggf. eine Ausführung mit Brandschutz DIN 18017-3 und Kaltrauchsperre erforderlich sei, um im Brandfall eine erhöhte Gefährdung von Hausbewohnern zu vermeiden.
Begehungen durch Kaminkehrer finden in Gebäuden mit Fernwärmeversorgung wohl nicht statt.“
Zu Ihrer Anfrage nimmt das Kreisverwaltungsreferat wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche Brandschutz-Vorschriften bestehen in Bezug auf Änderungen an den wohnungsseitigen Ansaugöffnungen und Abluftventilen, sowie den Abluftrohren der haustechnischen Entlüftungsschächte im Geschosswohnungsbau?
Antwort:
Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und den darauf beruhenden Verordnungen. Daneben gibt es so genannte eingeführte Technische Baubestimmungen und Richtlinien für den Vollzug der bauaufsichtlichen Anforderungen. Im Speziellen sind daher beim Bau von Gebäuden und Erstellung baulicher Einrichtungen, gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken für den Einbau von Lüftungsanlagen, folgende Regelwerke durch den Ersteller/Betreiber einzuhalten:
1. Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR
2. DIN 18017-Teil 3 – Entlüftung von innenliegenden Räumen
Diese Regelwerke müssen auch bei notwendigen Änderungen bzw. Instandhaltungen, gemäß Art. 3 Satz 1 BayBO, durch den Gebäudeeigentümer eingehalten werden. Eine öffentlich-rechtliche Überprüfung von Wohnungslüftungsanlagen ist nicht vorgesehen.
Frage 2:
Werden von der städtischen Brandschutzaufsicht Kontrollen bezüglich Änderungen an den haustechnischen Entlüftungsanlagen vorgenommen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Turnus?
Antwort:
Die Abteilung Einsatzvorbeugung der Branddirektion führt gemäß der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) in regelmäßigen Abständen oder aufgrund konkreter Hinweise Sicherheitsbegehungen (Feuerbeschauen) in Gebäuden durch. Die Fristen zur Durchführung der Feuerbeschauen sind abhängig von der Art der jeweiligen Gebäudenutzung.
Ziel dieser Kontrollen ist es, durch eine Risikobeurteilung Gefahren im Gebäude zu erkennen, die zu einem Brandausbruch führen können, eine Brandausbreitung begünstigen oder die Rettung von Personen sowie die Eingrenzung von Sachschäden verhindern oder erschweren. Zusätzlich dient die Feuerbeschau auch der präventiven Sicherheit von Einsatzkräften der Feuerwehr für den Einsatzfall.
Die Durchführung der Feuerbeschau ist seit nunmehr einigen Jahren nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem jeweiligen Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten des Gebäudes anzukündigen. Die Durchführung einer Feuerbeschau in den Wohneinheiten eines Gebäudes ist allerdings aufgrund der im Grundgesetz in Artikel 13 ausgeführten Unverletzlichkeit der Wohnung rechtlich nicht zulässig und kann somit durch die Branddirektion nicht erfolgen. Aus diesem Grund können auch keine Kontrollen von gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen an den wohnungsseitigen Entlüftungseinrichtungen durchgeführt werden.Frage 3:
Wie hoch ist die Anzahl der jährlich festgestellten unerlaubten Veränderun- gen und mit welchen Mitteln reagiert die städtische Brandschutzaufsicht darauf?
Antwort:
Eine Aussage über die Anzahl der jährlich festgestellten unerlaubten Veränderungen an Entlüftungseinrichtungen ist aufgrund der Ausführungen zu Frage 2. nicht möglich.