Silvesterfeuerwerk im Olympiapark entgegen städtischer Olympiaparkverordnung:
Was tut die Stadt?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 4.1.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihre Anfrage vom 4.1.2018 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Reiter dem Kreisverwaltungsreferat zur federführenden Beantwortung zugeleitet. Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
In Ihrer Anfrage tragen Sie im Wesentlichen vor, dass in der Silvesternacht im Olympiapark pyrotechnische Gegenstände abgebrannt worden seien, obwohl dies nach der Olympiaparkverordnung nicht erlaubt ist. Mit der Olympiaparkverordnung sei durch Stadtratsbeschluss vom 26.7.2017 eine Verbotszone für private Feuerwerke geschaffen worden. Dieses Verbot müsse konsequent durchgesetzt werden.
Des Weiteren führen Sie aus, dass am 31.12.2017 und am 1.1.2018 zu beobachten gewesen sei, dass zahlreiche Personen im Geltungsbereich der Olympiaparkverordnung Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände mit sich führten. Zudem seien Feuerwerkskörper abgeschossen und Böller gezündet worden.
Ihre in diesem Zusammenhang an Herrn Oberbürgermeister Reiter gerichteten Fragen darf ich in Abstimmung mit dem Referat für Arbeit und Wirtschaft, der Bußgeldstelle des KVR (KVR-I/123) sowie mit dem Polizeipräsidium München nachfolgend beantworten.
Frage1:
Welche Behörden und/oder Kontroll- und Ordnungsdienste sind für den Vollzug der Olympiaparkverordnung zuständig?
Antwort:
Für den Vollzug der Olympiaparkverordnung sind das Kreisverwaltungsreferat – Hauptabteilung I, als Sicherheitsbehörde und die Polizei zuständig. Auch die Ahndung von Verstößen gegen die Erste Sprengstoffverordnung liegt in der Zuständigkeit des KVR, sowie der Polizei.
Frage 2:
Welche Maßnahmen wurden am 31.12.2017 und 1.1.2018 ergriffen, um Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Olympiaparkverordnung zu unterbinden?
Antwort:
Die Olympiaparkverordnung regelt die Nutzung der umfriedeten Versammlungsstätten sowie der Anlagen des Olympiaparks. Der gesamte
Olympiapark unterteilt sich in Eigentum der Olympiapark München GmbH (OMG) und in Grünanlagen, die sich im Eigentum der Landeshauptstadt München befinden. Die Olympiaparkverordnung gilt nördlich des Olympiasees und des Nymphenburg-Biedersteiner Kanals, so dass die südlich gelegenen Grünanlagen sowie der Olympiaberg nicht mehr Gegenstand der Verordnung sind.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nach § 23 erste Sprengstoffverordnung am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, handelt ordnungswidrig. Das unerlaubte Abbrennen von Feuerwerken kann mit Bußgeld geahndet werden.
In dem o.g. Zeitraum fand auf dem Außengelände des Olympiaparks keine dem Kreisverwaltungsreferat angezeigte Veranstaltung statt. Deshalb war ein Personaleinsatz durch das KVR nicht vorgesehen.
Das Polizeipräsidium München nimmt zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: „Seit vielen Jahren versammeln sich in der Silvesternacht mehrere tausend Besucher auf dem Olympiaberg, um von dort das Feuerwerk über der Stadt anzusehen und auch selbst Feuerwerk abzubrennen.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre lag der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen im Bereich des Olympiabergs. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung der Gesamtlage in der Silvesternacht, konnte nicht gewährleistet werden, ein Durchqueren des Olympiaparks durch unzählige Personen unter Mitführung von pyro-technischen Gegenständen, insbesondere vom U-Bahnhof Olympiazentrum zum Olympiaberg, zu unterbinden.“
Aus Ihrer Schilderung kann nicht entnommen werden, wo genau im Olympiapark sich die beobachteten Personen aufgehalten haben. Falls Personen ihre Feuerwerke am bzw. auf dem Olympiaberg abgebrannt haben, haben sie sich nicht im Geltungsbereich der Olympiaparkverordnung befunden. Somit hätte kein Verstoß nach der Olympiaparkverordnung vorgelegen.
Frage 3:
Wie viele Verwarnungen und/oder Bußgelder wurden gegen Personen verhängt, die am 31.12.2017 und 1.1.2018 gegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Olympiaparkverordnung verstoßen haben?
Antwort:
Aufgrund der vorliegenden Anfrage haben wir sowohl die zuständige Polizeiinspektion 43 als auch die zuständige Bußgeldstelle des KVR (KVR-I/123) um Stellungnahme gebeten. Gemäß den Rückmeldungen liegen keine Beschwerden oder Anzeigen vor. Bußgelder und Verwarnungen wurden nicht verhängt.
Frage 4:
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um künftig, insbesondere zum Jahreswechsel, die Einhaltung von § 4 Abs. 2 Nr. 10 Olympiaparkverordnung sicherzustellen?
Antwort:
Der zuständigen Polizeiinspektion wird ein Abdruck dieses Schreibens zugeleitet. Für den Jahreswechsel 2018/2019 wird die Thematik in einem Koordinierungsgespräch mit den beteiligten Stellen im Hinblick auf eine Bestreifung des Verordnungsbereichs erörtert.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.[bold]