(teilweise voraus) Im Zeitungsartikel der SZ vom 17.5.2018 („Mieterhöhung in GBW-Wohnungen erlaubt“) wird aus dem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung seitens der GBW zitiert, dass es Sache des Fördergebers gewesen wäre, die Möglichkeiten von Mieterhöhungen bei öffentlich geförderten Wohnungen zu beschränken. Dabei heißt es in dem Artikel, die Landeshauptstadt München sei die Fördergeberin. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.
Bei der Einkommensorientierten Förderung (EOF) handelt es sich um ein staatliches Förderprogramm mit dem Ziel, Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen Wohnraum zu angemessenen Mietpreisen anzubieten. Fördergeber ist somit der Freistaat Bayern.
Die Landeshauptstadt übernimmt hier lediglich die Funktion der staatlichen Bewilligungsstelle und ist an die Richtlinien und Regelungen des Freistaates Bayern (Wohnraumförderungsbestimmungen) zwingend gebunden.
Aufgrund dieser Regelungen war es der Stadt als Bewilligungsstelle nicht möglich, Mietverträge für Wohnungen im Rahmen der EOF mieterfreundlicher zu gestalten. Es waren zwingend die im BGB vorgeschriebenen Regelungen anzuwenden.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der hohen ortsüblichen Vergleichsmieten ist die Landeshauptstadt München bereits 2014 auf den Freistaat Bayern zugegangen. In der Folge wurden gemeinsam mieterverträgliche Lösungen für die staatlichen Regelungen zu den Mieterhöhungen in der EOF entwickelt. So können aufgrund der Initiative der Landeshauptstadt München seit 2015 abweichende Regelungen für Mieterhöhungen getroffen werden, sofern sich die Kommune an der Finanzierung mit eigenen Fördermitteln, insbesondere durch vergünstigte Grundstücke, beteiligt. Die Landeshauptstadt München wendet seitdem in allen Fällen diese Regelung an und vereinbart Mieterhöhungen nach Index (Erhöhung erst nach fünf Jahren mit Obergrenzen), was für die Mieterhaushalte günstiger ist. Diese Regelung wurde bereits vor 2015 für EOF-Vorhaben auf städtischen Grundstücken privatrechtlich im Grundstückskaufvertrag vereinbart. Nachdem der Freistaat Bayern diese Möglichkeit den Kommunen erst seit 2015 eröffnet, konnten diese abweichenden Regelungen jedoch leider, wie in dem genannten Fall, nicht für Fälle vor 2015 angewendet werden. Da Oberbürgermeister Dieter Reiter das Anliegen der Mietergemeinschaft der Adams-Lehmann-Straße 83-95 ausdrücklich unterstützt, hat er sich nun in einem Brief an Staatsministerin Ilse Aigner gewendet, um eine Lösung für diesen und ähnlich gelagerte Fälle zu finden.