Die Stadtkämmerei weist darauf hin, dass Anträge auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2017 auf Grund der in Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgelegten Einkommensgrenzen bis zum 31. Januar beim Kassen- und Steueramt eingegangen sein müssen. Anträge, die nach dem 31. Januar eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Der formlose Antrag kann schriftlich auf dem Postweg an Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München, per Telefax an 2 33-2 46 78) oder per E-Mail an zwst.kasta.ska@muenchen.de gestellt werden.
Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des bzw. der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnerschaften kann sich die Freigrenze – in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/ Lebenspartner – auf bis zu 37.000 Euro erhöhen.
Nähere Informationen unter www.muenchen.de/zweitwohnungsteuer