Zulassungsverfahren zu städtischen Veranstaltungen
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 27.2.2018
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 27.2.2018 führten Sie als Begründung aus:
„Immer wieder werden uns Aussagen zugetragen, dass die Anzahl der Klagen abgelehnter Bewerber zu städtischen Veranstaltungen (Oktoberfest, Dulten, Christkindlmärkte) in den letzten Jahren massiv zugenommen habe. Dieser Eindruck wurde verstärkt durch die Aussagen eines Mitarbeiters des Referats für Arbeit und Wirtschaft in der Jahresversammlung des Münchner Schaustellerverbandes.“
Bitte erlauben Sie mir, vorab festzuhalten, dass sich die angeführte Aussage eines Mitarbeiters des Referats für Arbeit und Wirtschaft auf die rechtlichen Grenzen einer möglichen Modifikation des Bewertungssystems für die Veranstaltungen des RAW, Fachbereich 6, bezogen hat. Die Landeshauptstadt München sei hier an landes-, bundes- und europarechtliche Grundsätze gebunden. Diese stehen nicht nur aufgrund der verfassungsrechtlich eingeforderten Gesetzestreue der Verwaltung nicht zur Disposition, sondern unterliegen auch verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, gerade in Anbetracht einer Anzahl von Klagen gegen Zulassungsentscheidungen.
Diese haben gerichtlichen Nachprüfungen standgehalten (vgl. dazu unten). Gleichwohl ergingen richterliche Hinweise, wonach konkret bei einer weitergehenden Bevorzugung traditioneller Betriebe (Kriterium: Bekannt und bewährt) das Bewertungssystem den rechtlichen Anforderungen voraussichtlich nicht mehr genügen kann. Dies verdeutlicht, dass das vom Referat für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam mit der Rechtsabteilung entwickelte Bewertungssystem den engen rechtlichen Spielraum für die Förderung von traditionellen Betrieben (Kriterium: Bekannt und bewährt) vollumfänglich ausschöpft, ohne diesen zu überschreiten und damit die Traditionsförderung insgesamt in Gefahr zu bringen.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie hat sich die Anzahl der Klagen bezüglich der (Nicht-)Zulassung zu städ- tischen Veranstaltungen in den letzten zehn Jahren tatsächlich entwickelt?
Antwort:
Die Prozessstatistik des Referats für Arbeit und Wirtschaft weist in den letzten zehn Jahren folgende Zahlen aus (inklusive Verfahren im vorläufigen Rechtschutz; im Fall gleichzeitiger Klageerhebung als ein Verfahren gewertet):
2008: ein Verfahren
2009: zwei Verfahren
2010: ein Verfahren
2011: drei Verfahren
2012: zwei Verfahren
2013: kein Verfahren
2014: zwei Verfahren
2015: ein Verfahren
2016: drei Verfahren
2017: fünf Verfahren
Frage 2:
Um welche Veranstaltungen handelte es sich hierbei?
Antwort:
16 Verfahren hatten die Zulassung zum Oktoberfest zum Gegenstand, je ein Verfahren die Zulassung zur Oidn Wiesn und zum Christkindlmarkt, zwei betrafen die Auer Dulten.
Frage 3:
Wie viele der Klagen waren erfolgreich? Welche Konsequenzen erfolgten daraus für die Landeshauptstadt?
Antwort:
Keine. Zu den Konsequenzen siehe die Ausführungen in der Einleitung.
Frage 4:
Wie viele der Klagen bezogen sich allgemein auf das Zulassungsverfahren, wie viele auf einen konkreten Einzelfall?
Antwort:
Eine Klage auf Zulassung zu einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Klagebefugnis eine persönliche Benachteiligung durch einen vorgezogenen Mitbewerber im Einzelfall vorgetragen wird. Der Streitgegenstand kann sich potentiell auf das gesamte Bewertungssystem erstrekken.Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnte.