Wiese als Fläche für Baumbestattungen von Haustieren
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion FDP – HUT) vom 17.01.2019
Antwort Baureferat:
Sie haben am 17.1.2019 beantragt zu prüfen, wo beispielsweise im Westpark oder im Riemer Park eine Wiese als Fläche für Baumbestattungen von Haustieren eingerichtet werden kann.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 17.1.2019 teilen wir Ihnen aber in Abstimmung mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt und dem Kommunalreferat Folgendes mit:
Die Freigabe einer Wiese in städtischen Grünanlagen für Baumbestattungen ist auf Grundlage der aktuellen Rechtslage ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für eine „Erdbestattung“ von verstorbenen Haustieren wie z.B. Hunden, Katzen, Kaninchen, Hamstern, Vögeln, etc. sind aus Gründen des Infektions-, Hygiene- und Seuchenschutzes detailliert gesetzlich geregelt.
Die Europäische Gemeinschaft hat hierzu unmittelbar geltende Verordnungen (EG Nr. 1069/2009 und EG Nr. 142/2011) erlassen, welche durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung als nationale Vorschriften ergänzt werden. Hiernach sind Tiere nach ihrem Tod, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Abfall der Verbrennung zuzuführen, wobei für tote Haustiere hiervon Ausnahmen zugelassen werden können.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat von dieser Öffnungsklausel in § 27 Abs. 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung Gebrauch gemacht und das Vergraben einzelner toter Heimtiere unter spezifischen Voraussetzungen zugelassen.Eine Erdbestattung toter Haustiere ist nur zugelassen, sofern die Bestattung auf einem speziell behördlich zugelassenen Tierfriedhof bzw. auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände erfolgt, nicht jedoch in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen, nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets und der jeweilige Tierkörper mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht überdeckt wird. Das Vergraben auf dem eigenen Grund ist zudem nur zugelassen, sofern das Tier nicht an einer übertragbaren Tierseuche erkrankt war.
Insbesondere durch die Trennung der Bestattungsorte von Flächen mit öffentlicher Nutzung soll Risiken und Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung bestmöglich vorgebeugt werden, wie auch den maßgeblichen Gesetzesbegründungen entnommen werden kann.
Baumbestattungen innerhalb einer öffentlichen Grünanlage verstoßen vor diesem Hintergrund gegen dieses gesetzliche „Trennungsgebot“. Eine Einrichtung entsprechender Flächen für Baumbestattungen von Haustieren, beispielsweise – wie von Ihnen vorgeschlagen – auf einer Wiese im Westpark oder im Riemer Park, ist daher grundsätzlich nicht möglich.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.